Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Untreue verworfen; Ablehnungsgesuch und Rückverweisung zu §305a StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 480/94
Datum
30.08.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin wegen Untreue wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Zur Ablehnung eines Richters stellt der Senat fest, dass bloße Verstöße gegen Verfahrensvorschriften nicht ohne weiteres Besorgnis der Befangenheit begründen. Die Kosten der Revision trägt der Angeklagte. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 3.3.1994 (§305a StPO) wird zur Nachholung einer Abhilfeentscheidung an das Landgericht zurückgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine durchgreifenden Rechtsfehler oder substantiierten Verfahrensrügen aufzeigt, die eine Aufhebung des Urteils rechtfertigen würden.

2

Zur Begründung eines Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen bloße Verstöße gegen Verfahrensvorschriften nicht ohne weiteres das Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters.

3

Wird eine Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 305a StPO erhoben und besteht Verfahrensbedarf, kann der Revisionssenat die Sache zur Nachholung einer Abhilfeentscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.

4

Bei Verwerfung der Revision kann der Beschwerdeführer nach den prozessualen Regeln zur Tragung der Kosten herangezogen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 3. März 1994

Rubrum

5 StR 480/94

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 30. August 1994 in der Strafsache gegen █ aus ██, Tilo Kurt K., geboren am ███ 1936 in ████, wegen Untreue

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 1994

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. März 1994 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Zur Behandlung des Ablehnungsgesuchs vom 4. Februar 1994 bemerkt der Senat, dass selbst Verstöße gegen die Verfahrensordnung nicht ohne weiteres geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision zu tragen.

Soweit die Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. März 1994 (§ 305a StPO) betroffen ist, wird die Sache zur Nachholung einer Abhilfeentscheidung an das Landgericht zurückgegeben (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. August 1994).

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