Treffer
BGH Urteil

Revision: Unzulässige Verwertung einer Ortsbesichtigung (§ 261 StPO) führt zur Aufhebung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 480/64
Datum
22.12.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision rügt, das Schwurgericht habe seine Überzeugung auch aus einer vor der Hauptverhandlung durchgeführten Ortsbesichtigung gezogen, deren Protokoll nicht in der Hauptverhandlung verlesen wurde. Damit seien Erkenntnisse aus einer in der Hauptverhandlung nicht verwendeten Quelle verwertet worden (§ 261 StPO). Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil die Verwertung der Ortsbesichtigung als entscheidungserheblich nicht ausgeschlossen werden konnte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Strafurteil darf sich nicht auf Erkenntnisse stützen, die das Gericht aus einer Quelle gewonnen hat, die in der Hauptverhandlung nicht als Beweismittel verwendet worden ist (§ 261 StPO).

2

Ergebnisse einer vor der Hauptverhandlung durchgeführten Ortsbesichtigung dürfen nur dann in der Hauptverhandlung verwertet werden, wenn das Protokoll der Augenscheinseinnahme im Einvernehmen der Beteiligten in der Hauptverhandlung verlesen oder die Beteiligten an der Ortsbesichtigung beteiligt waren.

3

Beruht die gerichtliche Überzeugungsbildung zumindest teilweise auf einer außerhalb der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnis, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die bloße Erwähnung einer vorprozessualen Ortsbesichtigung im Urteil ersetzt nicht die ordnungsgemäße Einbringung ihres Protokolls in die Hauptverhandlung; das Unterlassen der Protokollverlesung stellt einen beheblichen Verfahrensmangel dar, sofern die betreffende Erkenntnis für die Tatbeurteilung von Bedeutung ist.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hamburg, 12. März 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Eva ███ geschiedene ████, geborene ██████, zuletzt in ██████████ (Brasilien), geboren am [REDACTED] 1917 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als ████████████ Richter,

Bundesanwalt ██████ als Vertreter der ███████████████████,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 12. März 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Gründe

Von Rechts wegen.

Mit Recht und in zulässiger Weise rügt die Revision, dass der Tatrichter seine Überzeugung nicht nur aus dem Inhalt der Hauptverhandlung, sondern auch aus einer Erkenntnisquelle geschöpft habe, die in der Hauptverhandlung nicht benutzt worden sei (Verstoß gegen § 261 StPO).

a) Das Schwurgericht stellt fest, die Angeklagte habe die Tötung der pensionierten Frau ████ in deren Küche allein zu Ende geführt. Dabei habe die Beschwerdeführerin zunächst das Küchenfenster verdunkelt, dem Opfer eine zweite Serviette fest um Kinn und Mund geschlungen und dann nochmals mit einem stumpfen Gegenstand auf den Kopf der Frau ████ geschlagen (UA S. 17, 72). Schwarze Verdunkelungsrollos habe die Angeklagte deshalb herunterziehen müssen, weil die Küche „von Nachbarwohnungen einzusehen“ sei (UA S. 73).

In Anschluss an diese Darlegung heißt es im Urteil: „Das ist festgestellt worden durch die Zeugin Carla █████ und die Besichtigung der richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts, des Vertreters der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers gemäß § 225 StPO vor der Hauptverhandlung der im selben Hause gelegenen Wohnung der Zeugin Carla █████, die in der baulichen Anlage derjenigen Wohnung entspricht, die Frau Mary [REDACTED] seinerzeit im dritten Stock bewohnt hat.“

b) Da diese Ortsbesichtigung vor der Hauptverhandlung stattgefunden hatte (deshalb auch weder die Angeklagte noch die Geschworenen an ihr teilgenommen hatten), hätte – im Einverständnis aller Beteiligten – zumindest das Protokoll über die Augenscheinseinnahme in der Hauptverhandlung verlesen werden müssen, wenn das Schwurgericht das Ergebnis der Besichtigung (soweit sich dieses aus der Niederschrift ergibt) zu Beweiszwecken verwenden wollte. Dass das Protokoll über die Ortsbesichtigung in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden ist, rügt die Revision ebenfalls. Ihre Behauptung wird durch das Schweigen der Sitzungsniederschrift bestätigt.

c) Auf dem Verstoß gegen § 261 StPO kann das Urteil auch beruhen. Denn für das Schwurgericht war ersichtlich von Bedeutung, dass der Tatort von anderen Wohnungen aus beobachtet werden konnte. Jedenfalls konnte das Revisionsgericht dies angesichts der deutlichen Fassung des Urteils nicht ausschließen.

Die angefochtene Entscheidung war daher schon wegen dieses Verfahrensverstoßes in vollem Umfange aufzuheben. Deshalb konnte dahinstehen, ob das Urteil auf der versehentlich unterbliebenen Vereidigung des Zeugen Dr. [REDACTED] beruht, und ob der Gerichtsbeschluss über die Zurückweisung des Beweisantrages zu 2a bis d unzulänglich ist, weil er die behaupteten Beweistatsachen ohne nähere Erklärung als bedeutungslos bezeichnet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerKersting
SchmidtBorker