Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzulässiger Entbindung des Hauptschöffen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 482/66
- Datum
- 11.03.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schöffe ist aus beruflichen Gründen nur ausnahmsweise als verhindert anzusehen; nicht jede berufliche Tätigkeit an Sitzungstagen begründet einen Hinderungsgrund.
Berufliche Verhinderungsgründe liegen nur vor, wenn Berufsgeschäfte nicht oder nicht ohne erheblichen Schaden aufgeschoben werden können oder eine Vertretung mangels Art der Geschäfte oder geeigneter Vertreter nicht möglich ist.
Die Entscheidung über die Verhinderung eines Schöffen obliegt dem Vorsitzenden der Strafkammer nach §§ 77, 54 GVG und ist von der Revisionsinstanz nur auf Rechtsirrtum prüfbar.
Die Entbindung eines Schöffen ohne vorherige pflichtgemäße Prüfung der Ausnahmetatbestände stellt einen Rechtsirrtum dar und kann die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Hauptverhandlung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 11. März 1966
Rubrum
5 StR 482/66
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN ███ DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Jirg[^1], ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1945 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R. u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Oktober 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███████ aus ████ als Verteidiger,
Justizangestellte █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 11. März 1966 nebst den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten verurteilt.
In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Flensburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, hat Erfolg. Sie beanstandet zu Recht, dass an der Sitzung der Strafkammer am 11. März 1966 anstelle des Hauptschöffen ███ der Hilfsschöffe ████ teilgenommen hat.
Die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 8. Juli 1966 beweist, dass er ███ von der Teilnahme an der Sitzung am 11. März 1966 entbunden hat, nachdem dieser hierum schriftlich mit der Begründung gebeten hatte, dass er aus beruflichen Gründen ortsabwesend sein müsse. Dies hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
Bei Beantwortung der Frage, ob ein Schöffe aus beruflichen Gründen verhindert ist, muss ein strenger Maßstab angelegt werden. Nicht jede Berufstätigkeit eines Schöffen an Sitzungstagen kann ohne Weiteres als Hinderungsgrund anerkannt werden. Sonst würden fast alle berufstätigen Personen für den Schöffendienst ausscheiden. Damit würde das Ziel des Gesetzes, in Strafsachen, die keine Bagatellsachen sind, Personen aus allen Bevölkerungskreisen als Laienrichter mitwirken zu lassen, weitgehend vereitelt. Das Amt des Schöffen muss ernst genommen werden. Bedeutung und Gewicht dieses Amtes verlangen, dass der Schöffe berufliche Interessen zurückstellt, wenn und soweit es ihm möglich und zumutbar ist.
Berufliche Gründe können daher nur ausnahmsweise die Auffassung rechtfertigen, der Schöffe sei verhindert. Dies gilt insbesondere, wenn er zu derjenigen Zeit, für die er zum Schöffendienst berufen wird, Berufsgeschäfte erledigen muss, die er nicht oder nicht ohne erheblichen Schaden aufschieben und bei denen er sich auch nicht durch einen anderen vertreten lassen kann, weil die Geschäfte ihrer Art nach eine Vertretung nicht zulassen oder ein geeigneter Vertreter nicht zur Verfügung steht.
Ob ein Ausnahmefall dieser oder ähnlicher Art gegeben ist, hat gemäß den §§ 77, 54 GVG der Vorsitzende der Strafkammer nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das Revisionsgericht darf nur prüfen, ob die Entscheidung des Vorsitzenden auf einem Rechtsirrtum beruht. So liegt es hier.
Der Vorsitzende der Strafkammer hat der schriftlichen Bitte des Hauptschöffen ███ vom 25. Februar 1966, ihn von der Teilnahme an der Sitzung am 11. März 1966 zu entbinden, weil er beruflich ortsabwesend sein müsse, mit Schreiben vom 1. März 1966 ohne Weiteres entsprochen. Dass er zuvor geprüft hätte, ob die beruflichen Gründe derart seien, dass sie ausnahmsweise als Hinderungsgrund anerkannt werden könnten, behauptet er selbst nicht. Das beweist zur Überzeugung des Senats, dass der Vorsitzende bei seiner Entscheidung rechtsirrigerweise von einem zu weiten Begriff der Hinderungsgründe ausgegangen ist.
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass die Feststellungen zum Fall 6 der Urteilsgründe es dem Revisionsgericht nicht ermöglichen, zu prüfen, ob die Hausdurchfahrt eine Straße oder ein Weg im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB war.
[^1]: Der Name „Jirg“ wurde als korrekt übernommen, da keine offensichtliche OCR-Verfälschung erkennbar ist.
| Siemer | Sarstedt | Schmitt | |||
| Koffka | Borker |