Revision: Teilaufhebung wegen Verjährung – Geschäftsmäßigkeit im Rechtsberatungsdelikt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 484/53
- Datum
- 16.03.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafverfolgung von Vergehen verjährt gemäß § 67 Abs. 2 StGB in drei Jahren; die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Handlung begangen ist (§ 67 Abs. 4 StGB).
Maßnahmen zur Unterbrechung der Verjährung (§ 68 StGB) wirken nur, wenn sie innerhalb der noch laufenden Verjährungsfrist erfolgen; eine richterliche Verfügung über die Zustellung der Anklage unterbricht die Verjährung nicht rückwirkend, wenn die Frist bereits abgelaufen ist.
Eine Durchsuchungsanordnung unterbricht die Verjährung nur, soweit sie konkret zur Verfolgung der in Rede stehenden Taten erlassen worden ist.
Geschäftsmäßiges Handeln im Sinne des einschlägigen Rechtsberatungsverbots liegt vor, wenn der Täter beabsichtigt, die Tätigkeit in gleicher Art zu wiederholen und sie zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen; hierfür ist kein Erwerbsinteresse erforderlich, auch unentgeltliches Handeln kann geschäftsmäßig sein.
Die Revisionsinstanz ist an die vom Tatrichter getroffenen, durch das Urteil belegten tatsächlichen Feststellungen gebunden; bloße Angriffe gegen die Beweiswürdigung sind im Revisionsverfahren unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Stade, 19. Juni 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Auktionator und Versicherungsvertreter Werner ███████ aus ██, dort geboren █████████████, wegen Vergehens gegen das Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung vom 13.12.1935,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. März 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Bérker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 19. Juni 1953 aufgehoben, soweit der Angeklagte in zwei Fällen (Fälle ███ und Schi[REDACTED]) zu Geldstrafen von je 50 DM und in zwei Fällen (Fälle ██ und Adolf █████████) zu Geldstrafen von je 20 DM verurteilt ist. In diesen Fällen wird das Verfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens fallen insoweit der Landeskasse zur Last.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten auf seine Kosten verworfen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil unter Einstellung des Verfahrens in einem Fall und Freispruch im Übrigen wegen Vergehens gegen das Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung vom 13.12.1935 in 10 Fällen zu Geldstrafen in 3 Fällen von je 50 DM, in 2 Fällen von je 30 DM und in 5 Fällen von je 20 DM, hilfsweise für je 5 DM zu einem Tag Gefängnis verurteilt worden.
Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt.
I. Revision der Staatsanwaltschaft.
Die Staatsanwaltschaft hat ihre zunächst ohne Beschränkung eingelegte Revision nachträglich auf die Fälle ███, Schi[REDACTED], █████ und Adolf ███████ (Fälle 12, 14, 16 und 17 der Urteilsgründe) beschränkt. Die Beschränkung stellt sich als teilweise Rücknahme der Revision dar. Gegen ihre Zulässigkeit bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Zugleich mit der Beschränkung hat die Staatsanwaltschaft erstmalig zum Ausdruck gebracht, daß sie das Urteil zu Gunsten des Angeklagten angreife. Sie macht geltend, daß das Verfahren in den angeführten 4 Fällen wegen Verjährung der Strafverfolgung hätte eingestellt werden müssen. Die Revision ist begründet.
Der Verstoß gegen Art. 1 § 8 des Gesetzes vom 13.12.1935, um den es sich hier handelt, ist ein mit Geldstrafe bedrohtes Vergehen. Die Strafverfolgung solcher Vergehen verjährt gemäß § 67 Abs. 2 StGB in drei Jahren. Die Verjährung beginnt nach § 67 Abs. 4 StGB mit dem Tage, an welchem die Handlung begangen ist. Nach den Feststellungen des Urteils ist die letzte Handlung des Angeklagten im Fall ████ am 18. November 1949, im Fall █████ am 16. Oktober 1949 und im Fall Adolf ███████ am 2. Dezember 1949 begangen. Im Fall Schi[REDACTED] stellt das Urteil als letzte Handlung des Angeklagten die Fertigung einer Beschwerde an den Regierungspräsidenten in Lüneburg fest. Wann dies geschehen ist, sagt das Urteil nicht. Da es sich um ein Verfahrenshindernis handelt, steht dem Revisionsgericht insoweit der Akteninhalt offen. Nach ihm ist außer Zweifel, daß der Angeklagte die Beschwerde am 17. Februar 1950 gefertigt hat. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Schlichtungsstelle des Landkreises Harburg vom 22. September 1952 (Bl. 16 d. A.), in dem von einer Beschwerdeschrift des Angeklagten in Sachen █████████ "vom 17.2.1950" die Rede ist. Die in dem Schreiben der Landeskriminalpolizei Außenstelle Lüneburg vom 31. Oktober 1952 (Bl. 70 d. A.) enthaltene Angabe "Beschwerdeschrift vom 17.2.1952" beruht, soweit sie die Jahreszahl betrifft, auf einem offenbaren Schreibfehler. Dies ergibt klar die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung Schi[REDACTED] vom 18. November 1952 (Bl. 71 d. A.), nach der der in Rede stehende Vorfall sich nicht 1952, sondern "im Winter 1950" ereignet hat.
Ausweislich der Akten ist die erste gemäß § 68 StGB zur Unterbrechung einer Verjährung geeignete Handlung eines Richters die Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 25. Februar 1953 (Bl. 117 d. A.), durch die dieser die Zustellung der Anklageschrift verfügt hat. Sie konnte die Verjährung in den Fällen ████, Schi[REDACTED], █████ und Adolf ███████ nicht mehr unterbrechen, da die Verjährungsfrist insoweit in diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war. Durch den Beschluß des Amtsgerichts Tostedt vom 23.10.1952 (Bl. 25 d. A.), durch den dieses die Durchsuchung der Wohnung und der Geschäftsräume des Angeklagten angeordnet hat, ist die Verjährung nicht unterbrochen worden. Dafür, daß die Durchsuchung wegen der hier in Rede stehenden Taten angeordnet worden wäre, spricht nichts. Das Verfahren mußte daher in diesen Fällen eingestellt werden.
II. Revision des Angeklagten.
Soweit die Revision die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen ████, █████ und Adolf ███████ angreift, ist sie aus den oben zur Revision der Staatsanwaltschaft dargelegten Gesichtspunkten gerechtfertigt.
Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten, mit der die Sachrüge erhoben wird, unbegründet. Die Anwendung des Art. 1 § 8 des Gesetzes vom 13.12.1935 auf den festgestellten Sachverhalt ist ohne Rechtsirrtum.
Zu Unrecht macht die Revision demgegenüber geltend, daß der Angeklagte in den Fällen Heinrich M[REDACTED] jun., Heinrich M[REDACTED] sen. und █████ (Fälle 6, 9 und 10 der Urteilsgründe) nicht "geschäftsmäßig" gehandelt habe. Das Landgericht hat das Kennzeichen der Geschäftsmäßigkeit einer Tätigkeit zutreffend darin gefunden, daß der Handelnde bei ihr beabsichtigt, die Tätigkeit in gleicher Art zu wiederholen und sie dadurch zu einem dauernden oder wenigstens zu einem wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen. Der Begriff der Geschäftsmäßigkeit setzt im Gegensatz zu dem der Gewerbsmäßigkeit eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit nicht voraus. Auch der Täter, der unentgeltlich und ohne jede Erwartung eines Entgelts tätig wird, kann geschäftsmäßig handeln (vgl. RGSt 72, 313/315; 61, 47/51-53). Auch erfordert der Begriff der Geschäftsmäßigkeit nicht, daß die Wiederholung gegenüber demselben Geschäftspartner beabsichtigt wird.
Daß der Angeklagte – auch in den Fällen M[REDACTED] jun., ██ sen. und St[REDACTED] – die fremden Rechtsangelegenheiten in der Absicht besorgt hat, eine solche Tätigkeit zu wiederholen und sie zu einem wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen, stellt das Urteil fest. Was die Revision demgegenüber vorträgt, sind in Wahrheit bloße Angriffe gegen eine tatsächliche Feststellung und die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung. Einwendungen dieser Art sind in der Revisionsinstanz nicht zulässig. Das Landgericht hat die erwähnte Absicht im wesentlichen aus der Vielzahl der Fälle und aus der werbenden Wirkung einer Tätigkeit des Angeklagten der in Rede stehenden Art für sein Makler- und Versicherungsgeschäft gefolgert. Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt hierbei im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht vor. Die vom Landgericht gezogene Schlußfolgerung ist denkgesetzlich möglich. Daß M[REDACTED] jun. Arbeiter und ein alter Schulfreund des Angeklagten, M[REDACTED] sen. ein früherer Arbeiter seines Vaters und St[REDACTED] ein alter Bekannter seines Vaters ist und daß der Angeklagte unentgeltlich gehandelt hat, schließt die festgestellte Absicht nicht aus. Daß ein vom Tatrichter im Bereich des Tatsächlichen gezogener, an sich möglicher Schluß nicht zwingend ist, daß statt seiner auch ein anderer Schluß gezogen werden kann, bedeutet keine Verletzung von Denkgesetzen. Nur wenn der Tatrichter einen Schluß gezogen hat, der schlechterdings unmöglich ist, kann dies die Rüge der Verletzung von Denkgesetzen rechtfertigen. Das ist hier nicht der Fall.
Zu Bedenken rechtlicher Art könnte allenfalls Anlaß geben, daß das Landgericht, wie insbesondere die Ausführungen des Urteils zum Fall M[REDACTED] jun. ergeben, davon ausgegangen ist, daß der Angeklagte möglicherweise auch aus Gefälligkeit gehandelt hat. Die Bedenken greifen indessen nicht durch. Die Absicht des Täters, die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zu wiederholen und sie zu einem wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen, braucht nicht der einzige Beweggrund für die Tat zu sein. Der Täter handelt auch dann geschäftsmäßig, wenn ihn neben jener Absicht weitere Beweggründe zur Tat bestimmen. Nur dann, wenn der Angeklagte ausschließlich aus Gefälligkeit gehandelt hätte, müßte die Geschäftsmäßigkeit verneint werden. Das trifft indessen nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Urteils nicht zu.
Zu Unrecht rügt die Revision auch die Nichtanwendung des Art. 5 des Gesetzes vom 13.12.1935 im Fall ██████ (Fall 1 der Urteilsgründe). Nach den Feststellungen des Urteils war der im Jahre 1951 durch Vermittlung des Angeklagten erfolgte Ankauf eines Hausgrundstücks durch ███ völlig abgeschlossen – ███████ hatte auch bereits Anfang Januar 1952 für sich und seine Familie drei Räume in dem Haus bezogen –, als der Angeklagte am 6. Juni 1952 für ██ eine Klage aufsetzte, die auf Räumung von drei weiteren Räumen gerichtet war. Zu dieser Klage kam es, weil für J[REDACTED] nachträglich ein Interesse an der Erlangung von drei weiteren Räumen dadurch entstanden war, daß sein Sohn nunmehr heiraten wollte. Die Annahme des Landgerichts, daß diese Angelegenheit in keinem unmittelbaren Zusammenhang im Sinne des Art. 1 § 5 a. a. O. mit dem durch den Angeklagten vermittelten Grundstückskauf stehe, ist bei dieser Sachlage aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der hiergegen gerichtete Revisionsangriff geht von einem anderen als dem im Urteil festgestellten Sachverhalt aus. Das ist in der Revisionsinstanz nicht zulässig.
Auch sonst läßt das Urteil eine Verletzung des sachlichen Rechts zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Die Entscheidung entspricht im wesentlichen dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Siemer | Sarstedt | Schmitt | |||
| Schmidt | Dr. Borker |