BGH: Aufhebung wegen fehlerhafter Rückfallanwendung bei Steuerhehlerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 484/57
- Datum
- 17.12.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme des Rückfalls ist die auf die Vortat anzuwendende Fassung der einschlägigen Norm maßgeblich; spätere Novellen dürfen nicht ohne Prüfung der Tatzeit rückwirkend angewandt werden.
Liegt für die Begründung des Rückfalls das Tatzeitmoment im Kern der Voraussetzung, müssen Zeitpunkt und Umstände der Vortat im Urteil so festgestellt werden, dass die Rückfallvoraussetzungen überprüfbar sind.
Bei der Bestimmung des Hehlereivorsatzes können Art und Menge der verkauften Waren sowie Geständnisse herangezogen werden; ungewöhnliche Art und Zahl der Gegenstände können das Wissen um die rechtswidrige Herkunft begründen.
Sind für die Rechtsfolgen (z. B. Rückfall) entscheidende tatsächliche Voraussetzungen unklar geblieben, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und zur neuerlichen Feststellung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 5. April 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kellner Bill M. ████ aus ██████, dort geboren am ██████ 1930, wegen Bandenschmuggels u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 17. Dezember 1957 in der Sitzung vom 20. Dezember 1957, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 5. April 1957 in den Strafaussprüchen samt den Feststellungen hierzu aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer in zwei Fällen wegen Hehlerei in Tateinheit mit Steuerhehlerei verurteilt worden ist; die Wertersatzstrafen und die insoweit zugrunde liegenden Feststellungen bleiben jedoch bestehen.
Ferner wird die Gesamtstrafe aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ████ wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ███ ████ ist wegen Bandenschmuggels in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Hehlerei, wegen Hehlerei und wegen Hehlerei in Tateinheit mit Steuerhehlerei in zwei Fällen unter den strafschärfenden Voraussetzungen des § 404 RAO zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und zu vier Geldstrafen von je 100 DM sowie zu Wertersatzstrafen verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte ███ Revision eingelegt, mit der er die Verletzung sachlichen Strafrechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur in geringem Umfange Erfolg.
1.) Die Einzelangriffe der Revision richten sich lediglich gegen die rechtliche Würdigung der ersten Tat des Beschwerdeführers (Bandenschmuggel in Tatmehrheit mit Hehlerei). Nach Meinung des Rechtsmittels fehlt es insoweit an einer Feststellung über die Kenntnis des Angeklagten von der Herkunft der geschmuggelten Ware aus Diebstählen; selbst wenn man „diese Kenntnis aus den Umständen des Falles“ unterstellen wolle, so gehe aus den Urteilsgründen jedenfalls nicht hervor, „wann ███ die Kenntnis erhalten“ habe. Beide Verstöße könnten daher auch in Tateinheit stehen.
Die wenn auch knappen Darlegungen des Urteils zu dieser Frage ermöglichen in zulässiger Weise eine rechtliche Nachprüfung.
a) Das gilt zunächst für die Annahme des Landgerichts, ██ ████ mit Hehlereivorsatz gehandelt, und nicht etwa nur den Absatz geschmuggelter Waren unterstützen wollen. Bei der rechtlichen Würdigung hebt die Strafkammer nämlich hervor, der Beschwerdeführer habe „das Silberbesteck“ an sich gebracht, und verweist im Übrigen auf die Darlegungen zum Verhalten des Mitangeklagten ██████ („wie bei ████ UA S. 45“). In Bezug auf diesen Mitangeklagten sagt das angefochtene Urteil ausdrücklich, „er wußte“, daß die Sachen „mittels einer strafbaren Handlung erlangt waren“.
Bei Menge und Art der geschmuggelten Waren genügen diese Darlegungen hier. Es handelte sich nämlich um zwei Tonbandgeräte, ein Diktiergerät, zwei Paar Schuhe, 3 Brieftaschen, Necessaires, deutschen Kaviar, Wein, Wolle und um ein 109teiliges Silberbesteck. Diese Dinge – insbesondere das Silberbesteck – konnte dieser zwanzigjährige Vortäter allerdings ihrer Art und Zahl nach im Freihafen nicht auf ehrliche Weise an sich gebracht haben. Im Übrigen zeigen auch die Darlegungen zu einer späteren Hehlereitat des Beschwerdeführers, daß die Strafkammer im ersten Falle den Hehlereivorsatz ohne Rechtsirrtum bejaht hat. In Bezug auf die Beteiligung des Angeklagten am Absatz von Füllfederhaltern führt das Urteil nämlich aus: „Auch hinsichtlich der Füllfederhalter hat der Angeklagte ███ zugegeben, gewußt zu haben, daß es sich um gestohlene und geschmuggelte Ware handelte.“ Wie die Verwendung des Wortes „auch“ deutlich zeigt, hat der Beschwerdeführer in den voraufgegangenen Fällen ebenfalls gewußt, daß er beim Absatz gestohlener Schmuggelware mitwirkte.
b) Auch der Zeitpunkt der Kenntnisnahme von dem Umstand, daß die geschmuggelten Sachen mittels strafbarer Handlung im Sinne des § 259 StGB erlangt worden waren, ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung zweifelsfrei. Nach den Feststellungen hatte der Vortäter (███████) vor der ersten Fahrt in den Freihafen zu █████ gesagt, „er ████ kenne im Hafen Sachen sehr billig kaufen oder für jemanden herausbringen“ (UA S. 32). Noch im Freihafen selbst hatte ████████████████ gesagt, „es seien seine Sachen, die er heraushaben wolle“ (UA S. 31). Über Art und Menge der geschmuggelten Gegenstände waren ███████ und der Beschwerdeführer erst unterrichtet worden, als ███████ die Sachen nach erfolgtem Schmuggel aus „einem großen Sack“ genommen hatte (UA S. 31). Diese auf Grund der Geständnisse der Angeklagten getroffenen Feststellungen zeigen deutlich, daß der Beschwerdeführer (und auch ███████) erst nach Abschluß des ersten Schmuggelunternehmens davon, daß es sich um gestohlene Sachen erfahren haben, daß sie am Schmuggel teilgenommen hatten. Dementsprechend würdigt die Strafkammer das Verhalten ███████ wie folgt: „Bei der ersten Fahrt war der Angeklagte █████ nicht schon bei Fahrtantritt oder vor Verlassen des Freihafens aufgefordert worden, auch am Absatz der Ware im Sinne von § 259 StGB (Hehlerei) mitzuwirken. Diese Aufforderung erfolgte erst vor dem Hause des ████████, als die Ware bereits im Zollinland war. Bei der ersten Fahrt ist daher Bandenschmuggel und Hehlerei in Tatmehrheit festzustellen.“ Wie erwähnt, bezieht sich das Urteil auf diese Ausführungen bei der rechtlichen Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers.
Die Bedenken der Revision konnten daher nicht durchdringen.
2.) Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge läßt auch, soweit der Angeklagte wegen Bandenschmuggels in Tateinheit mit Hehlerei und wegen Hehlerei verurteilt ist, keine Rechtsmängel erkennen.
3.) Durchgreifende Bedenken bestehen nur gegen die Annahme der Rückfallvoraussetzungen für Steuerhehlerei in zwei Fällen.
Offenbar hat der Tatrichter dabei die jetzige Fassung des § 404 RAO angewendet, die auf den Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Dritten Teiles der RAO vom 11. Mai 1956 (BGBl I 418) beruht. Diese Vorschrift ist aber erst am 15. Mai 1956 in Kraft getreten. Damals waren die hier abgeurteilten Taten bereits verübt. Es hätte daher die damals geltende, durch das Zweite Gesetz zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom 20. April 1949 (WiGBl 69) eingeführte Fassung des § 404 RAO angewendet werden müssen. Hiernach hätte eine Bestrafung wegen Rückfalls aber nur erfolgen dürfen, wenn die Vortat (die zur Begründung des Rückfalls gedient hat) nach Verkündung dieses Gesetzes (25. Mai 1949) begangen worden wäre. Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, ob dies hier der Fall ist. In den schriftlichen Entscheidungsgründen wird lediglich mitgeteilt (UA S. 6), daß der Beschwerdeführer am 7. Juli 1949 wegen Steuerhinterziehung bestraft worden ist; der Zeitpunkt der Begehung der Tat wird nicht angegeben.
Über das Vorliegen der Rückfallvoraussetzungen wird das Landgericht daher nochmals zu entscheiden haben. Da diese Frage die Schuldspruche und die Wertersatzstrafen nicht berührt, mußten nur die Strafen der beiden Verurteilungen wegen Hehlerei in Tateinheit mit Steuerhehlerei sowie die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Die übrigen Einzelstrafen sind durch die nunmehr aufgehobenen Strafen ersichtlich nicht beeinflußt worden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des
| Generalbundesanwalts. | Dr. Koffka | Schmitt | |||
| Sarstedt | Schmidt | Borker |