Meineid: Strafausspruch aufgehoben, Zurückverweisung wegen unterlassener Prüfung der Strafmilderung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 483/53
- Datum
- 01.12.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verurteilung wegen Meineids ist vom Gericht zu klären und darzustellen, ob die unrichtige eidliche Aussage als Zeugenaussage oder als Parteivernehmung abgegeben wurde, da hiervon die Anwendbarkeit der Strafmilderung des §157 StGB abhängen kann.
Die freie Beweiswürdigung des Tatrichters nach §261 StPO ist von der Revisionsinstanz nur auf Rechtsfehler oder offenkundige Bewertungsfehler zu überprüfen; tragfähige Schlussfolgerungen aus Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten sind grundsätzlich bindend.
Eine Aufklärungsrüge kann nicht gestützt werden mit Behauptungen neuer Tatsachen, die erst in der Revision vorgebracht werden und dem Tatrichter nicht zur Kenntnis gelangen konnten.
Zur Feststellung einer behaupteten Gedächtnisstörung ist ein weitergehender sachverständiger Beweis oder ein spezielles Gutachten nur dann anzuordnen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die eine derartige Ergänzung erforderlich machen.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 28. April 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ die Ehefrau Magdalene geb. ██, gesch. ███ ███, geboren am ████████████ in ██████ bei ███████, wegen Meineides u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ███
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 28. April 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte heiratete im Sommer 1940 den damaligen Wehrmachtsangehörigen ███. Aus der Ehe stammt ein Sohn. Am 2. Mai 1944 wurde die Ehe unter Schuldigerklärung beider Eheleute geschieden. Die Angeklagte war vom 17. April 1945 bis zum 16. September 1947 interniert. Nach ihrer Entlassung aus der Internierungshaft schrieb sie an ihren geschiedenen Ehemann, der damals in einem Kriegsgefangenenlager in Ägypten war, am 30. September und am 25. November 1947 zwei Briefe, die auf eine Aussöhnung zielten. Der geschiedene Ehemann lehnte mit Brief vom 2. November 1947 ab.
Nachdem die Angeklagte inzwischen wieder geheiratet hatte, stellte sie am 10. Dezember 1949 bei der Landesversicherungsanstalt Hannover, Außenstelle Hildesheim, Antrag auf eine Waisenrente für ihren Sohn aus der geschiedenen Ehe mit ██████. Dabei erklärte sie, dass sie die letzte Nachricht vom Vater des Kindes im Oktober 1944 erhalten habe. In der folgenden Zeit gab sie sowohl im Rentenverfahren als auch in einem von ihr eingeleiteten Verfahren auf Todeserklärung ihres geschiedenen Ehemannes den zuständigen Behörden gegenüber mehrfach die Erklärung ab, dass sie die letzte Nachricht von ihrem geschiedenen Ehemann im Herbst 1944 (Oktober 1944) erhalten habe. Am 7. Januar 1952 sagte sie vor dem Oberversicherungsamt in Hildesheim unter Eid aus, die Ehe mit ███ ███ sei aus alleinigem Verschulden des Ehemannes geschieden worden. Ihr geschiedener Ehemann habe bis Oktober 1944 aus Russland geschrieben. Auf Grund dieser Aussage wurde der Fiskus zur Zahlung einer Waisenrente verurteilt.
Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen Meineides in Tateinheit mit Betrug zu einer Gefängnisstrafe von [REDACTED] Monaten verurteilt.
Die Revision der Angeklagten ist unbegründet, soweit sie den Schuldspruch betrifft.
Die Aufklärungsrüge greift nicht durch.
Ausweislich der Urteilsgründe hat die Angeklagte sich dahin eingelassen, sie sei bei Abgabe der unrichtigen Erklärungen überzeugt gewesen, dass ihr geschiedener Ehemann tot sei. Ihr Erinnerungsvermögen habe durch Leiden der Internierungszeit, wie Unterernährung, Misshandlungen (Kolbenschläge gegen den Kopf), seelische Depressionen und Apathie, derart versagt, dass sie sich der 1947 geschriebenen Briefe nicht entsinnen könne.
Das Landgericht hat ihre Einlassung als widerlegt erachtet. Die Beweisführung, auf der dies beruht, hält sich im Rahmen der dem Tatrichter gemäß § 261 StPO zustehenden freien Beweiswürdigung. Das Landgericht ist auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. Grimme zu der Überzeugung gelangt, dass durch Strapazen, Unterernährung, Dystrophie und Kolbenschläge gegen den Kopf nach der Darstellung der Angeklagten Gedächtnisschwund nie eintreten könne. Es hat ferner auf Grund der Angaben der Angeklagten, der Aussage ihrer als Zeugin vernommenen Mutter und ihrer Briefe vom 30. September 1947 und 25. November 1947 die Überzeugung erlangt, dass die Angeklagte sich im Zeitpunkt der Abfassung der Briefe nicht im Zustand der Lethargie, sondern in einem normalen Geisteszustand befunden habe. Außerdem beruht seine Überzeugung, dass die Einlassung der Angeklagten falsch sei, auf der Erwägung, dass die im Zeitpunkt des Briefwechsels vorhandene normale Intelligenz und Verstandesschärfe in den folgenden Jahren normalen Lebens nicht nachgelassen haben werde. Damit hat das Landgericht die Möglichkeit, dass der Angeklagten der Briefwechsel im Zeitpunkt der Tat infolge einer Erinnerungsstörung nicht bewusst gewesen wäre, in einer Weise ausgeschlossen, die aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden kann.
Zu Unrecht erblickt die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass das Landgericht es unterlassen habe, die Zeugin Hildegard ████████████ über die Vorgänge im Internierungslager zu vernehmen. Entscheidend für die Beantwortung der Beweisfrage ist nur, ob die Angeklagte sich im Zeitpunkt des Briefwechsels, also nach der Entlassung aus der Internierungshaft, in einem Zustand befand, der es möglich erscheinen lässt, dass der Briefwechsel überhaupt nicht in ihr Gedächtnis eingegangen ist, oder ob ihr Zustand in der Folgezeit bis zur Tat derart war, dass der zunächst in ihr Gedächtnis eingegangene Briefwechsel diesem möglicherweise wieder entschwunden ist. Dass die Zeugin █████████████ Wesentliches hätte bekunden können, war für das Landgericht nicht ersichtlich.
Zu Unrecht erblickt die Revision ferner eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass das Landgericht es unterlassen habe, die Angeklagte durch den Sachverständigen Dr. med. Grimme untersuchen und befragen zu lassen und dass es kein Gutachten eines leitenden Arztes einer Nervenklinik eingeholt habe. Zur Beantwortung der Fragen, zu denen das Landgericht den Sachverständigen gehört hat, bedurfte es weder der Untersuchung oder Befragung der Angeklagten durch den Sachverständigen selbst noch des Gutachtens eines leitenden Arztes einer Nervenklinik. Umstände, die dem Landgericht hätten aufdrängen müssen, Sachverständigenbeweis über weitere Fragen zu erheben, sind nicht ersichtlich. Der Einwand der Revision, dass die Angeklagte infolge der Behandlung im Internierungslager das Gehör auf dem rechten Ohr verloren habe und noch heute an Kopfschmerzen leide, enthält die Behauptung neuer Tatsachen. Auf Einwendungen dieser Art kann die Aufklärungsrüge nicht gestützt werden. Zu Unrecht macht die Revision in diesem Zusammenhang außerdem geltend, dass das Landgericht von einem nicht bestehenden Erfahrungssatz ausgegangen sei. Die Revision folgert die Annahme eines solchen Erfahrungssatzes daraus, dass im Urteil ausgeführt ist, die Intelligenz und Verstandesschärfe, die sich aus den Briefen der Angeklagten vom 30. September 1947 und 25. November 1947 ergebe, werde in den darauf folgenden Jahren normalen Lebens nicht nachgelassen haben. Mit diesen Ausführungen hat das Landgericht offenbar nur zum Ausdruck bringen wollen, dass kein Anhaltspunkt für eine nach der Abfassung der Briefe eingetretene Erinnerungsstörung ersichtlich sei. So verstanden, geben die Ausführungen zu Bedenken rechtlicher Art keinen Anlass.
Die Sachrüge ist, soweit sie den Schuldspruch betrifft, offensichtlich unbegründet.
Das Urteil musste jedoch im Strafausspruch aufgehoben werden. Es sagt nichts darüber, ob die Angeklagte die eidliche Aussage vor dem Oberversicherungsamt in Hildesheim als Zeugin oder Partei gemacht hat. Es liegt nahe, dass sie als Zeugin vernommen worden ist. Hierfür spricht, dass Gegenstand des Verfahrens eine Waisenrente ihres Sohnes war und dass die Reichsversicherungsordnung keine eidliche Parteivernehmung im Spruchverfahren kennt (§§ 1677, 1679 Abs. 1, 1665 Abs. 2, 1652 Abs. 2 u. 3 RVO). Der Sachverhalt legt ferner nahe, dass die Angeklagte den Meineid geleistet hat, um von sich die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen des zuvor verübten versuchten Betruges abzuwenden. Das Landgericht musste daher prüfen, ob es von der durch § 157 StGB gegebenen Möglichkeit einer Strafmilderung Gebrauch machen konnte und wollte. Dass es das nicht getan hat, bedeutet eine Verletzung sachlichen Rechts. Sie betrifft nur den Strafausspruch.
| Sarstedt | Dr. Geier | Schmitt | |||
| Schmidt | Siemer |