Treffer
BGH Urteil

Revision wegen fortgesetzten Betrugs: Strafausspruch aufgehoben, Zurückverweisung zur erneuten Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 484/76
Datum
25.01.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen zweier Angeklagter führten lediglich zur Aufhebung der Strafaussprüche; die materiellen Schuldaussprüche blieben unbeanstandet. Das Landgericht hatte ausreichend festgestellt, dass gefälschte bzw. überhöht bewertete „Handelsbilanzen“ die Kreditentscheidungen der Landessparkasse beeinflussten und somit Vermögensgefährdung bewirkten. Mangels besonders ausführlicher Strafzumessungsgründe ist die Strafzumessung neu zu entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine über die tatsächlichen Verhältnisse irreführende Darstellung von Forderungsbeständen in als Handelsbilanz bezeichneten Unterlagen, die geeignet ist, Kreditentscheidungen zu beeinflussen, begründet Betrug, wenn dadurch das Vermögen des Gläubigers gefährdet wird.

2

Das spätere Beitreiben von Forderungen oder deren teilweiser Rückgewinn schließt nicht aus, dass zum Zeitpunkt der Kreditentscheidung durch vorherige Täuschung eine Vermögensgefährdung vorlag.

3

Das Tatgericht braucht nicht zwingend einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen, wenn ein vorhandenes Gutachten und dessen Würdigung die erforderliche Sachkunde vermitteln.

4

Die Verhängung einer Freiheitsstrafe anstelle der im Regelfall zu verhängenden Geldstrafe setzt eine besonders ausführliche Begründung voraus, dass nur durch Freiheitsstrafe eine einwirkende Maßnahme auf den Täter erreicht werden kann (vgl. § 47 Abs. 1 StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 26. Januar 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

den Kaufmann Artur ███ aus ███████, geboren ███████████ 1900 in ████ █████ (MC),

den Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Ernst ████████ aus ███████, geboren am ██ 1902 in █████████, Kreis ███████,

wegen fortgesetzten Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Januar 1977, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Herrmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████ aus ███████ als Verteidiger für den Angeklagten RC),

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten FC) und RC) wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 26. Januar 1976 in den Strafaussprüchen nebst den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung über die Strafen an das Landgericht Osnabrück zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revisionen führen bei beiden Angeklagten nur zur Aufhebung des Strafausspruchs.

I. Die übereinstimmenden Verfahrensrügen der beiden Angeklagten sind, soweit sie in zulässiger Weise erhoben worden sind, unbegründet.

1. Die auf §§ 249, 261 StPO gestützte Rüge geht fehl. Das Landgericht hat das schriftliche Gutachten des Sachverständigen ████████ nicht als Urkunde verwendet.

2. Die Rüge, die sich darauf bezieht, dass die Staatsanwaltschaft bei der Anforderung des vorbereitenden schriftlichen Gutachtens bestimmte Fragen an den Sachverständigen ███████ gerichtet hat, ist offensichtlich unbegründet.

3. Auch die Aufklärungsrügen sind, soweit zulässig, fast durchweg offensichtlich unbegründet. Zu bemerken bleibt lediglich das folgende: Die Wertberichtigungen, die dem Finanzamt, dagegen nicht der Landessparkasse zu ██ mitgeteilt worden sind, hat das Landgericht im Einzelnen erörtert (UA S. 38 bis 69, 70 bis 71). Nachdem es hierzu den Sachverständigen Dr. KC) gehört hatte, brauchte sich das Landgericht nicht gedrängt zu sehen, einen weiteren Sachverständigen zu Rate zu ziehen. Die Urteilsgründe weisen die notwendige, unter anderem von dem Sachverständigen Dr. KC) vermittelte Sachkunde des Tatrichters aus.

II. 1. Die sachlichrechtliche Nachprüfung lässt keinen Rechtsfehler in den Schuldsprüchen erkennen. Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten FC) wegen fortgesetzten Betruges und des Angeklagten RC) wegen fortgesetzter Beihilfe zu dieser Tat.

Nach den Feststellungen des Tatrichters, die im Revisionsrechtszug zugrunde zu legen sind, hat der Angeklagte FC) die Angestellten der Landessparkasse zu ██████ über die Vermögensverhältnisse der Artur ███ OHG (fortan „OHG“ genannt) getäuscht, indem er der Landessparkasse im April 1969, im Dezember 1970 und am 21. Oktober 1971 als „Handelsbilanz“ bezeichnete Unterlagen vorlegte, in denen zahlreiche Forderungen der OHG zum Nennwert aufgeführt waren, obwohl ihre Einbringung unmöglich oder erschwert war. Diese Unterlagen haben die Angestellten der Landessparkasse veranlasst, der OHG ihre hohen Kredite zu erhalten, insbesondere die Kreditrahmen nicht herabzusetzen und die laufende Überschreitung des Wechselkreditrahmens, seit Mitte 1970 auch die Überschreitung des Kontokorrentkreditrahmens, zu genehmigen. Der Plan, die „Handelsbilanzen“ abweichend von den Steuerbilanzen möglichst vorteilhaft erscheinen zu lassen, ist zwischen den beiden Angeklagten abgesprochen worden (UA S. 14). Der Angeklagte RC) hat die „Handelsbilanzen“ erstellt, nachdem er von dem Angeklagten FC) über die einzelnen Forderungen der OHG unterrichtet worden war (UA S. 15). Der Angeklagte RC) hat die „Handelsbilanzen“, bevor der Angeklagte FC) sie der Landessparkasse übermittelte, auch mit unterzeichnet (UA S. 17). Auch die Steuerbilanzen sind von dem Angeklagten RC) angefertigt, allerdings überwiegend nicht unterzeichnet worden (UA S. 17).

a) Das Landgericht hat unter Auswertung des Sachverständigengutachtens in rechtlich nicht angreifbarer Weise dargelegt, dass zahlreiche, im Einzelnen bezeichnete Forderungen der OHG, die in den für die Landessparkasse bestimmten „Handelsbilanzen“ zum Nennwert angeführt worden sind, nicht oder nicht fristgemäß eingebracht werden konnten und deshalb eine Wertberichtigung erforderlich machten. Damit meint das Landgericht, dass diese Forderungen in den Unterlagen, die der Landessparkasse überreicht wurden, zu hoch bewertet waren und dass der Landessparkasse deswegen ein zu günstiges Bild über die Aktiva und damit über die wirtschaftliche Lage der OHG vermittelt wurde. Die Landessparkasse verlangte von der OHG zur laufenden Kontrolle ihrer Kreditfähigkeit die Einsicht in die Bilanzen (UA S. 11). Der Landessparkasse kam es demnach auf eine zuverlässige Unterrichtung über die wirtschaftlichen Verhältnisse der OHG und damit auch über den Stand ihrer Forderungen an. Ihr Interesse an einer solchen Unterrichtung verstärkte sich in dem Maße, in dem die Landessparkasse im Vertrauen auf die „Handelsbilanzen“ auf andere Kontrollen verzichtete und die Höhe der Kredite ohne gleichzeitige Vergrößerung der – ohnehin geringen – Sicherheiten zunahm. Die Landessparkasse hatte deswegen ein besonderes Interesse daran, dass die Forderungen der OHG nicht zu hoch bewertet, sondern, den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung entsprechend, nach ihrem wahrscheinlichen Wert angesetzt wurden und bei endgültiger Uneinbringlichkeit überhaupt nicht als Aktiva erschienen. Unter diesen Umständen hat das Landgericht ohne Rechtsfehler eine Täuschung der Landessparkasse darin gesehen, dass ihr „Handelsbilanzen“ der OHG übermittelt wurden, in denen zahlreiche Forderungen der OHG zu hoch bewertet waren, und zwar in einem Umfang, der, gemessen an der jeweiligen Höhe aller Forderungen der OHG, ins Gewicht fiel.

b) Die Urteilsgründe ergeben auch, dass die Kreditentscheidungen der Landessparkasse (Aufrechterhaltung der gewährten Kredite und der Kreditrahmen; Genehmigung zum Überschreiten von Kreditrahmen) durch die Täuschung ihrer Angestellten über den Wert des Forderungsbestandes der OHG bestimmt worden sind. Das Landgericht hat insbesondere festgestellt, dass die Nachforschungen der Landessparkasse bei einzelnen Meistern, die bis zum Mai 1970 stattgefunden haben, die Landessparkasse nur über den Stand der Sicherheiten, aber nicht darüber unterrichtet haben, dass die Forderungen der OHG nicht oder nur mit Schwierigkeiten beigetrieben werden konnten (UA S. 72). Aus den Feststellungen ergibt sich ferner, dass die Herstellung unterschiedlicher Bilanzversionen der Landessparkasse bis Anfang November 1971 unbekannt geblieben ist (UA S. 26, 35, 77). Was die Revision hiergegen vorbringt, erschöpft sich in Angriffen auf die bindend getroffenen Feststellungen und die rechtlich fehlerfreie Beweiswürdigung.

c) Die Urteilsausführungen über den Eintritt eines Vermögensschadens durch Vermögensgefährdung (UA S. 80, 81) sind im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass die Landessparkasse nach dem Zusammenbruch der OHG einen Teil der an sie abgetretenen Forderungen der OHG beigetrieben hat, noch beitreiben kann oder bei sachgemäßer Geschäftsführung hätte beitreiben können, ändert ebenso wenig wie die in den Urteilsgründen hervorgehobene Leichtfertigkeit der Landessparkasse (UA S. 88) etwas daran, dass ihr Vermögen im Zeitpunkt der Kreditentscheidungen gefährdet worden ist.

d) Auch die Feststellungen zum inneren Tatbestand reichen für die Verurteilung der beiden Angeklagten aus. Das Landgericht durfte die höheren Wertberichtigungen in den Steuerbilanzen als Indiz für den Täuschungsvorsatz der Angeklagten werten. Was die Revision über das Verhältnis von Steuer- und Handelsbilanz ausführt, ist für die Anwendung des Strafrechts ohne Bedeutung; die von ihr genannte Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 7. Februar 1961/24. Juli 1962 (Bundessteuerblatt 1962 III S. 440) bezieht sich auf keine der hier zu entscheidenden Fragen.

Als Indizien für den Vorsatz, die Landessparkasse durch die „Handelsbilanzen“ zu täuschen, eignen sich allerdings nicht die berichtigte Steuerbilanz für 1969 und die Steuerbilanz für 1970; denn diese Bilanzen sind dem Finanzamt erst nach dem 21. Oktober 1971, dem Tag der Abgabe der letzten „Handelsbilanz“, vorgelegt worden. Auf dieses zeitliche Verhältnis geht das angefochtene Urteil nicht ein. Doch ist nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht zu besorgen, dass das Landgericht bei seinem Schluss von den Steuerbilanzen auf den Täuschungsvorsatz einem Denkfehler erlegen ist. Denn von dem Wertverfall verschiedener Forderungen, die sich in den hohen Wertberichtigungen in den beiden genannten Steuerbilanzen ausdrücken, haben die Angeklagten nach den Feststellungen schon vor Abgabe dieser Steuerbilanzen Kenntnis gehabt: Über die Forderung gegen den Schuldner HCD), deren Wertberichtigung die „berichtigte“ Steuerbilanz für 1969 von der ursprünglichen unterscheidet und auch in der Steuerbilanz für 1970 erscheint, hatte der Angeklagte RC) schon im September 1969 an das Finanzamt geschrieben, dass sie in Höhe von 188.000 DM voll abgeschrieben werden müsse (UA S. 60); um die gleiche Zeit hatte der Angeklagte FC) dem Finanzamt mitgeteilt, er habe durch █████ einen Verlust von 188.000 DM erlitten (UA S. 59). Ein erheblicher Teil der in der Steuerbilanz 1970 enthaltenen, dagegen in der „Handelsbilanz“ 1970 fehlenden Wertberichtigungen war schon in der Steuerbilanz für 1969 (ursprüngliche Fassung) aufgeführt; diese wurde dem Finanzamt übermittelt, bevor die Landessparkasse die „Handelsbilanz“ für 1970 erhielt. Unter diesen Umständen geht die Revision fehl, wenn sie, abweichend von den Feststellungen, geltend macht, dass die Angeklagten von „Unterschlagungen in Höhe von über 800.000 DM durch die M7 in den Jahren 1969 bis 1971“ bei der Aufstellung der jeweiligen Bilanzen nichts wussten.

2. Der Strafausspruch gegen die beiden Angeklagten hat keinen Bestand. Angesichts der zahlreichen Umstände, die das Landgericht zugunsten der Angeklagten anführt, hätte es einer besonders ausführlichen Begründung bedurft, um darzutun, dass eine Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf die Angeklagten unerlässlich ist und die für den Regelfall angedrohte Geldstrafe nicht ausreicht (§ 14 Abs. 1 StGB aF = § 47 Abs. 1 StGB).

Sarstedt Schmidt Herrmann Fuhrmann Horstkotte