Aufhebung wegen Verwertung nicht festgestellter Tatsachen und unzureichender Prüfung der Unzurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 482/56
- Datum
- 12.02.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nur festgestellte Tatsachen dürfen zuungunsten eines Angeklagten verwertet werden.
Die bloße Vorstellung der Partei, ein bestimmtes Ereignis habe stattgefunden, ersetzt keine Feststellung und kann vielmehr ein Indiz für unbewußtes Handeln sein.
Zur Beurteilung der Schuldfähigkeit (Einsichts- und Steuerungsfähigkeit) sind konkrete, festgestellte Anknüpfungstatsachen erforderlich; die Möglichkeit der Unzurechnungsfähigkeit darf nicht ohne substantiierte Feststellungen ausgeschlossen werden.
Erweist sich die Tat- oder Schuldfähigkeitswürdigung als von Rechtsfehlern durchsetzt, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Verden a. d. Aller, 13. September 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Hausfrau Else W., geborene ████, aus ██████, Kreis Grafschaft Diepholz, dort geboren am ███████ 1915, wegen schwerer Brandstiftung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Februar 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden a. d. Aller vom 13. September 1956 nebst den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Ihre Revision, die die Sachrüge erhebt, ist begründet.
I. Entgegen der Auffassung der Revision liegt allerdings zunächst kein Rechtsfehler des Urteils darin, daß gesagt wird, die Angeklagte habe gewollt, daß auch das an den Stall angrenzende, fest damit verbundene Wohnhaus in Flammen aufgehen solle, und an einer späteren Stelle, der Angeklagten sei, als sie die Flammen gesehen habe, deutlich vor Augen geführt worden, was sie mit ihrem ausgeführten Entschluß angerichtet habe. Die Vorstellung der geplanten Tat ist für viele Täter etwas anderes als der Blick der vollendeten.
II. Hingegen sind die Urteilsausführungen nicht frei von Rechtsirrtum, in denen die Strafkammer die Möglichkeit ausschließt, daß die Angeklagte bei der Tat unzurechnungsfähig gewesen sei.
Zur Begründung dafür, daß die Angeklagte die volle Einsichtsfähigkeit und eine, wenn auch erheblich verminderte Hemmungsfähigkeit gehabt habe, heißt es im Urteil wörtlich:
„Ihr kleiner Sohn Horst soll sie noch ausdrücklich gewarnt haben: ‚Mama, tue das nicht!‘ (das Haus anzünden); jedenfalls hatte sie bei ihrer ersten Vernehmung noch die Vorstellung, ihr Sohn habe sie gewarnt; sie erklärte aber damals, sie habe sich dadurch nicht von ihrer gewollten Tat abhalten lassen.“
Die Strafkammer stellt also nicht fest, daß der Sohn der Angeklagten diese gewarnt habe, hält dies vielmehr nur für möglich. Trotzdem zieht sie offensichtlich aus dieser Bemerkung Schlüsse zu Ungunsten der Angeklagten. Das ist ein Rechtsfehler. Nur festgestellte Tatsachen dürfen zu Ungunsten eines Angeklagten verwandt werden.
Daß etwa die Strafkammer hätte sagen wollen, die bloße Vorstellung der Angeklagten, ihr Sohn habe sie gewarnt, spreche schon für ihr Unrechtsbewußtsein, auch wenn diese Warnung in Wahrheit nicht ausgesprochen worden sei, vermag der Senat dem Urteil um so weniger zu entnehmen, als eine solche unrichtige Vorstellung viel eher dafür sprechen könnte, daß die Angeklagte die Tat unbewußt ausgeführt und deshalb bei der Tat Worte gehört hat, die in Wahrheit nicht ausgesprochen worden sind.
Aus diesem Grunde muß das Urteil aufgehoben werden. Der Senat hat von der Befugnis Gebrauch gemacht, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an ein benachbartes Gericht zurückzuverweisen.
Der Oberbundesanwalt hatte Verwerfung der Revision beantragt.
| Schmidt | Sarstedt | Borker | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |