Revision: Anwendung von § 467 Abs. 2 S. 2 StPO bei fehlendem begründetem Verdacht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 484/59
- Datum
- 17.11.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 467 Abs. 2 Satz 2 StPO ist anzuwenden, wenn das Verfahren ergibt, dass gegen den Angeklagten kein begründeter Verdacht besteht; in diesem Fall sind seine notwendigen Auslagen der Staats- bzw. Landeskasse aufzuerlegen.
Die bloße Innehabung fabrikneuer Gegenstände aus zuvor geräumten Gebieten begründet nicht ohne weitere entlastende oder belastende Umstände einen begründeten Verdacht der Plünderung oder Hehlerei.
Eine Zeugenaussage, deren Glaubwürdigkeit wegen eines erkennbaren Motivs zur Falschangabe oder sonstiger erheblicher Zweifel erschüttert ist, reicht nicht zur Begründung eines hinreichenden Verdachts aus.
Das Verschweigen des Namens des Veräußerers rechtfertigt bei Vorliegen sonstiger entlastender Umstände nicht zwingend die Annahme eines begründeten Verdachts.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 23. Juni 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ████, den kaufmännischen Angestellten Hans ██████████, dort geboren am ██████████ 1914, wegen Hehlerei
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. November 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Schmidt Bundesrichter
Siemer Bundesrichter
Schmitt Bundesrichter
Dr. Seibert Bundesrichter als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 23. Juni 1959 wie folgt ergänzt:
Die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt.
2. Die Landeskasse trägt auch die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der notwendigen Auslagen, die dem Angeklagten durch das Revisionsverfahren entstanden sind.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Die Revision des Angeklagten beanstandet zu Recht die Nichtanwendung des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO. Nach dieser Vorschrift sind die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn das Verfahren dargetan hat, dass gegen ihn ein begründeter Verdacht nicht vorliegt. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.
Dem Angeklagten war zur Last gelegt worden, sich Ende 1939 der Plünderung nach § 1 der Verordnung gegen Volksschädlinge oder der Hehlerei nach § 259 StGB dadurch schuldig gemacht zu haben, dass er fabrikneue Elektrogeräte an sich brachte, die aus den geräumten Westgebieten stammten. Er ist aus diesem Grunde vom SS- und Polizeigericht XXVI am 20. Mai 1943 „wegen Plünderung § 259 RStGB“ rechtskräftig verurteilt worden. Die Strafkammer hat ihn im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen.
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer ebenso wie in der Hauptverhandlung vor dem SS- und Polizeigericht geltend gemacht, dass er als Angehöriger einer Polizeihundertschaft im November oder Dezember 1939 die Elektrogeräte in den von der Bevölkerung freigemachten Westgebieten bei Dillingen/Saar kauflich erworben habe. Die Strafkammer ist im Gegensatz zu dem SS- und Polizeigericht zu der Überzeugung gelangt, dass damals vielfach Geschäftsleute ihre im freigemachten Gebiet zurückgebliebenen Waren holten und verkauften. Die bloße Tatsache, dass der Angeklagte im Besitz fabrikneuer Elektrogeräte aus den geräumten Westgebieten war, ergibt bei dieser Sachlage keinen begründeten Verdacht dafür, dass der Angeklagte die Geräte durch Plünderung oder Hehlerei erworben hatte. Dies gilt auch für die Aussage des Zeugen O., des Stiefvaters des Angeklagten, der bekundet hat, der Angeklagte habe ihm damals bei einem Urlaub erklärt, er habe die Sachen im geräumten Gebiet „organisiert“. Die Strafkammer hat dem Zeugen nicht geglaubt. Dies beweisen Inhalt und Fassung der Urteilsgründe. Das Urteil sagt zu der Aussage, abgesehen davon, dass der Ausdruck „organisieren“ mehrdeutig sei, habe der Zeuge zugeben müssen, dass er den Angeklagten seinerzeit aus Rache angezeigt habe, weil er meinte, der Angeklagte habe ihn wegen Abhörens von Auslandssendern bei der Gestapo angezeigt. Die Strafkammer hat auch aus diesem Grunde die Aussage nicht als Beweis angesehen, der zur Überführung des Angeklagten ausreichen könnte. Als einziger Anhaltspunkt für einen Erwerb der Geräte durch Plünderung oder Hehlerei bleibt hiernach der Umstand, dass der Angeklagte den Namen des Veräußerers nicht angegeben hat. Auch er kann bei der hier gegebenen besonderen Sachlage einen begründeten Verdacht nicht rechtfertigen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Siemer | Schmidt | Seibert | |||
| Sarstedt | Schmitt |