Revision verworfen: Versuchene schwere Freiheitsberaubung und Bedrohung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 481/52
- Datum
- 12.06.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Tatbestand der Bedrohung nach §241 StGB genügt, dass die Drohung objektiv geeignet ist, den Rechtsfrieden des Bedrohten zu stören, und der Drohende im Bewusstsein handelt, dadurch die Furcht vor einem zukünftigen Übel hervorzurufen.
Es ist unschädlich für die Erfüllung des §241 StGB, wenn die Drohung die Begehung eines Verbrechens durch Dritte ankündigt oder von einem künftigen Ereignis (Bedingung) abhängig gemacht wird; entscheidend ist die Erzeugung begründeter Furcht beim Bedrohten.
Ein Versuch in mittelbarer Täterschaft liegt vor, wenn der Veranlassende eine Einwirkung entfaltet hat, die bei ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands geführt hätte; es erfordert nicht, dass das Werkzeug bereits mit der Ausführung begonnen hat.
Bei der Prüfung der Versuchshandlung ist auf die enge Zusammengehörigkeit der Einflusstätigkeit des Veranlassenden mit der Ausführungshandlung des Werkzeugs abzustellen; eine genügend dichte Veranlassung kann selbst als Beginn der Ausführung gelten.
Eine Revision, die den Feststellungen des Tatgerichts widerspricht, bleibt vor dem Revisionsgericht unbeachtlich; Tatsachenrügen sind nur zu berücksichtigen, soweit sie mit dem festgestellten Sachverhalt in Einklang stehen.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 22. Februar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den erwerbslosen Kellner Franz ████████, geboren █████████████ in ███████████ (Ostpr.), wohnhaft in ████, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen versuchter schwerer Freiheitsberaubung u. a., hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juni 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 22. Februar 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Von Rechts wegen ---
Der Angeklagte ist wegen versuchter schwerer Freiheitsberaubung und wegen Bedrohung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden, auf welche die erlittene Untersuchungshaft angerechnet wurde. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte erfolgte auf die Dauer von drei Jahren.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1.) Die Strafkammer stellt fest, der Angeklagte habe die Zeugin ███ dadurch bedroht, dass er ihr für den Fall des Einmarsches der Russen androhte, er werde dafür sorgen, dass ihr Haus angesteckt und sie einen Kopf kürzer gemacht werde.
Bei dieser Sachlage lässt die Anwendung des § 241 StGB einen Rechtsfehler nicht erkennen. Zutreffend hat das Landgericht für die Erfüllung des Tatbestandes der Bedrohung lediglich für erforderlich erachtet, dass die Drohung objektiv geeignet war, den Rechtsfrieden des Bedrohten zu stören, und dass der Drohende das Bewusstsein hatte, es könne durch die Drohung bei der Bedrohten die Befürchtung vor einem in der Zukunft liegenden Übel erregt werden. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, welcher sich auch der Senat anschließt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu § 241 StGB gehen an den vorerwähnten Gesichtspunkten vorbei.
Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob von der Möglichkeit eines Einmarsches der Russen überhaupt gesprochen werden kann oder ob der Angeklagte im Falle des Einmarsches der Sowjets eine Einwirkungsmöglichkeit auf diese haben könnte. Schließlich ist auch unwesentlich, dass hier nur die Begehung eines Verbrechens mit Hilfe dritter Personen in Rede stand.
Im Übrigen legt das Urteil mit eingehender Begründung dar, dass im Falle eines späteren Einmarsches, nach den bisherigen Erfahrungen mit den fremden Truppen, eine Einflussmöglichkeit des Angeklagten vorhanden wäre. Was den Einwand der Revision anlangt, es handele sich nur um die Drohung mit einem Verbrechen, welches nicht der Angeklagte selbst, sondern ein Dritter begehen sollte, so beruht der Rechtsirrtum des Revidenten auf einer zu engen Auffassung des Merkmales „Bedrohung“. Dieses Tatbestandsmerkmal wird auch dann erfüllt, wenn das Übel nur als ein vom Drohenden zu veranlassendes dargestellt wird, ohne dass die Ankündigung eine unmittelbar eigene Tätigkeit umfassen muss. Unabhängig hiervon würde die Drohung auch im Falle der Ausführung des angedrohten Verbrechens eine Teilnahme des Angeklagten an diesem enthalten.
Weiterhin musste die Zeugin ███ nach den Urteilsfeststellungen aus den Umständen der Drohung auch entnehmen, dass der Angeklagte in der Lage war, den Willen der Sowjets zu beeinflussen.
Schließlich steht alldem auch nicht entgegen, dass die Bedrohung durch das spätere Ereignis eines Russeneinmarsches bedingt war. Das folgt notwendig aus dem Sinn und Zweck des § 241 StGB im Zusammenhang mit den obigen Darlegungen. Der objektive Rechtsfrieden bezw. das Rechtssicherheitsbewusstsein des Angegriffenen werden durch eine solche bedingte Bedrohung in gleicher Weise gefährdet wie in den sonstigen Fällen der nicht an eine derartige Bedingung geknüpften Furchterweckung.
2.) Der Angeklagte hatte sich an den Zeugen ███████ gewandt, um zu erreichen, dass der Ehemann der Zeugin █████ nicht aus der Kriegsgefangenschaft zurückkehren, mindestens aber länger als vorgesehen in der Kriegsgefangenschaft bleiben sollte. ████████ – wie der Angeklagte wusste – Vorsitzender der VVN in Timmendorfer Strand, Politischer Leiter der dortigen Ortsgruppe der KPD und Mitglied sowjetfreundlicher Vereinigungen. Diesen Zeugen sprach der Angeklagte so häufig darauf an, dass der Ehemann ██ ██████ unter keinen Umständen aus der Kriegsgefangenschaft entlassen werden dürfe, bis ██ nach anfänglichem Zögern zunächst einen Aktenvermerk anfertigte und dann auf weitere wiederholte Einwirkungen des Angeklagten hin den Eindruck gewann, es könne hinter der Sache ein Menschlichkeitsverbrechen stecken. Dementsprechend war ███████ zuletzt entschlossen, den Vorfall über ostdeutsche Stellen an die russischen Behörden zu melden, damit diese den Fall untersuchten. Nur durch eine zufällige anderweite Information wurde der Zeuge hiervon abgehalten.
Die Strafkammer folgert, dass der Ehemann ██ bei Tätigwerden des Zeugen █████████ mindestens länger, als eine Woche über den vorgesehenen Entlassungszeitpunkt hinaus festgehalten worden wäre, selbst wenn sich die Haltlosigkeit der Beschuldigungen des Angeklagten später ergeben hätte. Dementsprechend bestraft sie den Angeklagten wegen versuchter schwerer Freiheitsberaubung, begangen in unmittelbarer Täterschaft.
Die Angriffe des Rechtsmittels hiergegen bleiben ebenfalls erfolglos.
a) Insoweit sich die Revision mit den festgestellten Tatsachen in Widerspruch setzt, kann sie vor dem Revisionsgericht keine Beachtung finden.
b) Unter Berufung auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 45, 282 geht das Rechtsmittel davon aus, dass die Einwirkung des Angeklagten auf das Werkzeug (den Zeugen ███████) nur eine Vorbereitungshandlung darstelle, solange dieser Zeuge selbst noch nicht mit der Versuchshandlung begonnen habe. Allenfalls könne ein erfolgloser Versuch der Anstiftung, mithin eine straflose Handlung, unterstellt werden.
Die Auffassung des Beschwerdeführers geht fehl. Die angeführte Entscheidung des Reichsgerichts trifft den vorliegenden Fall nicht, abgesehen davon, dass das Reichsgericht auch hier ausführt: „... es mögen immerhin Fälle denkbar sein, in denen die Aufforderung an einen anderen, eine Handlung vorzunehmen, so sicher wirkt, dass die Aufforderung schon als Beginn der Ausführung der Handlung selbst angesehen werden kann.“ (vgl. RGSt 45, 285). Im Übrigen hat das Reichsgericht die ursprüngliche Einschränkung späterhin aufgegeben, wie die Entscheidung in RGSt 66, 141, 142 erkennen lässt. Danach ist ein Versuch in mittelbarer Täterschaft schon dann gegeben, wenn der Veranlassende eine Tätigkeit entfaltet hat, welche bei ungestörtem Fortgang, also in ihrem regelmäßigen Verlauf, unmittelbar zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes geführt hätte. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. Es ist somit nicht erforderlich, dass das Werkzeug bereits selbst mit einer tatbestandsmäßigen Handlung begonnen hat, sofern nur seitens des mittelbaren Täters seiner Auffassung nach alles Erforderliche getan wurde, um den Ablauf der Geschehnisse zu gewährleisten. Die Zusammengehörigkeit dieser Einflusstätigkeit mit der zur Erfüllung des vollendeten Verbrechens erforderlichen Ausführungshandlung des Werkzeuges ist eine derart enge, dass sie als deren Bestandteil erscheint und sich dementsprechend als Versuch darstellt.
Sämtlichen vorerwähnten Gesichtspunkten hat das angefochtene Urteil Rechnung getragen.
Auch weitere, den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler waren nicht zu erkennen, so dass die Revision mithin in vollem Umfange zu verwerfen war.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des
| Oberbundesanwalts. | Dr. Waschow | Schmidt | |||
| Dr. Koffka | Dr. Neumann | Siemer |