Revision verworfen: gemeinschaftliche Körperverletzung mit Todesfolge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 482/69
- Datum
- 02.12.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge wegen fehlerhafter Auswahl von Geschworenen ist nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig, wenn die behaupteten Tatsachen, die einen Auswahlmangel begründen sollen, nicht hinreichend bezeichnet sind.
Der Amtsrichter hat nach § 39 GVG insbesondere die Vorschlagslisten zusammenzustellen und nur zu prüfen, ob § 36 Abs. 2 GVG beachtet wurde; bloße Behauptungen über Verstöße gegen die Aufstellung der Listen genügen nicht.
Die Entfernung eines Angeklagten aus dem Gerichtssaal und die Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen liegen im ermessensbereich des Tatgerichts; die Revision greift nur bei Rechtsfehlern in dieses Ermessen ein.
Eine Revision, die im Wesentlichen die Beweiswürdigung und die Tatsachenfeststellungen angreift, ist regelmäßig unzulässig; eine Nachprüfung kommt nur bei entgegenstehenden rechtlichen Mängeln oder willkürlicher Beweiswürdigung in Betracht.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hannover, 10. Mai 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Schlosser Mihály ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████ 1935 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ███ ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███████ ██ als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 10. Mai 1969 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Verfahrensbeschwerden:
1. Vergeblich rügt die Revision, die Geschworenen Frau KÖ, HAC____, BO und ██ ██████ hätten nicht „auf der Richterbank sitzen dürfen“, die Vorschriften der §§ 36 Abs. 1, Abs. 2, 40 Abs. 3, 42 GVG über die Auswahl der Geschworenen seien verletzt worden.
Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, die Vertrauenspersonen seien nicht von den zuständigen, sondern von einem anderen Gremium gewählt worden, sind die Tatsachen, die den Mangel enthalten sollen, nicht hinreichend bezeichnet. Diese Rüge ist daher nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.
Auf etwaige Mängel bei Aufstellung der Vorschlagslisten (§ 36 Abs. 1 GVG) und auf etwaige Verstöße gegen § 36 Abs. 3 GVG kann sich die Revision nicht mit Erfolg berufen (BGHSt 22, 122).
Nach § 39 GVG stellt der Amtsrichter lediglich die Vorschlagslisten zusammen und hat nur zu prüfen, ob die Vorschriften des § 36 Abs. 2 GVG beachtet wurden. Jedenfalls ist das offensichtlich geschehen, das Gegenteil nicht bewiesen. Die von der Revision vorgelegten Abschriften von Antwortschreiben der Amtsgerichte ergeben zum Teil nichts für die Behauptungen des Verteidigers, zum Teil widerlegen sie diese sogar (übrigens gilt das auch für die unbeachtlichen Rügen von angeblichen Verstößen gegen §§ 36 Abs. 1 und Abs. 3, 40 Abs. 3 GVG).
Die von dem Landgerichtspräsidenten in Hannover beigebrachten Äußerungen der zuständigen Amtsrichter lassen sogar keinen Zweifel darüber, dass die Behauptungen der Revision, § 36 Abs. 2 GVG sei wiederholt verletzt worden, unzutreffend sind.
2. Offensichtlich unbegründet sind die Rügen, die §§ 338 Nr. 5, 60 Nr. 3 und 244 Abs. 2 StPO seien verletzt worden.
Weder der Beschluss über die Entfernung des Beschwerdeführers aus dem Gerichtssaal noch der Beschluss über die Nichtvereidigung des Zeugen SZC______ lassen einen Rechtsfehler erkennen. In beiden Fällen greift das Vorbringen der Revision in die Ermessensfreiheit des Tatrichters ein, der auch ohne Hinzuziehung eines █████████████████ darüber befinden durfte, ob der Zeuge ██ ██ „wegen Verstandesschwäche vom Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung hat“.
Nach ständiger Rechtsprechung kann die Revision in der Regel nicht darauf gestützt werden, dass Angeklagte und Sachverständige nicht genügend befragt oder dass Vorhalte ihnen gegenüber unterlassen worden seien.
3. Fehl geht auch der Einwand, die Zeugin ██ hätte nachträglich vereidigt werden müssen, weil der Tatrichter später keinen Verdacht der Begünstigung mehr gehabt habe.
Das trifft in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Die von der Revision selbst ███████████ angeführte Urteilsstelle (UA S. 35) ergibt, dass die Zeugin ██ „glaubhaft eingestanden hat“, die Trainingshose, die nach der Überzeugung des Schwurgerichts „blutbespritzt“ war (UA S. 36, 35), █████████████ ███████. Diese Bekundung ist durch eine andere Zeugin █████ „bestätigt“ worden. Den hierauf beruhenden (erheblichen) Begünstigungsverdacht hat das Schwurgericht – wie die Urteilsfeststellungen ergeben – später nicht fallen lassen. Es hat lediglich nicht für entscheidend gehalten, wann Frau GÖ____ die Hose ausgewaschen hat, ob vor oder ob nach dem erneuten Erscheinen des Polizeibeamten ██████████ in der Wohnung. Als wahrscheinlich ist angesehen worden, dass sie „die Hose tatsächlich schon irgendwann im Laufe des Vormittags ausgewaschen“ hat; diese Frage (und nur diese) ist dann „dahingestellt geblieben“ (UA S. 36).
Der übrige Urteilsinhalt ergibt nichts anderes. Die Zeugin GÖ____ musste daher unvereidigt bleiben (§ 60 Nr. 3 StPO).
II. Die meisten sachlich-rechtlichen Angriffe – soweit sie überhaupt zutreffend an den Urteilsinhalt anknüpfen – sind unzulässig, weil sie nur die Beweiswürdigung als solche und die Feststellungen bekämpfen.
Das Urteil sagt nicht, der Mitverurteilte ███ habe die Tat bei seinen ersten Vernehmungen vor der Polizei und dem Gericht genauso geschildert, wie sie jetzt festgestellt werde; das Schwurgericht hebt vielmehr hervor, ██ ████ habe „im Kern die Tat so eingestanden, wie sie hier dargestellt worden ist“ (UA S. 22).
Dabei kam es dem Tatrichter ersichtlich darauf an, dass beide Angeklagten den Rentner KÖ____ „verabredungsgemäß“ eine Zeit lang mit ungezielten Schlägen misshandelt haben. Deshalb ist es kein unlesbarer Widerspruch, wenn das Schwurgericht einmal feststellt, der Beschwerdeführer habe mit einem „ca. 1 m langen Stiel“ auf den Rentner eingeschlagen, zum anderen aber sagt, ██ habe bei seiner ersten richterlichen Vernehmung (die „im Kern“ richtig gewesen sei) zu der Meinung „geneigt“, „dass Mihály mit der Faust zugeschlagen habe“ (UA S. 23).
Über den Gebrauch des Stiels hat sich der Mitverurteilte möglicherweise erst vor dem Tatrichter deutlich (und überzeugend) geäußert, so dass diese Feststellung hierdurch in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein kann.
Da die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ebenfalls keine Rechtsmängel aufgedeckt hat, war die Revision entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang zu verwerfen.
| Siemer | Sarstedt | Borker | |||
| Schmidt | Herrmann |