Treffer
BGH Urteil

Revision zu Fahrerflucht und Widerstand gegen die Staatsgewalt abgewiesen; Wiedereinsetzung gewährt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 482/65
Datum
25.01.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH setzte den Angeklagten in den vorigen Stand, weil die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ausschließlich dem Verteidiger anzulasten war. In der Sache hielt der Senat die Revision gegen die Verurteilung wegen Fahrerflucht (§142 StGB) und Widerstands gegen die Staatsgewalt für unbegründet. Die Feststellungen zum Fluchtvorsatz und zur Tatmehrheit seien widerspruchsfrei; auch die Strafzumessung einschließlich eines depressiven Trunkenheitszustands rechtfertige keine Abänderung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird glaubhaft gemacht, dass die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ausschließlich auf Verschulden des Verteidigers zurückgeht, ist der Angeklagte in den vorigen Stand zu setzen.

2

Zur Begründung eines Fluchtvorsatzes nach § 142 StGB können auch Verhaltensweisen nach Beendigung der Unfallflucht herangezogen werden, wenn sie den Willen erkennen lassen, eine Feststellung als Unfallbeteiligter zu verhindern.

3

Bei revisionsgerichtlicher Überprüfung sind bloße Angriffe auf die Beweiswürdigung unbeachtlich; nur Widersprüche zu den Feststellungen oder zur Lebenserfahrung bzw. offensichtliche Fehler rechtfertigen eine Beanstandung.

4

Bei Feststellung eines depressiven Trunkenheitszustands kommt § 51 Abs. 2 StGB nicht ohne Weiteres zur Anwendung; die Strafzumessung bleibt innerhalb des gesetzlichen Rahmens nur bei offenkundiger Unverhältnismäßigkeit überprüfbar.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN ███ DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Geschäftsführer Manfred WC aus ████, geboren am ████ 1936 in ████, wegen Verkehrsunfallflucht u. a.

Gründe

I. Da der Verteidiger des Angeklagten glaubhaft gemacht hat, dass die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ausschließlich auf seinem Verschulden beruht, hat der Senat den Angeklagten gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist in den vorigen Stand eingesetzt. Damit ist der Verwerfungsbeschluss des Senats vom 4. August 1965 gegenstandslos.

II. Die auf die Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet.

1. Die Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht trägt der festgestellte Sachverhalt.

Die Feststellungen enthalten auch keine Widersprüche oder Verstöße gegen die Lebenserfahrung.

a) Es ist nicht unmöglich, dass mehrere Personen (die Insassen des VW und der Angeklagte) in einem Zeitraum von nur wenigen Minuten den Pkw des Angeklagten vom Kirschbaum gehoben, durch Zurechtrücken der Karosserieteile fahrbereit gemacht und wieder auf die Autobahn geschoben haben.

b) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Schwurgerichts das Verhalten des Angeklagten nach Beendigung der Unfallflucht zur Begründung für den Fluchtvorsatz des Angeklagten mit heranzieht. Die Feststellungen zum Widerstand gegen die Staatsgewalt ergeben, dass der Angeklagte von seiner Ankunft in Drispenstedt an alles tat, um zu verhindern, dass die Polizei ihn als Halter und Fahrer des beschädigten Kraftwagens erkannte. Der Angeklagte traute sich zunächst wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs nicht nach Hause. Noch ehe er sich dann später unter erneutem Alkoholeinfluss ans Steuer setzte, versuchte er, seinen Wagen unbemerkt zu erreichen, weil er glaubte, die Polizei habe bereits die Beschädigung des Pkw bemerkt (UA S. 3). Die Darlegungen (UA S. 10), mit denen das Schwurgerichts begründet, dass Fahrerflucht und Widerstand gegen die Staatsgewalt in Tatmehrheit miteinander stehen, enthalten auch keinen Widerspruch zur Vorsatzfeststellung bei der Fahrerflucht. Sie bedeuten in ihrem Zusammenhang erkennbar nur, dass, da der Angeklagte bereits 20 km von der Unfallstelle entfernt war und sein Fahrzeug zunächst dem Verkehr entzogen hatte, der Angeklagte auch nicht mehr ohne weiteres als Unfallbeteiligter erreichbar und feststellbar war, seine spätere Handlungsweise im Rechtssinne nicht mehr den inneren Tatbestand des § 142 StGB erfüllte.

2. Auch gegen die Darlegungen des Urteils, dass der Angeklagte sich des Widerstands gegen die Staatsgewalt schuldig gemacht habe, bestehen keine Bedenken.

a) Sachverhaltsfeststellung, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung bilden eine Einheit. Die bei der Beweis- und rechtlichen Würdigung enthaltene Feststellung, der Angeklagte habe auch diesmal, nämlich bei dem der Verurteilung zugrunde liegenden Vorfall auf der Zingel, die Aufforderung des Zeugen █████, dem Haltegebot nachzukommen und anzuhalten, ausdrücklich zurückgewiesen, ergänzt lediglich die Feststellungen auf UA S. 5 und steht nicht mit ihnen in Widerspruch.

b) Soweit die Revision sonst Widersprüche behauptet, greift sie entweder nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters an oder stempelt eine auf UA S. 5 enthaltene offensichtliche Namensverwechslung (Buchheister statt Huschenbeth) zum Rechtsfehler.

3. Auch gegen die Strafzumessung bestehen keine Bedenken. Entgegen der Auffassung der Revision geht auch das Schwurgerichts davon aus, dass der Angeklagte sich schon während der Verfolgungsfahrt in dem Zustand befunden hat, in dem er von den Polizeibeamten vorgefunden wurde. Diesen Zustand bezeichnet es als depressiven Trunkenheitszustand; er ist die Grundlage dafür, dass das Schwurgerichts das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht ausschließen konnte.

Es trifft auch nicht zu, dass das Schwurgerichts entgegen seinen eigenen Darlegungen von der Milderungsmöglichkeit der §§ 51 Abs. 2, 44 StGB keinen Gebrauch gemacht habe. Da nach dem Urteilszusammenhang sonstige mildernde Umstände nach § 113 Abs. 2 StGB nicht in Betracht kommen, lag der anzuwendende Strafrahmen zwischen drei Tagen Gefängnis und einem Jahr und 364 Tagen. Die ausgesprochene Gefängnisstrafe von fünf Monaten lag sogar im ersten Viertel dieses Strafrahmens. Davon, dass sie übermäßig hoch sei, kann bei der Sachlage keine Rede sein.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerSchmitt
KoffkaKersting