Treffer
BGH Urteil

BGH: Revision gegen Verurteilung wegen Betrugs/Untreue/Beihilfe verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 482/61
Datum
19.12.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs (u.a. im Zusammenhang mit Wechseltausch), in einem Fall wegen Untreue sowie wegen Beihilfe zum Betrug. Er rügte u.a. die Ablehnung eines Beweisantrags auf einen weiteren Sachverständigen und eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Der BGH verwarf die Verfahrensrügen teils als unzulässig mangels ordnungsgemäßer Darlegung und verneinte im Übrigen einen Aufklärungsmangel. Die Sachrüge blieb ebenfalls ohne Erfolg, da die Annahme täuschungsbedingter Provisionszahlungen, eines Treueverhältnisses (§ 266 StGB) und vorsätzlichen Handelns rechtsfehlerfrei begründet war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge wegen rechtsfehlerhafter Ablehnung eines Beweisantrags ist nur formgerecht erhoben, wenn die Revisionsbegründung die tragenden Ablehnungsgründe des Tatgerichts mitteilt.

2

Die Pflicht zur Amtsaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) verlangt die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen nur, wenn sich dem Tatgericht nach Lage der Beweise weitere Aufklärungsmaßnahmen aufdrängen.

3

Wer gegenüber Vertragspartnern ausdrücklich, konkludent oder stillschweigend Erklärungen zur Verwertbarkeit bzw. Bonität vermittelter Wechsel abgibt, kann durch Unrichtigkeit dieser Angaben einen Irrtum über eine vermögensrelevante Eigenschaft erregen und dadurch Betrug begehen.

4

Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn für eine Provision keine gleichwertige Gegenleistung erbracht wird und der Getäuschte zudem Risiken aus der eingegangenen Wechselverpflichtung übernimmt.

5

Die Hingabe von Geld zur Einlösung fälliger Wechsel im Rahmen eines bestehenden Vermittlungsverhältnisses kann ein Treueverhältnis begründen; die abredewidrige Verwendung des anvertrauten Geldes erfüllt bei entsprechender Selbständigkeit in der Auftragsausführung den Untreuetatbestand (§ 266 StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 27. Mai 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ██ den Kaufmann Heinz ██, geboren ███████████ in KD, wegen fortgesetzten Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten ███████ gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 27. Mai 1961 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerden.

1. Soweit der Angeklagte bemängelt, dass die Strafkammer den in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen, nämlich des Privatdozenten Dr. Steinwachs, abgelehnt hat, ist die Verfahrensbeschwerde nicht formgerecht erhoben worden. Die Revision teilt nicht mit, aus welchen Gründen das Landgericht den Beweisantrag auf Vernehmung des Dr. Steinwachs abgelehnt hat (vgl. BGHSt 3, 213). Das wäre hier umso mehr erforderlich gewesen, als der Verteidiger mehrere Beweisanträge auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen gestellt hat und diese in mehreren Beschlüssen mit verschiedener Begründung abgelehnt worden sind.

2. Eine Verletzung der sich aus § 244 Abs. 2 StPO ergebenden Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, liegt nicht vor. Die Hinzuziehung eines Fachpsychologen, insbesondere des Privatdozenten Dr. Steinwachs, brauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen, nachdem es über die Folgen des vom Angeklagten im Jahre 1947 erlittenen Unfalls den ärztlichen Sachverständigen Dr. Kapplinghaus gehört hatte, der eine Hirnverletzung des Angeklagten mit bleibenden Folgen auf neurologischem und psychischem Gebiet festgestellt hatte, die zu einer erheblichen Verminderung der Fähigkeit des Angeklagten geführt haben, seinen Willen nach der gewonnenen Einsicht zu bestimmen. Andererseits hatte der vernommene Sachverständige einen vollständigen Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit auch bei Alkoholgenuss des Angeklagten verneint, weil nicht feststellbar sei, dass der Angeklagte unter chronischem Alkoholismus gelitten oder sich in einem pathologischen Rausch befunden hätte.

Allerdings hatte der Sachverständige ausgeführt, dass bei Hirnverletzungen unter Umständen schon kleinere Mengen an Alkohol genügen, um „eine pathologische Reaktion“ hervorzurufen. Dem brauchte die Strafkammer jedoch nicht weiter nachzugehen, obwohl der Angeklagte behauptet hatte, „täglich einige Gläser Bier getrunken zu haben“, nach deren Genuss „er sich nicht mehr verantwortlich gefühlt habe“. Die Zurechnungsfähigkeit war nicht ausgeschlossen, weil sich die fortgesetzte Handlung über mehrere Monate erstreckte und der Angeklagte während dieser Zeit meist nüchtern war.

II. Die Sachrüge.

Auf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil seinem gesamten Inhalt nach geprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

1. Die Verurteilung wegen (fortgesetzten) Betruges.

Das Landgericht hat den Angeklagten zunächst wegen Betruges verurteilt, weil er in der Zeit vom 20. August 1956 bis zum 23. Februar 1957 fortgesetzt handelnd in 37 von den abgehandelten 48 Fällen den Tatbestand des § 263 StGB erfüllt und in einem Falle einen versuchten Betrug begangen hat. Die Strafkammer geht davon aus, der Angeklagte habe in allen 38 Fällen seinen kreditsuchenden Kunden ausdrücklich, durch schlüssige Handlungen oder stillschweigend zugesagt, er werde ihnen für die geforderte Provision nach seiner Überzeugung verwertbare Fremdakzepte im Eintausch gegen ihre Eigenakzepte beschaffen.

Vergebens wendet sich hiergegen die Revision. Keiner Erörterungen bedürfen zunächst die Fälle, in denen das Landgericht für das Revisionsgericht bindend festgestellt hat, der Angeklagte habe ausdrücklich erklärt, die Gegenakzepte seien „gut“ oder der Kreditsuchende werde hierauf Bargeld erhalten (Fälle 7, 16, 21, 24, 31, 33, 44).

Aber auch in den übrigen Fällen, in denen die Kunden des Angeklagten einen Kreditantrag unterschrieben haben, konnte die Strafkammer ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangen, der Angeklagte habe jedenfalls durch schlüssige Handlung über die Qualität der Gegenwechsel eine Erklärung abgegeben. Allerdings heißt es – wie die Revision richtig vorträgt – in den „Bedingungen“ des Angeklagten: „Eine Erfolgsgarantie kann vom Vermittler nicht übernommen werden.“ Hiernach hat der Angeklagte nicht erklärt, er werde „gute Wechsel“ (Gegenakzepte) vermitteln. Es heißt in dem Kreditantragsformular jedoch: „Die Kreditgewährung ist abhängig von einer Auskunft; nur wenn diese eine Kreditgewährung rechtfertigt, kann der Antrag bearbeitet werden. Eine weitere (Hervorhebung nur hier) Haftung für die Bonität eines Antragstellers wird nicht übernommen.“ Hieraus konnte das Landgericht ohne Rechtsverstoß folgern, dass der Angeklagte durch den Inhalt seiner „Bedingungen“ seinen Kunden versprochen hat, nur die Akzepte solcher Tauschpartner anzubieten, die er auf Grund eingeholter Auskünfte für kreditwürdig hielt. Auch das war eine für die Qualität der Tauschwechsel (Gegenakzepte) beachtliche Eigenschaft.

Zwar mag der Revision darin zu folgen sein, dass der Angeklagte nicht versprechen konnte, die Gegenwechsel würden bei Fälligkeit eingelöst, weil er das nicht übersehen konnte. Er erklärte aber, dass nach den eingeholten Auskünften nichts entgegenstehe. Somit ist auch in allen Fällen, in denen der Angeklagte einen Kreditantrag unterschreiben ließ, gegen die Folgerung des Landgerichts nichts einzuwenden, der Angeklagte habe eine für den Wert seiner Vermittlung beachtliche Erklärung über die „Güte“ der Gegenakzepte abgegeben (Fälle 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 18, 19, 20, 23, 25, 27, 29, 30, 35, 37, 38, 40, 43, 45, 46, 47 und 48).

Es verbleibt somit nur noch der Fall 28 ███████ ████, in dem der Angeklagte weder eine ausdrückliche Erklärung abgegeben hat, noch einen Kreditantrag unterzeichnen ließ.

In diesem Falle bleibt somit nur die Möglichkeit einer stillschweigenden Zusicherung. Ersichtlicherweise nimmt das Landgericht eine solche an. Das ist nicht zu beanstanden. Sie konnte das Landgericht aus der Tatsache entnehmen, dass Frau ████████, die im Wege des Wechseltausches einen Kredit für das Geschäft ihres Vaters suchte, bereits vor Zahlung der Provision feststellte, dass das ihr übergebene Akzept ███ nicht diskontfähig war, vom Angeklagten, als sie dieses Akzept zurückgab, stattdessen andere Wechsel bekam. Hieraus konnte ohne Rechtsirrtum die Zusicherung entnommen werden, die neuen Wechsel würden in Ordnung gehen, wenigstens sei dem Angeklagten nichts bekannt, was dem entgegenstehe.

Dass die Erklärungen des Angeklagten nicht zutrafen, die Wechsel also nicht „gut“ waren, dass er auch über die Kreditwürdigkeit der vermittelten Tauschpartner entweder gar keine Auskünfte einholte oder sich an die eingeholten Auskünfte nicht hielt, auch in vielen Fällen den Eingang der Auskunft nicht einmal abwartete, hat das Landgericht eingehend dargelegt.

Der Angeklagte hat damit in allen Fällen, in denen die Strafkammer einen Einzelakt des Betruges (oder versuchten Betruges) gesehen hat, in seinen Kunden einen Irrtum über die Verwertbarkeit der Fremdakzepte erregt. Er hat sie hierdurch, wie die Strafkammer ebenfalls ohne Rechtsirrtum dargelegt hat, zur Zahlung der Provision bestimmt (oder bestimmen wollen), also zu einer Vermögensverfügung. Hierdurch erlitten die Kunden einen Schaden, weil sie für die Hingabe ihres Geldes (oder in den Fällen 44 und 48 von Schecks) keinen gleichwertigen Gegenwert erhielten, zumal sie die Gefahr eingingen, sowohl ihre eigenen als auch die Fremdakzepte einlösen zu müssen.

Schließlich hat das Landgericht auch ohne Rechtsirrtum dargelegt, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat (UA S. 120 ff.). Er ist nach der Überzeugung der Strafkammer von Anfang an darauf ausgegangen, den Wechseltausch in möglichst großem Umfange zu vermitteln, um dadurch entsprechend viel Provisionen zu erhalten. Um dieses Ziel zu erreichen, hat er Wechsel selbst auf die von ihm erkannte und gebilligte Gefahr hin, dass sie nicht unterzubringen waren oder nicht eingelöst wurden, an Tauschpartner weitergegeben (UA S. 127/128). Er wusste auch, dass die in jedem Falle von ihm geforderte Provision rechtswidrig war, weil sie durch Täuschung der Kunden erlangt war (UA S. 128).

Vergebens weist die Revision in diesem Zusammenhang noch darauf hin, dem Angeklagten sei nicht bekannt gewesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 27, 172 ff.) „der ganze Wechseltausch“ sittenwidrig sei, da dieses Urteil erst nach den Handlungen des Angeklagten ergangen ist. Es kommt aber nicht darauf an, ob der organisierte Wechseltausch sittenwidrig ist, und es ist auch nicht von Belang, ob dem Angeklagten dies bekannt war. Hier ist nur entscheidend, dass dem Angeklagten bekannt war, die von ihm vermittelten Gegenakzepte seien nicht – wie versprochen – verwertbar. Es kommt auch nicht darauf an, ob sich unter Umständen die am Wechseltausch teilnehmenden Kunden gegenüber den Banken oder den Warenlieferanten des Betruges schuldig gemacht haben. Zwar könnte sich der Angeklagte als Gehilfe an einem derartigen Betrug beteiligt haben. Das steht jedoch seiner Verurteilung als Täter eines gegenüber seinen gutgläubigen Kunden begangenen Betruges nicht entgegen.

Durch die Annahme des Fortsetzungszusammenhanges in allen 38 Fällen ist der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert.

2. Die Verurteilung wegen Untreue im Falle █████.

Im Falle 21 ████ ist der Angeklagte gleichzeitig wegen Untreue verurteilt worden. Auch hiergegen wehrt sich die Revision ohne Erfolg.

Die Eheleute ██ ████████ übergaben dem Angeklagten, der für sie bereits den Wechseltausch vermittelt hatte, 2.000 DM. Er sollte hiermit vier Wechsel bei Fälligkeit einlösen, verwendete das Geld jedoch abredewidrig für andere Zwecke, sodass vier Eigenakzepte der Eheleute ██████ in Höhe von insgesamt 2.000 DM zu Protest gingen.

Zutreffend bejaht das Landgericht, dass zwischen dem Angeklagten und den Eheleuten ████ durch die Hingabe des Geldes zur Einlösung von Wechseln im Rahmen des schon bestehenden Vermittlungsverhältnisses ein Treueverhältnis begründet wurde. Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn man annimmt, dass es sich um einen Einzelauftrag, mit dem bestimmte Wechsel eingelöst werden sollten, handelte. Der Angeklagte hatte als Finanzmakler gegenüber seinen Kunden auch die Selbständigkeit in der Erfüllung von Aufträgen, die § 266 StGB voraussetzt (BGH, Urteil vom 10. September 1957 – 5 StR 261/57).

Die aus dem sonach bestehenden Treueverhältnis begründete Pflicht, die Wechsel bei Fälligkeit einzulösen, hat der Angeklagte verletzt. Er musste – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ohne dass dem etwas hinzuzusetzen wäre – dafür sorgen, dass er an den Fälligkeitstagen genügend Geld zur Verfügung hatte, um die Wechsel einlösen zu können.

Hinsichtlich des inneren Tatbestandes sind ebenfalls keine Bedenken vorhanden. Soweit die Revision jetzt vorbringt, der Angeklagte habe das ihm anvertraute Geld gegen das glaubhafte Versprechen verliehen, es in zwei Tagen zurückzuerhalten, ist diese Behauptung neu und im Revisionsrechtszug nicht zu beachten.

3. Die Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug der Eheleute H. ist frei von Rechtsirrtümern. Was die Revision hierzu vorbringt, entfernt sich zum Teil unzulässigerweise von den Feststellungen des Landgerichts. Im Übrigen ist es im Allgemeinen offensichtlich unbegründet.

Der Senat hält es nur für erforderlich, auf folgende von der Revision angeschnittenen Fragen einzugehen:

a) Die Strafkammer hält die Einlassung des Angeklagten für widerlegt, er habe die abgeschlossenen Verträge für echt gehalten und darauf gedrungen, dass tatsächlich Möbel geliefert würden. Hierbei erinnert die Strafkammer an ein Schreiben des Angeklagten vom 29. November 1956, in dem er den Ehemann ████████████████ aufforderte, die noch ausstehenden Beträge für █████ von ██████ und ███ zu zahlen. Hierzu erklärt die Strafkammer, dazu hätte für den Angeklagten keine Veranlassung bestanden, wenn er an dem Zustandekommen der Kaufverträge mit diesen Personen nicht beteiligt gewesen wäre.

„Er hätte für sie auch keine Zahlungen aus dem Abschluss von Kaufverträgen fordern können, wenn diesen Verträgen tatsächlich Warenlieferungen zugrunde gelegen hätten.“

Die Revision hält diesen Satz für unverständlich, weil „dem Angeklagten als Vermittler in jedem Falle eine Provision zugestanden habe, und zwar erst recht, wenn die Lieferungen tatsächlich ausgeführt wurden“. Diese Ausführungen zeigen, dass die Revision den angeführten Satz falsch verstanden hat. Er handelt nicht von der Provision des Angeklagten, sondern von den Beträgen, die nach den ███████████ mit den Eheleuten ████ den „Käufern“ Hiemke, von ██████ und B. (diesen Personen) zustehen sollten. Für sie kamen in der Tat bei einem ehrlichen und ernsthaften Kaufvertrag, auf Grund dessen entsprechend den Bedingungen der WKG schon Möbel geliefert waren, neben der Lieferung der Möbel noch Barzahlungen des Verkäufers nicht in Betracht. Daraus, dass der Angeklagte von dieser ungewöhnlichen Abrede wusste, konnte die Strafkammer ohne Rechtsirrtum auf seine Kenntnis davon schließen, die Verträge seien nicht ernst gemeint gewesen, sondern sollten nur zur Beschaffung von Darlehen dienen.

b) Was den vom Angeklagten selbst geschlossenen Kaufvertrag betrifft, so beanstandet die Revision zu Unrecht die Ausführungen des Landgerichts über die Anwendbarkeit des § 46 StGB, weil die Strafkammer zu Unrecht einen beendigten Versuch nach § 46 Nr. 2 StGB angenommen habe, während in Wirklichkeit ein nicht beendigter Versuch nach § 46 Nr. 1 StGB vorliege. Zu Unrecht beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach der die Abgrenzung zwischen dem beendigten und nicht beendigten Versuch nach subjektiven Gesichtspunkten vorzunehmen ist. Was sie hierzu vorbringt, liegt neben der Sache. Ob der Angeklagte, als er sein Schreiben vom 21. Dezember 1956 absandte, wusste, dass die WKG von dem Kaufvertrag zurückgetreten war, hat nichts mit der Frage zu tun, ob der Versuch beendigt oder unbeendigt war. Der Inhalt des Schreibens zeigt vielmehr gerade, dass der Angeklagte den Versuch für beendigt hielt und – im Sinne des § 46 Nr. 2 StGB – den Eintritt der Vollendung abwenden wollte. Das war ihm aber nicht mehr möglich, weil die WKG am 7. Dezember 1956 schon von sich aus zurückgetreten war.

4. Auch die Ausführungen des Landgerichts über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Was die Folgen der Hirnverletzung des Angeklagten angeht, so ist die Strafkammer dem „überzeugenden und wohlbegründeten“ Gutachten des Sachverständigen Dr. Kapplinghaus gefolgt, der zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Angeklagte zwar in der Lage gewesen sei, das Unerlaubte seiner Taten einzusehen, dass bei ihm aber die Fähigkeit, seinen Willen nach der gewonnenen Einsicht zu bestimmen, erheblich vermindert sei. Dass eine vollständige Unzurechnungsfähigkeit infolge des Alkoholgenusses des Angeklagten nicht in Frage kam, ist schon bei der Erörterung der Verfahrensbeschwerden (s. I, 2) ausgeführt worden.

Da auch die Strafzumessungsgründe keine Rechtsfehler erkennen lassen, war die Revision des Angeklagten somit entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft zu verwerfen.

SarstedtSiemerSchmitt
KoffkaBorker