Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen §175a und Betrug, Rest bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 484/52
Datum
19.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrfacher Unzucht zwischen Männern, gewerbsmäßiger Unzucht, Erpressung, Betrug und Urkundenfälschung verurteilt. Die Revision rügte materielle Rechtsfehler. Der BGH hob die Verurteilungen wegen gewerbsmäßiger Unzucht (§175a Ziff.4) und wegen Betruges auf, bestätigte die übrigen Verurteilungen und verwies die aufgehobenen Teile zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gewerbsmäßige Unzucht im Sinne des § 175a Ziff. 4 StGB setzt voraus, dass die gleichgeschlechtlichen Handlungen wiederholt in der Absicht begangen werden, hierdurch eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen; bloße nachträgliche oder nicht ursächlich mit der Wiederholung verbundene Geldleistungen genügen nicht.

2

Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen tatrichterliche Feststellungen richtet; eine inhaltsgleiche Tatsachenrüge kann im Revisionszug nicht ersetzt werden.

3

Das Gericht hat bei Vorliegen nur geringwertiger Taterfolge oder bei naheliegender Notlage des Täters zu prüfen, ob verfahrens- oder strafbefreiende Vorschriften (insbesondere Antragsbedürftigkeit oder Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 II StPO) anzuwenden sind.

4

Die Unterzeichnung einer Urkunde mit einem fremden Namen erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung, wenn der Unterzeichner mit der Unterschrift die Täuschung über seine Identität bezweckt und die Urkunde dadurch geeignet ist, diesen Schein zu erwecken.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 6. Februar 1952

Rubrum

In der Strafsache gegen den Kaufmann Gerhard Manfred D. ███, geboren am ██ ████ in █████, wohnungslos, z. Zt. in dieser Sache in Untersuchungshaft im Untersuchungsgefängnis ██ ██████████, wegen Unzucht zwischen Männern u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 6. Februar 1952, soweit es diesen Angeklagten betrifft, aufgehoben.

Ebenfalls aufgehoben werden die dem Urteil zugrundeliegenden Feststellungen, soweit sie der Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens gemäß § 175a Ziff. 4 StGB und wegen Betruges zugrundeliegen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Soweit Aufhebung erfolgt ist, wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der heute 19 Jahre alte Angeklagte ist wegen Unzucht zwischen Männern in drei Fällen, wegen gewerbsmäßiger Unzucht zwischen Männern, wegen Erpressung, wegen Betruges und wegen Urkundenfälschung sowie wegen Übertretung des § 360 Ziff. 8 StGB (falsche Namensangabe) gemäß §§ 14, 15 RIGG zu einer Einheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt worden.

Die Revision des Verteidigers rügt die Verletzung sachlichen Strafrechts.

Das Rechtsmittel ist nur zum Teil begründet.

1.) Die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 175 StGB beruht auf der Feststellung, daß der Angeklagte in mindestens drei Fällen mit anderen Jugendlichen gleichgeschlechtliche Handlungen vorgenommen habe (wechselseitige Onanie). Wenn die Revision demgegenüber dartun will, daß nur ein Fall des Vergehens gegen § 175 StGB nachgewiesen sei, so wendet sie sich gegen die tatrichterlichen Feststellungen, ist also insoweit unzulässig.

Im Ergebnis unbegründet ist auch die Rüge, das Landgericht habe die Vorschrift des § 175 II StGB außer acht gelassen, nach der bei Beteiligten unter 21 Jahren das Gericht in besonders leichten Fällen von Strafe absehen kann. Zwar hat das Landgericht diese Bestimmung nicht ausdrücklich erwähnt. Es hat aber bei den Strafzumessungsgründen als strafschärfend die mehrfache Wiederholung der Unzuchtshandlungen hervorgehoben. Schon daraus geht hervor, daß die Strafkammer keine besonders leichten Fälle angenommen hat.

2.) Dagegen kann die Verurteilung wegen Verbrechens gemäß § 175a Ziff. 4 StGB nicht aufrechterhalten werden. Hiernach wird bestraft, wer gewerbsmäßig mit Männern Unzucht treibt. Gewerbsmäßiges Handeln im Sinne dieser Bestimmung erfordert, daß die Unzucht in der Absicht betrieben wird, sich durch deren wiederholte Begehung eine Einnahmequelle zu verschaffen. Mit Recht vermißt die Revision den ursächlichen Zusammenhang zwischen den Unzuchthandlungen mit dem Zeugen ███ und den von diesem geleisteten Zahlungen. Nach den Feststellungen des Urteils hatte der Angeklagte den Zeugen schon im Herbst 1950 kennengelernt. Schon von dieser Zeit ab hatte der Zeuge ihn mit wöchentlich 5.— bis 10.— DM Taschengeld unterstützt. Erst im Dezember 1950 war es dann zwischen dem Zeugen und dem Angeklagten zu gegenseitiger Onanie gekommen. Ende Januar oder Anfang Februar 1951 kam es dann noch einmal zu unzüchtigen Handlungen. Nachdem der Angeklagte sodann Ende März 1951 arbeitslos geworden war, also etwa zwei Monate nach dem zweiten und letzten unsittlichen Verkehr mit ████████, ließ er sich von diesem mehrmals größere Geldbeträge geben. Hiernach findet die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe von vornherein die Absicht gehabt, sich durch die wiederholte Begehung der gegenseitigen Onanie eine ständige Einnahmequelle zu verschaffen, in ihren eigenen Feststellungen keine Stütze. Nicht durch die Wiederholung der Straftat der Unzucht wollte sich der Angeklagte eine ständige Einnahmequelle verschaffen, sondern er wollte die Tatsache, daß ██ durch den Verkehr mit ihm strafällig geworden war, ausbeuten. Dies fand schließlich am deutlichsten durch die anschließende Erpressung seinen Ausdruck.

3.) Die Verurteilung wegen Erpressung gegenüber dem Zeugen ███, den der Angeklagte durch Drohung mit Anzeige bei der Polizei zur Hergabe von weiteren Geldern bestimmte, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen; sie wird auch von der Revision nicht besonders angegriffen.

4.) Dagegen wendet sich die Revision ausdrücklich gegen die Verurteilung wegen Betruges. Sie greift hierbei zunächst unzulässigerweise die Feststellungen des Urteils an. Hiernach ließ sich der Angeklagte anlässlich der Weltjugendfestspiele in der FDJ-Betreuungsstelle im „Haus der Jugend“ in Berlin-Zehlendorf Verpflegung geben, die nur an FDJ-Angehörige ausgegeben wurde. Er gebärdete sich wie ein solcher und täuschte hierdurch den Betreuer des Jugendheimes, der die Verpflegung ausgab. Infolge des Irrtums, der Angeklagte komme als FDJ-Angehöriger aus dem Osten, händigte ihm der Betreuer die Verpflegung aus und schädigte hierdurch das Vermögen des Spenders.

Da auch die Feststellungen zur inneren Tatseite des § 263 StGB keinen Rechtsirrtum erkennen lassen, ist soweit der Tatbestand des Betruges an sich gegeben. Die Strafkammer hätte jedoch prüfen müssen, ob nicht in diesem Falle die Voraussetzungen des § 264a StGB erfüllt sind. Denn der Angeklagte hat sich durch seine Tat nur geringwertige Gegenstände verschafft und die Verhältnisse des Angeklagten, der nach den Feststellungen des Urteils anscheinend in dieser Zeit nur von der erpreßten Unterstützung ███████ von monatlich 100.— DM lebte, legten die Möglichkeit nahe, daß er aus Not gehandelt hat. Sollte dieses der Fall sein, so würde mangels Strafantrages eine Verurteilung nicht stattfinden können. Aber auch ohnehin dürfte es in diesem Falle angebracht sein, die Voraussetzungen des § 153 II StPO zu erwägen, da auch die Strafkammer ausführt, daß dieser Fall wegen seiner Geringfügigkeit bei der Strafzumessung fast gar nicht ins Gewicht gefallen sei.

5.) Nicht zu beanstanden ist dagegen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung. Zu Unrecht meint die Revision, daß nicht Urkundenfälschung, sondern nur eine schriftliche Lüge vorliege. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte, nachdem er sich auf der FDJ-Betreuungsstelle verdächtig gemacht hatte und von einem dort tätigen Betreuer zum nächsten Polizeirevier gebracht war, dort eine auf den Namen „Günter ███“ lautende Teilnehmerkarte der Weltjugendfestspiele vorgelegt und die auf dem Polizeirevier gefertigte Niederschrift über seine Vernehmung mit „Günter ███“ unterschrieben. Mit Recht sieht das Landgericht den Tatbestand des § 267 StGB als erfüllt an. Entscheidend ist es, daß der Angeklagte mit der Unterzeichnung der Urkunde, des Protokolls über die polizeiliche Vernehmung, eine Täuschung nicht nur über den Namen, sondern auch über die Identität der Person des Unterzeichnenden bezweckte. Der Angeklagte verfolgte nicht nur den Zweck, seinen wahren Namen nicht zu verraten. Er erweckte vielmehr den Anschein, als sei er der auf der Teilnehmerkarte aufgeführte.

6.) Gegen die Annahme der gleichzeitigen Übertretung des § 360 Ziff. 8 StGB, begangen durch Angabe eines falschen Namens gegenüber dem vernehmenden Polizeibeamten, bestehen keine Bedenken.

7.) Wegen der zu 2) und 4) aufgezeigten Mängel mußte das Urteil insgesamt im Schuld- und Strafausspruch aufgehoben werden, da der Angeklagte gemäß §§ 14, 15 RIGG zu einer Einheitsstrafe verurteilt worden ist. Gleichzeitig waren gemäß § 353 II StPO die dem Urteil zugrundeliegenden Feststellungen in dem im Urteilsspruch angegebenen Umfange aufzuheben, weil nur sie durch die aufgezeigten Mängel betroffen werden. Dagegen sind die der Verurteilung wegen Vergehens gegen § 175 StGB in drei Fällen, wegen Erpressung, Urkundenfälschung und Übertretung des § 360 Ziff. 8 StGB zugrundeliegenden Feststellungen durch die aufgezeigten Mängel nicht betroffen. In diesem Umfange war die Sache nach § 354 II StPO an das Landgericht zurückzuverweisen.

Dr. NeumannDr. KoffkaSiemer
WaschowDr. Schmidt