Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch wegen unzureichender Prüfung des § 213 StGB aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 481/91
Datum
29.10.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision formelle und materielle Fehler gegen seine Verurteilung wegen versuchten Totschlags. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil das Landgericht die Voraussetzungen des § 213 StGB unzureichend geprüft hat. Das Verfahren wird zur neuen Entscheidung über die Strafe und zur nochmaligen Prüfung von § 21 StGB zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Ausschluss der Voraussetzungen des § 213 StGB setzt voraus, dass der Tatrichter ausdrücklich und nachvollziehbar darlegt, dass die provozierenden Handlungen keine beim Angeklagten zu Zorn oder einer auf Vergeltung gerichteten Erregung führten.

2

Bei engem tatsächlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen Provokation und Tat ist anzunehmen, dass die durch die Provokation hervorgerufene psychische Erregung andauern kann; ihre Wirksamkeit kann nicht ohne konkrete Feststellungen verneint werden.

3

Die Strafzumessung ist erneut vorzunehmen, wenn das Tatgericht die Frage der Entschuldigenden oder mildernden Umstände (z. B. nach § 213 StGB) nicht hinreichend geprüft hat.

4

Bei erheblicher alkoholischer Beeinflussung ist der Tatrichter verpflichtet, die Bedeutung des Blutalkoholgehalts für Schuldfähigkeit und Strafzumessung (vgl. § 21 StGB und Rechtsprechung zur Blutalkoholkonzentration) zu prüfen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 481/91 in der Strafsache gegen den Maler █ — aus Wolfgang geboren am ██ 1948 in ███ wegen versuchten Totschlags

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Wochen verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg. Während die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt hat, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 7. Oktober 1991 folgendes ausgeführt hat:

Gründe

Der Strafausspruch hat keinen Bestand, weil der Ausschluss der Voraussetzungen des § 213 StGB (UA S. 12) rechtlichen Bedenken begegnet. Das Landgericht geht davon aus, dass der Angeklagte möglicherweise rechtswidrig vom späteren Opfer in eine „körperliche Auseinandersetzung“ verwickelt worden war (UA S. 5, 12); dafür, dass der Angeklagte dies verschuldet habe, bietet sich kein Anhalt. Tatbegleitenden Beleidigungen konnte das Landgericht die Ursächlichkeit für die Vergeltungshandlung des Angeklagten zwar deshalb versagen, weil diese Beleidigungen dem Angeklagten „gleichgültig“ waren. Dass ihm aber auch die Tätlichkeiten gleichgültig waren, sie ihn nicht im Sinne des § 213 StGB zum Zorn gereizt und auf der Stelle zur Vergeltung hingerissen haben, erörtert das Landgericht nicht; das versteht sich auch nicht von selbst, eher das Gegenteil. Ebensowenig versteht sich von selbst, dass diese Tätlichkeiten etwa nicht als Misshandlungen zu bewerten waren. Das Landgericht meint insoweit lediglich, die „erste Auseinandersetzung“ sei schon „beendet“ gewesen, als die zweite vom Angeklagten „selbst gesucht und gewollt“ wurde (UA S. 12). Das ist aber nur für den Ausschluss einer Notwehrsituation von Bedeutung, nicht aber geeignet, die Ursächlichkeit der Tat im Sinne des § 213 StGB auszuschließen. Sie dauert so lange, wie der durch die Provokation verursachte psychische Zustand anhält (Dreher/Tröndle, StGB, 45. Aufl. § 213 Rdnr. 6 m. Nw.). Das lässt sich hier angesichts des engen tatsächlichen und zeitlichen Zusammenhangs nicht ohne Weiteres verneinen.

Über die Strafe muss der Tatrichter daher erneut befinden, der dabei auch Gelegenheit haben wird, den Ausschluss der Voraussetzungen des § 21 StGB (UA S. 10/11) erneut zu prüfen; dabei kann ein Zusammenwirken der nicht unerheblichen alkoholischen Beeinflussung mit einer durch die Provokation verursachten Erregung von Bedeutung sein.

Ergänzend weist der Senat auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bedeutung des Blutalkoholgehalts hin (BGHSt 37, 231 m.w.N.; vgl. auch BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 6, 8, 9, 11, 16).

SchaferHorstkotteHager
HarmsNack