Revision: Strafauspruch bei Körperverletzung mit Todesfolge aufgehoben, Sache zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 481/93 (alt: 5 StR 329/92)
- Datum
- 25.08.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein wuchtiger Schlag, der die durch Einwilligung gezogenen Grenzen der erlaubten tätlichen Auseinandersetzung überschreitet, ist nicht mehr durch die Einwilligung gedeckt und begründet Körperverletzung mit Todesfolge.
Ein vermeidbarer Verbotsirrtum liegt vor, wenn der Täter die Auswirkungen seines Verhaltens erkennen konnte; in solchen Fällen bleibt die Verantwortlichkeit grundsätzlich bestehen.
Bei der Anwendung von § 226 StGB ist zwischen einem typischen Fall und einem nur geringfügigen Überschreiten innerhalb einer einverständlichen Auseinandersetzung zu unterscheiden; ein solches geringfügiges Überschreiten kann einen minder schweren Fall gemäß § 226 Abs. 2 StGB begründen.
Bei der Strafzumessung sind Umstände wie Provokation durch den Erstangriff des Opfers und beiderseitige Alkoholisierung als schuldmildernde Faktoren zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 11. März 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. August 1993 in der Strafsache gegen K ██ aus ████, Sebastian Michael, dort geboren am ██ 1968, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 1993
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. März 1993 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
1. Der Tatrichter ist zutreffend davon ausgegangen, dass zwischen dem Angeklagten und Klaus B. [REDACTED] eine einverständliche tätliche Auseinandersetzung stattfinden sollte, dass aber der gegen den Kopf des Opfers geführte wuchtige Faustschlag des Angeklagten, der B. ein bis zwei Schritte zurückweichen ließ, nicht mehr durch Einwilligung gedeckt war.
Dem Urteil ist mit ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass dem Angeklagten, einem sportlich trainierten jungen Polizeibeamten, die Auswirkungen eines derartig wuchtigen Faustschlages und damit auch der Umstand, dass dieser Schlag nicht mehr durch Einwilligung gerechtfertigt war, bewusst waren. Im Übrigen hatte die irrige Annahme, sein Verhalten sei durch Einwilligung seines Opfers gerechtfertigt, unter diesen Voraussetzungen lediglich zu einem vermeidbaren Verbotsirrtum geführt. Dass das Opfer als Folge dieses Schlages stürzen und sich dabei tödliche Verletzungen zuziehen würde, war auch noch vorhersehbar.
2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben.
Der Tatrichter ist zu Unrecht von einem „typischen Fall des § 226 StGB“ (UA S. 20) ausgegangen und hat deshalb die Voraussetzungen eines minder schweren Falles im Sinne des § 226 Abs. 2 StGB verneint. Dies begegnet durchgreifenden Bedenken. Die Tat stellt einen Exzess im Rahmen einer einverständlichen tätlichen Auseinandersetzung dar. Der Angeklagte hat die durch die Einwilligung gezogenen Grenzen des Erlaubten nur geringfügig überschritten; die eingetretene Folge der Tat war für ihn gerade noch vorhersehbar. Hinzu kommt, dass im Rahmen der von ██████ verlangten Auseinandersetzung dieser den ersten schmerzhaften Schlag geführt hat und dass beide alkoholisiert sich zu der tätlichen Auseinandersetzung entschlossen hatten. Nach alledem liegt das Verhalten des Angeklagten an der unteren Grenze der Vorwerfbarkeit. Ob schon allein aus diesen Gründen ein minder schwerer Fall gemäß § 226 Abs. 2 StGB zu bejahen ist oder ob es bei der Gesamtabwägung auch der Einbeziehung der erheblich verminderten Schuld des Angeklagten bedarf, was freilich nicht nahe liegt, wird der Tatrichter zu entscheiden haben. Eine Freiheitsstrafe im unteren Bereich des nach §§ 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmens des § 226 Abs. 2 StGB wäre jedenfalls nicht schuldunangemessen.
| Schafer | Laufhütte | Basdorf | |||
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