Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Versuchter schwerer Raub und gefährliche Körperverletzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 481/64
Datum
24.11.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision Sach- und Verfahrensfehler gegen die Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung. Der BGH verwirft die Revision und hält die Rechtsanwendung im Wesentlichen für zutreffend. Für § 250 Abs.1 Nr.3 StGB sei eine öffentlich dem Verkehr dienende Örtlichkeit erforderlich; die Verurteilung bleibt jedoch auf Grundlage des Bei-Sich-Führens einer Waffe bestehen. Auch die Annahme einer mittels hinterlistigen Überfalls begangenen Körperverletzung erweist sich als rechtlich tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB (‘auf einer Straße’) ist erforderlich, dass die bezeichnete Örtlichkeit nach dem Willen des Eigentümers dem öffentlichen Verkehr bestimmt ist und tatsächlich dem öffentlichen Verkehr dient; bloße Zugänglichkeit genügt nicht.

2

Die Verneinung eines Tatorts unter § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB gefährdet eine Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes nicht, wenn anderweitige Tatbestandsmerkmale des § 250 Abs. 1 (z. B. das Bei-sich-Führen einer Waffe nach Nr. 1) festgestellt sind.

3

Ein Gegenstand kann im nichttechnischen Sinn als ‘Waffe’ i.S.d. § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB angesehen werden, wenn er als Schlagwerkzeug eingesetzt wird.

4

Ein Überfall ist i.S.d. § 223a StGB dann hinterlistig, wenn der Täter planmäßig und auf Verdeckung seiner Absicht berechnend vorgeht, um dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren; das Verfolgen des Opfers und der Angriff beim Öffnen der Haustür können Hinterlistigkeit begründen.

5

Fehlende genaue Angaben zur Körperstelle des Treffers begründen keinen Sachmangel, wenn die körperliche Misshandlung und die zur Strafbarkeit führenden Tathandlungen hinreichend festgestellt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 7. Juli 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Josef ███████ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████████ 1942 in ██, Kreis MC; zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1964, an der teilgenommen haben Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 7. Juli 1964 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Die nach dem 7. Juli 1964 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie ist ohne Erfolg.

1. Die Aufklärungsrügen unter II 1 a und b der Revisionsbegründung sind offensichtlich unbegründet.

2. Die Rügen unter II 2 a bis c der Revisionsbegründung sind im Gegensatz zur Meinung der Revision keine Verfahrensrügen, betreffen vielmehr den Bereich der Sachrüge. Der Senat hat sie bei der Prüfung dieser Rüge berücksichtigt.

Die Sachrüge greift nicht durch.

a) Die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe die Merkmale des schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 StGB) dadurch verwirklicht, dass er den Raub auf einer Straße (Nr. 3 aad) versuchte, hält allerdings einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

Eine Hausnische kann zwar Bestandteil der Straße sein, an die sie grenzt. Dies gilt aber nicht ohne weiteres für jede Hausnische. Entscheidend für die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist, ob die dort bezeichneten Örtlichkeiten nach dem Willen des Eigentümers dem öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmt sind und wirklich dienen (vgl. RG JW 1930, 3407; BGHSt 13, 12; 14, 383, 384).

Dies trifft für die Hausnische, um die es sich hier handelt, nach den Feststellungen des Urteils nicht zu. Sie ergeben, dass man die Nische von der Straße durch ein Gittertor betritt. Eine derartige Hausnische ist nicht dazu bestimmt, dem öffentlichen Verkehr zu dienen. Dass das Gittertor offensteht und daher, wie das Urteil meint, nur noch Dekorationszwecken dient, ändert hieran nichts. Der bloße Umstand, dass auch andere Benutzer der Straße als die Besucher des Hauses die Nische betreten können und dies vielleicht in seltenen Fällen auch einmal tun, kann die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht rechtfertigen (vgl. BGHSt 14, 383, 385). Die Entscheidung BGH JZ 1957, 28 betrifft einen Fall, der wesentlich anders liegt.

Der dargelegte Mangel kann jedoch die Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes nicht gefährden. Denn die Strafkammer hat die Merkmale des schweren Raubes außerdem dadurch als verwirklicht angesehen, dass der Angeklagte bei dem Raubversuch eine Waffe bei sich führte (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Das Urteil stellt nicht nur fest, dass der Angeklagte den Autospiegel, den er vor der Tat in seine Tasche steckte, gegebenenfalls als Schlagwerkzeug benutzen wollte. Er hat seinem Opfer, das er berauben wollte, auch einen Schlag mit dem Autospiegel versetzt. Das rechtfertigt ohne weiteres die Auffassung, dass er bei dem Raubversuch eine Waffe (Waffe im nichttechnischen Sinne) bei sich führte.

Dass die rechtsirrige Beurteilung der Hausnische als eines Bestandteils der Straße den Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben könnte, hält der Senat bei der recht milden Einzelstrafe, die die Strafkammer in diesem Fall verhängt hat, für ausgeschlossen. Dies gilt umso mehr, als die Strafkammer den Angeklagten hier nicht nur wegen versuchten schweren Raubes, sondern außerdem wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung (§§ 223, 223a StGB) verurteilt hat.

b) Die Anwendung der §§ 223, 223a StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist rechtsfehlerfrei.

Die Feststellungen ergeben, dass der Angeklagte seinem Opfer ██████ von hinten einen Schlag mit dem Autospiegel versetzte, sowie mit der anderen Hand um den Hals ███ griff und ihn würgte. Damit hat er im Sinne des § 223 StGB körperlich misshandelt. Dass das Urteil nichts darüber sagt, an welcher Stelle seines Körpers ██████ von dem Schlag getroffen wurde, ergibt keinen sachlich-rechtlichen Mangel. Es ist auch nicht unmöglich, dass sowohl der Schlag mit dem Autospiegel als auch der Griff mit der anderen Hand um den Hals ███ „in diesem Augenblick“ erfolgten.

Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Auffassung der Strafkammer, dass der Angeklagte die Körperverletzung „mittels eines hinterlistigen Überfalls“ (§ 223a StGB) beging. Hierfür genügte zwar nicht, dass der Angeklagte den ahnungslosen ███████████ hinten anfiel. Das war zwar ein Überfall. Der Überfall ist aber erst dann hinterlistig, wenn der Täter dabei planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise zu Werke geht, um gerade hierdurch dem Angegriffenen die Abwehr des unerwarteten Angriffs zu erschweren oder die Vorbereitung auf die Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen (BGH GA 1961, 241).

Dies hat der Angeklagte indessen auch dadurch getan, dass er, bereits zum Raube entschlossen und mit dem Autospiegel in der Tasche, auf dem Wege von der Gaststätte, in der sie beide miteinander geknobelt und getrunken hatten, zu dessen Wohnhaus in der Weise folgte, dass er jeweils auf der anderen Straßenseite und etwa 30 m hinter ███████████████ blieb, sowie dadurch, dass er alsdann mit dem Überfall selbst erst begann, als ███ die fünf Stufen zur Haustür seines Wohnhauses hinaufgestiegen war, den Hausschlüssel aus der Tasche gezogen hatte und gerade die Haustür aufschließen wollte.

Dass die Strafkammer die Voraussetzungen des § 223a StGB nicht außerdem auch deshalb als erfüllt angesehen hat, weil der Angeklagte die Körperverletzung, soweit es sich um den Schlag mit dem Autospiegel handelt, mittels einer Waffe beging, beschwert den Angeklagten nicht.

c) Was die Revision zur Sachrüge außerdem vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

Auch im Übrigen lässt das Urteil, soweit es von der Revision angegriffen wird, keinen Rechtsfehler erkennen, der der Sachrüge zum Erfolge verhelfen könnte.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtKoffkaKersting
SchmidtSchmitt

Zitiert von (1)