Revision gegen Verurteilung wegen Amtsunterschlagung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 483/55
- Datum
- 29.11.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Unterschlagung (§ 246 StGB) oder Amtsunterschlagung (§ 350 StGB) liegt nicht vor, wenn der Täter fremden Gewahrsam oder Mitgewahrsam bricht; in diesem Fall ist regelmäßig Diebstahl (§ 242 StGB) gegeben.
Der Mitgewahrsam eines anderen schließt im Allgemeinen die einfache und die Amtsunterschlagung aus; Alleingewahrsam kann jedoch bejaht werden, wenn der andere durch Nachlässigkeit oder fehlende Kontrolle faktisch keine Herrschaft über die Sache ausübt.
Wer eine dienstliche Aufgabe freiwillig übernimmt, handelt nicht schon deswegen außerhalb seiner amtlichen Stellung; steht die Tätigkeit in unmittelbarem ursächlichem Zusammenhang mit der Amtsstellung, ist amtliches Handeln und damit gegebenenfalls Amtsunterschlagung anzunehmen.
Angriffe auf die Beweiswürdigung sind nach § 337 StPO unzulässig und führen zur Versagung der Sachrüge, soweit sie sich ausschließlich gegen die Würdigung der Beweise richten.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 28. Juni 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes!
In der Strafsache gegen den Verwaltungsangestellten Wolfgang ███████ aus ███ ██, dort geboren am ███████ 1930,
Sachbezeichnung: If) uea. wegen Amtsunterschlagung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1955, an der teilgenommen haben:
Sarstedt, Bundesrichter als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Schmidt, Bundesrichter, Bundesrichter, Siemer, Bundesrichter, Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten ████ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 28. Juni 1954 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte █████ war seit Anfang Juli 1950 Verwaltungsangestellter der Technischen Universität Berlin. Er bekleidete die Dienststellung eines Verwaltungssekretärs und führte die Wirtschaftsbücher. Er hatte seinen Arbeitsplatz im Dienstzimmer des Verwaltungsangestellten ██ ██, eines Mitangeklagten, der keine Revision eingelegt hat. Dieser war Rechnungsvorprüfer und später Hauptverzeichnisführer der Vermögensverwaltung. Er war auch Vorsitzender des Betriebsrats. Aus diesem Grunde hatte er Mitte 1948 vom damaligen Rektor der Technischen Universität die Aufgabe übertragen erhalten, Essen-Wertmarken der Stadtverwaltung regelmäßig an die empfangsberechtigten Arbeiter, Angestellten und Studierenden auszugeben. Dabei hatte ihm seit Ende 1948 der Verwaltungsangestellte Ra[REDACTED], ein rechtskräftig freigesprochener Mitangeklagter, geholfen, der damals mit ihm das Dienstzimmer teilte. Von beiden wurden von Anfang an nicht einmal die selbstverständlichsten Regeln einer ordnungsmäßigen Abwicklung der Wertmarkenausgabe beachtet. Die von der Druckerei angelieferten und ███████ ausgefolgten Wertmarken zählte er nicht durch. Der Angeklagte Ra[REDACTED] führte zwar Ausgabelisten, in denen die Empfänger von Essenmarken deren Empfang quittierten. Weder er noch der Angeklagte █████████ überprüften diese Ausgabelisten jedoch darauf, ob die in ihnen verzeichneten Personen im Zeitpunkt der jeweiligen Markenausgabe noch zum Kreise der Empfangsberechtigten gehörten.
Die dem Angeklagten ███████ von der beauftragten Druckerei angelieferten Wertmarken wurden regelmäßig in den in seinem Dienstzimmer stehenden Schrank gelegt, der auch dann nicht verschlossen wurde, wenn sich keiner der beiden Angeklagten im Zimmer befand. Zeitweise wurden die Wertmarken längere Zeit in den unverschlossenen Tischschubladen der Angeklagten █████████ und Ra[REDACTED] aufbewahrt. Des Öfteren, namentlich an den Ausgabetagen, lagen sie sogar tagelang offen auf den Schreibtischen der Angeklagten ███████ oder ████ für jeden Zugriff bereit.
In der gleichen Weise wurde die Ausgabe und Aufbewahrung der Wertmarken gehandhabt, als der Angeklagte Re[REDACTED] im Juli 1950 in ein anderes Dienstzimmer versetzt und sein Arbeitsplatz wie auch die von ihm als Gehilfe des █████████ bisher gehandhabte Markenausgabe vom Mitangeklagten ██████ wiederum aus freien Stücken übernommen wurde. Auch ██████ überprüfte nicht die Berechtigung der Markenempfänger. Auch er schloss die Marken nicht weg und ließ sie in der bisherigen Weise auf seinem Diensttisch umherliegen. Dies galt insbesondere für die Ausgabetage. Aber auch an den übrigen Tagen legte er die Wertmarken in sein unverschlossenes Schreibtischfach, wie es schon sein Vorgänger, der Angeklagte ████, gehandhabt hatte. Die Ausgabelisten verglich auch ██████████ mit den Personallisten der Technischen Universität (UA S. 5, 6).
In den Jahren 1951 und 1952 eignete sich ██████ dem nicht zur Ausgabe gelangten, in seinem Schreibtischfach bzw. seinem Dienstzimmerschrank aufbewahrten Vorrat größere Mengen von Wertmarken an (UA 10, 11).
Der Angeklagte ██████, der selbst zuschussberechtigter Essenmarkenempfänger war, wurde in der Essenmarkenausgabe während des gesamten Zeitraums von Anfang Juli 1950 bis April 1952, in dem er sich damit befasste, weder vom Angeklagten ███ ██ noch seitens des verstorbenen Mitangeklagten ████████ kontrolliert. Diesen Umstand machte sich der Mitangeklagte █████ zunutze. Er nahm eine Anzahl über bei einer von ihm vorgenommenen Markenausgabe überschüssigen Wertmarken an sich und verwendete sie für sich. Obwohl er wusste, dass er hierzu nicht berechtigt war, stellte er jede Bedenken gegen die unbefugte Entnahme oder Verwendung der ihm nicht zustehenden Marken zurück und erwarb dafür in der Kantine Gegenstände für seinen Privatgebrauch (UA S. 13).
Das Landgericht hat ihn wegen Amtsunterschlagung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
1.) Der von ihr in erster Linie beantragten Einstellung des Verfahrens nach § 2 Abs. 2 StFG 1954 steht § 11 Abs. 1 desselben Gesetzes entgegen. Denn der Angeklagte ist inzwischen am 20. Dezember 1954 wegen anderer Straftaten, die ebenfalls vor dem 1. Dezember 1953, dem Stichtage des § 1 StFG 1954, liegen, vom Landgericht Berlin (Aktenzeichen 58 Kis 11/54) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Das Urteil ist rechtskräftig.
2.) Soweit die Revision die Feststellungen des Landgerichts mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung bekämpft, sind ihre Einwendungen nach § 337 StPO unzulässig.
3.) Da die Revisionsbegründung wenigstens in ihrem letzten Teil von dem festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist die Sachrüge in zulässiger Weise erhoben. Sie ist aber unbegründet.
a) Zunächst ist die von der Revision nicht erörterte Frage zu prüfen, ob der Angeklagte an den Wertmarken, die er sich zueignete, alleinigen Gewahrsam hatte.
Eine Unterschlagung nach § 246 StGB oder eine Amtsunterschlagung nach § 350 StGB begeht nämlich nicht, wer fremden Gewahrsam oder Mitgewahrsam bricht; denn dann liegt Diebstahl (§ 242 StGB) vor. Im Allgemeinen schließt daher der Mitgewahrsam eines anderen die einfache und die Amtsunterschlagung aus (BGH MDR 1954, 118).
Das erkennt auch die Strafkammer. Sie sagt ausdrücklich, der Angeklagte habe sich einige von den Wertmarken zueignet, „die bei der von ihm vorgenommenen Ausgabe übrig blieben und die er auf seinem Schreibtisch bzw. in dessen Schubfach in alleinigem Gewahrsam hatte“ (UA S. 49).
Diese Beurteilung ist nicht aus Rechtsgründen zu beanstanden.
Es ergeben sich keine Bedenken daraus, dass die Strafkammer ausführt, auch ███ habe die „Wertmarken, die sich in oder auf seinem Schreibtisch oder in seinem Dienstschrank befanden“ und von denen er sich eine größere Menge aneignete, „in seinem Alleingewahrsam“ gehabt (UA 47).
Dem widerspricht nicht die Annahme, dass andere Wertmarken, die der Beschwerdeführer nach einer von ihm durchgeführten Ausgabe übrigbehalten hatte und die auf oder in seinem Schreibtisch lagen, in seinem alleinigen Gewahrsam standen.
Ein Gewahrsam ███ an diesen Marken folgt auch nicht daraus, dass er ████████ Dienstzimmer innehatte und für die Verteilung der Wertmarken in erster Linie zuständig und verantwortlich war, während der Beschwerdeführer dabei nur als freiwilliger Helfer tätig wurde.
Dieser Gesichtspunkt mag für die Beurteilung von Gewahrsamsverhältnissen zwar im Allgemeinen wesentlich sein. Die Eigenart des vorliegenden Falles liegt aber darin, dass ███ bei der Annahme, Vorwahrung und Verteilung der Wertmarken sehr nachlässig verfuhr, insbesondere den Beschwerdeführer, soweit dieser sich damit befasste, überhaupt nicht überwachte. Unter diesen Umständen ist es rechtlich nicht fehlerhaft, einen alleinigen Gewahrsam des Beschwerdeführers an den Wertmarken anzunehmen, die er nach einer von ihm durchgeführten Verteilung übrigbehalten hatte und in oder auf seinem Schreibtisch verwahrte.
Im Übrigen schloss selbst ein Gewahrsam ███ ██ an diesen Marken ihre Unterschlagung durch den Beschwerdeführer nur dann aus, wenn er gebrochen, d. h. gegen den Willen ███ aufgehoben wurde. Das wäre nicht der Fall gewesen, wenn ██████ damit einverstanden gewesen sein sollte, dass der Beschwerdeführer einige Marken für sich verwendete. Ob sich dies dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen lässt, kann indessen dahingestellt bleiben, weil das Landgericht einen Alleingewahrsam des Beschwerdeführers mit rechtlich einwandfreier Begründung bejaht hat.
b) Die Revision macht geltend, der Angeklagte habe die Wertmarken nicht in amtlicher Eigenschaft empfangen oder im Gewahrsam gehabt. Denn ihre Ausgabe sei von dem Rektor dem früheren Mitangeklagten ███████ als dem Vorsitzenden des Betriebsrats übertragen worden. Diesem habe der Angeklagte wegen der zufälligen Dienstzimmergemeinschaft freiwillig geholfen, ohne von der Verwaltung der Technischen Universität beauftragt zu sein.
Der Einwand ist unbegründet.
Die Verteilung der Wertmarken, die in erster Linie █████ oblag, war diesem von dem damaligen Rektor, Professor d’A[REDACTED], allerdings deshalb übertragen worden, weil er Vorsitzender des Betriebsrats war. Der Rektor „ging hierbei von der Erwägung aus, dass der Betriebsrat als Interessenvertretung der Arbeitnehmer der Technischen Universität, der noch dazu über umfangreiche Personallisten verfügte, schon im Hinblick auf die mutmaßlich gute Kenntnis des in Betracht kommenden Personenkreises diese Aufgabe am besten erledigen können würde, zumal die Essenmarkenaktion nach Auffassung des Zeugen Prof. d’A[REDACTED] gewissermaßen einen sozialen Einschlag hatte“ (UA S. 4).
Dadurch wurde die Ausgabe der Wertmarken jedoch, wie das Landgericht mit Recht ausführt (UA S. 47), nicht zu einer eigenen Angelegenheit des Betriebsrats. Sie blieb vielmehr eine Aufgabe der Verwaltung der Technischen Universität, die ███████████, deren Angestellter, also in seiner amtlichen Eigenschaft auszuführen hatte. Insoweit kann auf die zutreffenden Darlegungen des Landgerichts verwiesen werden (UA S. 46).
Der Beschwerdeführer war ebenfalls Beamter im strafrechtlichen Sinne (§ 359 StGB). Das wird vom Landgericht rechtlich einwandfrei dargelegt (UA S. 48 mit 46), von der Revision auch nicht bezweifelt. Er hatte zwar keinen Auftrag der Universitätsverwaltung, die Essen-Wertmarken auszugeben. Soweit er aber bei dieser dienstlichen Aufgabe ███ half, wurde auch er auf Grund seiner Stellung als Angestellter der Universitätsverwaltung, also in amtlicher Eigenschaft tätig. Dass er für diese Arbeit nicht zuständig war, sondern sie aus freien Stücken übernahm, ist unerheblich. Ihre Verbindung mit seiner Amtsstellung wurde dadurch nicht gelöst (RGSt 71, 95/577). Sie wurde nicht etwa infolge der Freiwilligkeit zu einer privaten Betätigung. Es bestand daher ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Amt des Angeklagten und seinem Gewahrsam an den Wertmarken, die er sich zueignete. Er hatte sie also in seinem amtlichen Gewahrsam.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Dr. Koffka | Siemer | |||
| Schmidt | Dr. Borker |