Treffer
BGH Urteil

Schwerer Diebstahl (Rückfall): Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 484/56
Datum
08.01.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beantragte Revision gegen das Urteil des LG Oldenburg, das den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu fünf Monaten Gefängnis verurteilte. Streitpunkt war die Frage der Einhaltung der gesetzlichen Mindeststrafe nach § 244 Abs. 2 StGB. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verurteilte den Angeklagten gemäß gesetzlicher Mindeststrafe zu einem Jahr Haft; eine Zurückverweisung war nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine gesetzlich vorgeschriebene Mindeststrafe ist zwingend einzuhalten; eine Unterschreitung der Mindeststrafe durch das Gericht ist unzulässig.

2

Ergeht ein Strafausspruch unter Verletzung einer gesetzlichen Mindeststrafvorschrift, ist der betroffene Strafausspruch aufzuheben.

3

Das Revisionsgericht kann nach § 354 Abs. 1 StPO an die Stelle der aufzuhebenden Entscheidung selbst die gesetzliche Strafe festsetzen, sofern sich die zur Strafbemessung erforderlichen Feststellungen aus dem Urteil ergeben.

4

Das Vorliegen mildernder Umstände entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, eine gesetzliche Mindeststrafe einzuhalten.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 21. August 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Gerhard ███ aus ███, dort geboren am ███████ 1932, Sachbezeichnung: ████ u. a. wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i. R.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Januar 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 21. August 1956 aufgehoben, soweit es die gegen den Angeklagten ███████ verhängte Strafe betrifft.

Der Angeklagte ██ █████ wird zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte ███ zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Strafkammer hat u. a. den Angeklagten ████ wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt.

Die zu Ungunsten dieses Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil in zulässiger Beschränkung des Rechtsmittels nur an, soweit es die gegen den Angeklagten verhängte Strafe betrifft. Sie rügt Verletzung sachlichen Strafrechts.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Strafkammer hat dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt. Diese Entscheidung wird von der Revision nicht angegriffen und kann auch aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

Die Strafkammer hat aber sachliches Strafrecht dadurch verletzt, dass sie den Angeklagten zu einer Strafe von nur fünf Monaten Gefängnis verurteilt hat. Nach § 244 Abs. 2 StGB, dem die Strafe zu entnehmen ist, beträgt die gesetzliche Mindeststrafe ein Jahr Gefängnis. Eine geringere Strafe durfte die Strafkammer nicht verhängen. Der den Angeklagten betreffende Strafausspruch muss daher aufgehoben werden.

II. Einer Zurückverweisung der Sache an die Strafkammer bedarf es nicht. Der Senat erachtet bei der gefochtenen Sachlage, wie sie sich aus den Gründen des Urteils ergibt, in Übereinstimmung mit dem Antrag des Oberbundesanwalts die gesetzliche Mindeststrafe von einem Jahr Gefängnis für angemessen. Er ist daher in Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO sinngemäß von sich aus befugt, diese Strafe zu verhängen.

SiemerSarstedtSchmidt
SchmittBörker