Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen widersprüchlicher Feststellungen zur Urkundenfälschung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 484/63
Datum
26.11.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision die Verurteilung wegen genossenschaftlicher Untreue und Urkundenfälschung. Zentrales Problem ist ein Widerspruch in den Feststellungen zur Entstehungs- und Übermittlungszeit von Schriftstücken, die als gefälscht gelten. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Feststellungen die Anwendung des § 267 StGB nicht stützen; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung setzt widerspruchsfreie Feststellungen voraus, aus denen sich die Herstellung und Übermittlung der Urkunden und die Beteiligung des Täters eindeutig ergeben.

2

Wenn die Feststellungen ergeben, dass Schriftstücke erst während des Ermittlungsverfahrens hergestellt wurden, können sie nicht zuvor vom Angeklagten zur Herstellung anderer gefälschter Dokumente zugeleitet worden sein.

3

Unauflösliche Widersprüche in den entscheidungserheblichen Tatsachen, die die Anwendung einer Strafnorm (hier § 267 StGB) betreffen, machen die Aufhebung des Urteils und die Rückverweisung zur neuen Verhandlung erforderlich.

4

Die Annahme von Tateinheit kann nicht aufrechterhalten werden, wenn die für die Tateinheit maßgeblichen Tatsachen durch inneren Widerspruch des Urteils unbegründet sind.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 18. Juli 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den früheren Rendanten Heinrich ██████ aus ████████, geboren ███████ ██ 1903 in █████, Kreis ███████, wegen genossenschaftlicher Untreue u. a.,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. November 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 18. Juli 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen genossenschaftlicher Untreue (§ 146 GenossenschaftsG) in Tateinheit mit Urkundenfälschung (§ 267 StGB) verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.

Die Anwendung des § 267 StGB findet in den bisherigen Feststellungen keine Stütze, weil diese einen (für das Revisionsgericht unlesbaren) Widerspruch enthalten.

Die Strafkammer hat die (nach ihrer Ansicht) von dem Angeklagten und dem Bauunternehmer █████ gemeinschaftlich verübte Urkundenfälschung darin gesehen, dass ██ ██ Einverständnis und unter Mitwirkung des Angeklagten vier (angebliche) Schreiben an die Spar- und Darlehnskasse Adelebsen eGmbH vom 14. September 1961, 20. September 1961, 10. Oktober 1961 und 1. November 1961 anfertigte, welche die Deutsche Bau- und Bodenbank AG in ███ als Ausstellerin auswiesen. Die Mitwirkung des Angeklagten hat sie darin gefunden, dass er █████████ die „Schreiben der Spar- und Darlehnskasse“ zuspielte und ihn so instand setzte, die Fälschungen mit korrespondierenden Aktenzeichen und Inhalt herzustellen (UA S. 54).

Das Urteil sagt zwar nicht ausdrücklich, um welche einzelnen Schriftstücke es sich bei den „Schreiben der Spar- und Darlehnskasse ███“ handelt. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt aber, dass nur die auf Seite 30 bis 31 UA mitgeteilten (angeblichen) Schreiben der Spar- und Darlehnskasse eGmbH an die Deutsche Bau- und Bodenbank AG in ██████████ vom 11. September 1961 und 23. September 1961 gemeint sein können, die der Angeklagte zusammen mit einem Aktenvermerk, der Durchschrift eines (angeblichen) Schreibens der Spar- und Darlehnskasse eGmbH an die Deutsche Bau- und Bodenbank AG vom 7. Juli 1961 und der Abschrift eines (angeblichen) Schreibens der Deutschen Bau- und Bodenbank AG an die Spar- und Darlehnskasse eGmbH vom 11. Juli 1961 teils bei seiner richterlichen Vernehmung am 14. Februar 1962, teils bei der Kriminalpolizei am 19. März 1962 in Durchschrift überreicht hat. Die Schreiben vom 11. September 1961 und 23. September 1961 sind nach Aktenzeichen und Inhalt korrespondierende Schriftstücke zu den ersten beiden der von █████████ gefälschten Schreiben.

Die Feststellung, dass der Angeklagte die (angeblichen) Schreiben der Spar- und Darlehnskasse eGmbH ███ vom 11. September 1961 und 23. September 1961 █████████ der Herstellung der (angeblichen) Schreiben der Deutschen Bau- und Bodenbank AG in ███ vom 14. September 1961, 20. September 1961, 10. Oktober 1961 und 1. November 1961 zugespielt hat, ist mit anderen Feststellungen des Urteils nicht vereinbar.

Das Urteil teilt nämlich auf Seite 45 UA als Überzeugung der Strafkammer mit, dass der Angeklagte die nachträglich eingereichten Schreiben vom 7. Juli 1961, 11. Juli 1961, 11. September 1961 und 23. September 1961 erst im Laufe des Ermittlungsverfahrens angefertigt hat. Dies betrifft, soweit es sich um die hier in Betracht kommenden Schreiben vom 11. September 1961 und 23. September 1961 handelt, nicht nur die vom Angeklagten überreichten Durchschriften, sondern außerdem auch etwa vorhandene oder vorhanden gewesene Urschriften. Das folgt aus dem Umstand, dass das Urteil die oben erwähnte Überzeugung der Strafkammer auf Seite 46 UA damit begründet, dass keins dieser Schreiben bei der Deutschen Bau- und Bodenbank AG angekommen ist.

Hat der Angeklagte die (angeblichen) Schreiben der Spar- und Darlehnskasse eGmbH ███ vom 11. September 1961 und 23. September 1961 erst im Laufe des Ermittlungsverfahrens angefertigt, dann kann er sie nicht ██████ vor Herstellung der (angeblichen) Schreiben der Deutschen Bau- und Bodenbank AG durch diesen zugespielt haben. Denn ████ ist nach den Feststellungen des Urteils am 25. November 1961 gestorben (UA S. 25), und das Ermittlungsverfahren ist erst durch eine Anzeige in Lauf gesetzt worden, die der Angeklagte am 29. November 1961 bei der Polizei in Uslar erstattet hat (UA S. 25 und 28 Mitte).

Der dargelegte Mangel zwingt dazu, das Urteil in vollem Umfange aufzuheben, weil die Strafkammer (ohne Rechtsirrtum) Tateinheit zwischen Urkundenfälschung und genossenschaftlicher Untreue als gegeben angesehen hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerBorker
SchmidtSchmitt