Revision wegen Unterlassener Verteidigerbeiordnung bei Verfahren wegen Notzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 481/56
- Datum
- 18.12.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über die Beiordnung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO erfordert bei erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht eine besonders sorgfältige Prüfung, weil nur eine Tatsacheninstanz zur Verfügung steht.
Von der Beiordnung eines Verteidigers darf im Regelfall nur abgesehen werden, wenn die Zuständigkeit des Landgerichts lediglich wegen der Bedeutung der Sache besteht und diese Bedeutung nicht in der Schwere der Tat oder in der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage begründet ist.
Die Beiordnung eines Verteidigers ist insbesondere geboten, wenn der Angeklagte nicht geständig ist und die Entscheidungsfrage wesentlich von der Glaubwürdigkeit einer (minderjährigen) Zeugin oder der Beurteilung eines Sachverständigengutachtens abhängt.
Eine Verletzung der Pflicht zur Beiordnung eines Verteidigers führt grundsätzlich zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung, da nicht festgestellt werden kann, wie das Urteil bei ordnungsgemäßer Verteidigung ausgefallen wäre.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 20. September 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Walter ██ ██ █████, geboren ███████████████████ ███ ██, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Notzucht hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
██████████████████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 20. September 1956 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht in zwei Fällen und wegen vollendeter Notzucht in einem Falle zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden.
Seine Revision gegen dieses Urteil erhebt die allgemeine Sachrüge und beanstandet weiter, dass dem Angeklagten kein Verteidiger bestellt worden sei.
Schon die Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil § 140 Abs. 2 StPO verletzt ist.
Durch die Nichtbeiordnung eines Verteidigers hat das Landgericht die insoweit seinem pflichtgemäßen Ermessen gezogenen Grenzen überschritten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt die Frage, ob die Mitwirkung eines Verteidigers wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder aus weiteren Gründen geboten erscheint, eine besonders sorgfältige Prüfung bei den Strafsachen, die vor dem Landgericht in erster Instanz verhandelt werden. Denn hier steht dem Angeklagten nur eine Tatsacheninstanz zur Verfügung. Außerdem setzt die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Landgericht voraus, dass die Sache entweder von besonderer Bedeutung ist oder die Strafgewalt des Amtsgerichts übersteigt (vgl. §§ 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 74 GVG).
Hieraus folgt, dass im Allgemeinen lediglich dann von der Beiordnung eines Verteidigers abgesehen werden kann, wenn die Zuständigkeit des Landgerichts nur wegen der Bedeutung der Sache gegeben ist und diese Bedeutung weder in der Schwere der Tat noch in der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage beruht (vgl. u. a. BGHSt 6, 199).
Dass es sich hier nicht um einen solchen Ausnahmefall handelt, lässt das angefochtene Urteil deutlich erkennen. Der Angeklagte hatte sich dagegen zu verteidigen, in zwei Fällen Verbrechen, die im Regelfalle mit unbeschränkter zeitiger Zuchthausstrafe bedroht sind, versucht und in einem Falle ein solches Verbrechen vollendet zu haben. Selbst wenn das Verhalten des Angeklagten als eine fortgesetzte Handlung angesehen werden sollte, würde dies die „Schwere der Tat“ nicht mindern.
Auch wegen der Schwierigkeit der Sachlage hätte die Strafkammer einen Verteidiger beiordnen müssen. In dieser Hinsicht kommt folgendes in Betracht: Der Angeklagte war nicht geständig. Die Entscheidung über seine Schuld oder Unschuld hing allein von der Glaubwürdigkeit der zur Tatzeit 15-jährigen Verletzten ab, von der das Landgericht selbst sagt, sie sei „dem ersten Anschein“ nach „eine fragwürdige Zeugin“, die sich „unverständlich“ verhalten habe. Bei solcher Beweislage ist insbesondere einem primitiven Angeklagten eine sachgemäße Verteidigung ohne kundige Unterstützung nicht möglich, zumal es hier auch noch um die Beurteilung eines Sachverständigengutachtens ging. Schon allgemeine Grundsätze rechtsstaatlichen Denkens verbieten es daher bei Verfahren dieser Art, den Angeklagten ohne den Schutz eines Verteidigers zu lassen (vgl. u. a. BGH a. a. O.).
Wie das Urteil aber ausgefallen wäre, wenn der Angeklagte einen Verteidiger gehabt hätte, entzieht sich der Beurteilung, sodass schon die Verfahrensrüge durchdringt und es auf etwaige sachlich-rechtliche Mängel nicht mehr ankommt.
Der Senat hat hier von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hamburg zurückverwiesen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Schmidt | Sarstedt | Schmitt | |||
| Dr. Koffka | Borker |