Treffer
BGH Beschluss

Revision: Unterbringung nach §63 StGB aufgehoben, Verurteilung und Sicherungsverwahrung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 480/93
Datum
18.08.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte sein Urteil wegen schwerer Brandstiftung und angeordneter Unterbringung nach §63 StGB. Der BGH bestätigt die Verurteilung und die Sicherungsverwahrung, hebt jedoch die Unterbringung nach §63 StGB auf. Die Voraussetzungen des §21 StGB seien nicht zweifelsfrei festgestellt; eine Zurückverweisung war entbehrlich, da erneute Anordnung ausscheidet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung nach §63 StGB setzt voraus, dass die Voraussetzungen des §21 StGB (Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit infolge einer krankhaften seelischen Störung) zweifelsfrei festgestellt sind.

2

Widersprüchliche oder nicht eindeutige richterliche Feststellungen zu psychischer Störung und Schuldfähigkeit schließen die rechtmäßige Anordnung der Maßnahme nach §63 StGB aus.

3

Der Revisionssenat kann die Anordnung einer Maßregel (§63 StGB) aufheben, ohne die Sache zurückzuverweisen, wenn ausgeschlossen ist, dass ein neuer Tatrichter die Maßregel unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit und weiterer Ausschlussgründe erneut anordnen könnte.

4

Ist ein Beschuldigter nach fachärztlicher Beurteilung nicht behandelbar und ist die Vollstreckung einer anderen freiheitsentziehenden Maßregel wegen Höchstfristen ausgeschlossen, spricht dies gegen die erneute Anordnung einer therapieorientierten Unterbringung.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 26. April 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. August 1993 in der Strafsache gegen Fred Wilhelm R ████ geboren am ███ in █████ wegen schwerer Brandstiftung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 1993

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 26. April 1993 im Ausspruch über die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Dieser Maßregelausspruch entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, jedoch wird die Gebühr um ein Sechstel ermäßigt. Ein Sechstel der gerichtlichen Auslagen und der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Revisionsverfahren fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen seine Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung zu vier Jahren Freiheitsstrafe und gegen die Anordnung seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung richtet. Das Rechtsmittel hat hingegen mit der Sachrüge Erfolg, soweit es der weiteren Maßregel nach § 63 StGB gilt.

Ein solcher Maßregelausspruch erfordert, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB zweifelsfrei festgestellt ist (BGHSt 34, 22, 26 f.; BGHR StGB § 63 Zustand 14). Dies aber belegen die insoweit widersprüchlichen Urteilsfeststellungen, wie der Generalbundesanwalt im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, nicht eindeutig. Schon deshalb hat der Maßregelausspruch keinen Bestand.

Der Senat lässt ihn abweichend vom Antrag des Generalbundesanwalts entfallen und sieht insoweit von einer Aufhebung und Zurückverweisung ab. Es ist auszuschließen, dass ihn ein neuer Tatrichter in Anwendung des § 72 StGB neben der Maßregel nach § 66 StGB erneut verhängen könnte. Der Angeklagte ist aus der Sicht des psychiatrischen Sachverständigen nicht behandlungsfähig. Das Landgericht ist dieser Beurteilung, ohne dass dies aus Rechtsgründen zu beanstanden wäre, gefolgt und hat daraus die Anordnung vorrangiger Vollstreckung der Sicherungsverwahrung abgeleitet. Dass nach etwa vollständiger Strafvollstreckung und Ablauf der Höchstfrist für die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 67 Abs. 1 StGB aus Verhältnismäßigkeitsgründen noch Raum für die Vollstreckung einer weiteren freiheitsentziehenden Maßregel bleiben könnte, ist ungeachtet des Gewichts der Tat und der Sicherheitsbedürfnisse der Allgemeinheit hier zweifelsfrei zu verneinen.

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