Revision: Aufhebung von Verurteilungen wegen fehlender Buchführung (§351 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 482/57
- Datum
- 17.12.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 351 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass das vorgeschriebene Buch oder Register überhaupt angelegt und geführt worden ist; das vollständige Unterlassen der Führung begründet den erschwerenden Umstand nicht.
Das bloße Nichtvorlegen oder Nichtanlegen von Buchungsunterlagen kann nur dann als "Unterdrückung" i.S.v. § 351 Abs. 1 StGB gewertet werden, wenn die Unterlagen zunächst vorhanden gewesen sind.
Ein Buch oder Verzeichnis fällt unter § 351 Abs. 1 StGB nur, wenn dessen Führung gesetzlich oder dienstlich vorgeschrieben ist; private, nicht vorgeschriebene Verzeichnisse sind vom Tatbestand ausgenommen.
Das Vorbringen, dass Eintragungen in einem nicht vorgeschriebenen, privaten Verzeichnis unterblieben seien, begründet keinen Tatbestand des § 351 Abs. 1 StGB.
Bei Aufhebung einzelner Verurteilungen, die möglicherweise das Maß der Gesamtstrafe und damit zusammenhängende Rechtsfolgen (z.B. Unfähigkeit zur Amtsbekleidung) beeinflussen, ist die Gesamtentscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 12. Juli 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Verwaltungsangestellten Paul W. ███████ aus ██████, geboren am ███████ 1916 in ██, wegen schwerer Amtsunterschlagung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Dezember 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Leitsatz
StGB § 351
Ist ein vorgeschriebene Buch oder Register nicht angelegt worden, so wird es nicht dadurch „unrichtig geführt", dass eine bestimmte Einnahme oder Ausgabe uneingetragen bleibt.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 12. Juli 1957
1.) im Schuld- und Strafausspruch wegen der beiden Fälle █████████ und wegen des Falles ██ █████, 2.) im Übrigen in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis und zu vier Geldstrafen verurteilt. Sie hat ihn auf die Dauer von drei Jahren für unfähig erklärt, öffentliche Ämter zu bekleiden.
Mit der Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, beantragt der Beschwerdeführer, das Urteil im Fall ███ und in den beiden Fällen █████████ im vollen Umfang und im Übrigen in den Strafaussprüchen aufzuheben.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.) Die Feststellung der Strafkammer, dass der Angeklagte im Fall ███████ die empfangenen 24,50 DM für sich verwendet hat, verstößt entgegen der Auffassung der Revision weder gegen die Denkgesetze noch gegen den Grundsatz „Im Zweifel zugunsten des Angeklagten". Die Revision bemängelt hier in Wahrheit nur die Beweiswürdigung des Tatrichters. Das ist unzulässig (§ 337 StPO).
2.) Mit Erfolg beanstandet die Revision jedoch, dass das Landgericht in den beiden Fällen ██████ und im Fall ███ eine schwere Amtsunterschlagung nach § 351 StGB annimmt. Das ist nach den bisherigen Feststellungen nicht gerechtfertigt.
a) Die Strafkammer nimmt zwar mit Recht an, dass der Angeklagte unrichtige Belege zu den Büchern vorgelegt hat, soweit er im Durchschreibeblock die Erstschrift anders ausfüllte als die Durchschläge (UA S. 8–11, 26). Das tat er aber, soweit das Urteil bisher erkennen lässt, nur im Fall Wu[REDACTED]. Jedenfalls stellt das Urteil nicht fest, dass er in den beiden Fällen Grigoleit und im Fall █████████ ██████ über die eingezogenen drei Beträge (UA S. 15) weitergegeben habe und dass sie unrichtig gewesen seien. Das wird die Strafkammer noch zu untersuchen haben. Sollte der Angeklagte in diesen Fällen keine Buchungsunterlagen für den Rechnungsführer hergestellt haben, so hatte er sie nicht etwa im Sinne des § 351 Abs. 1 StGB unterdrückt. Denn das setzt voraus, dass sie zunächst einmal vorhanden waren (RG HRR 1936, 1603).
b) Die Strafkammer wendet den § 351 Abs. 1 StGB auf die Fälle ███ und ████████ an, weil der Angeklagte es pflichtwidrig unterließ, die erteilten Genehmigungen und die dadurch entstandenen Gebühren in ein Gebührenbuch einzutragen. Sie meint, damit habe er im Sinne des § 351 Abs. 1 StGB „Bücher unrichtig geführt". Aus dem Urteil geht jedoch nicht hervor, dass das vorgeschriebene Gebührenbuch bei der Gemeinde ███ ██████████ angelegt und geführt worden ist. Nach den bisherigen Feststellungen scheint das nicht geschehen zu sein. Darauf weist die Revision mit Recht hin. „Wird die Führung eines Buchs oder Registers ganz unterlassen, so liegt der erschwerende Umstand des § 351 StGB nicht vor" (LK 6./7. Aufl. § 351 Anm. 7).
Der Angeklagte hat zwar in den Fällen ███ und ███ auch keine Eintragungen in die „Liste für Tanzveranstaltungen" vorgenommen, die er vom 31. März bis 25. Mai 1956 führte (UA S. 6, 26). Dieses Verzeichnis war aber, wie aus dem Urteil hervorgeht (UA S. 6), dienstlich nicht vorgeschrieben, sondern „privater" Art. Es fällt nicht unter § 351 Abs. 1 StGB.
Die Verurteilung in den beiden Fällen ██ und im Fall Wu[REDACTED] muss daher aufgehoben werden.
Der Strafausspruch wegen des Falls Wu[REDACTED] kann nicht bestehen bleiben. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Strafe höher ausgefallen ist, weil das Landgericht auch in den übrigen drei Fällen schwere Amtsunterschlagungen angenommen hat.
Die Gesamtstrafe verliert zum Teil ihre Grundlage und wird aufgehoben. Dies gilt auch für den Ausspruch über die Unfähigkeit des Angeklagten, öffentliche Ämter zu bekleiden, der nach § 76 StGB mit der Gesamtstrafe zusammenhängt.
pr. Koffka
| Schmidt | Dr. Borker | ||
| Sarstedt | Schmitt |