Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und Aussetzung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 480/63
Datum
03.12.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und Aussetzung ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet: Der Verweisungsbeschluss war wirksam verkündet (§ 35 StPO), eine Aufklärungsrüge ist ohne Darlegung konkreter Beweismittel unzulässig, und die Sachwürdigung rechtfertigt die Verurteilung wegen schuldhafter Unterlassung ärztlicher und behördlicher Hilfe. Die Strafaussprüche bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verweisungsbeschluss bedarf keiner förmlichen Zustellung, wenn er in Gegenwart des Angeklagten verkündet wurde (vgl. § 35 StPO).

2

Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn der Rügende nicht konkret darlegt, welche weiteren Beweismittel das Gericht hätte erheben sollen.

3

Wer die erforderliche ärztliche oder behördliche Hilfe für ein hilfsbedürftiges Kind unterlässt und hierdurch dessen Tod mitverursacht, kann wegen fahrlässiger Tötung und Aussetzung strafbar sein.

4

Die Nichtverfolgung oder Nichtanklage Dritter verletzt den Gleichheitsgrundsatz nicht, sofern diese Personen nicht angeklagt sind; das Gericht entscheidet nur über die Angeklagten.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hildesheim, 4. Juli 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Rudolf ███ aus ████████, geboren █████████████ in ███, Kreis ███████████████████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen fahrlässiger Tötung und Aussetzung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Dezember 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts Hildesheim vom 4. Juli 1963 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

I.

Die rechtzeitig erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet.

1. Die vom Schwurgericht abgeurteilten Taten waren zunächst mit anderen Taten des Angeklagten vor der Großen Strafkammer des Landgerichts Hildesheim anhängig. Dieses hat dann durch Beschluss das Verfahren abgetrennt, soweit dem Angeklagten Aussetzung und fahrlässige Tötung vorgeworfen wird, und die Sache insoweit in einem ordnungsmäßigen Verweisungsbeschluss an das Schwurgericht verwiesen.

Die Revision rügt, dieser Beschluss sei nicht zugestellt worden.

Indessen war nach § 35 StPO eine Zustellung des Verweisungsbeschlusses nicht erforderlich, weil er in Gegenwart des Angeklagten verkündet worden ist.

2. Die Aufklärungsrüge, es habe bei der dichten Besiedlung der Barackensiedlung festgestellt werden müssen, ob überhaupt ein Verlassen der Kinder möglich sei, ist unzulässig, weil nicht dargelegt ist, welcher Beweismittel sich das Schwurgericht hätte bedienen sollen.

II. Sachrügen

1. Die von der Revision behaupteten Widersprüche sind nicht vorhanden. Soweit sich die Ehefrau des Angeklagten auf dessen Veranlassung oder mit dessen Zustimmung an das Jugendamt um Hilfe gewandt hat, hat sie dies unter Angabe unrichtiger Tatsachen getan. Sie hat am 20. September 1961 um Heimunterbringung ihrer Kinder mit der unrichtigen Begründung gebeten, ihr Mann sei verhaftet und sie müsse deshalb selbst arbeiten. Daraufhin ist ihr nur erklärt worden, dass sie durch Arbeit nicht soviel verdienen könne, wie die Heimunterbringung der Kinder koste. Als am nächsten Tage die Fürsorgerin zur Erkundung der Verhältnisse erschien, hat der Angeklagte sie schroff abgewiesen und ihr erklärt, öffentliche Hilfe sei nicht erforderlich, weil er für seine Familie ausreichend sorge. Am 22. September 1961 hat die Ehefrau auf Veranlassung des Angeklagten das Jugendamt mit der wiederum unrichtigen Erklärung um geldliche Unterstützung gebeten, ihr Mann sei nun wirklich verschwunden. Die Fürsorgerin, die daraufhin sofort mit einem Polizeibeamten in die Wohnung kam, um die Verhältnisse zu überprüfen, hat die Ehefrau, und zwar, wie der Zusammenhang des Urteils eindeutig ergibt, mit Wissen und Wollen des Angeklagten nicht in die Wohnung hereingelassen.

Die beiden erwähnten Vorsprachen der Ehefrau beim Jugendamt stehen bei dieser Sachlage nicht im Widerspruch zu den Darlegungen des Urteils, die Angeklagten hätten gewusst, dass zumindest das Jugendamt sich sofort um Helga kümmern würde, wenn es von ihrem Zustand erführe.

In einem gewissen Widerspruch zu diesen Darlegungen steht allerdings die Feststellung des Urteils, dass die Fürsorgerin R. [REDACTED], also eine Angehörige des Jugendamts, schon im Sommer 1961 die Ehefrau des Angeklagten darauf hingewiesen habe, Helga müsse von einem Arzt untersucht werden. Denn hieraus ergibt sich, dass diese Fürsorgerin schon damals von dem gesundheitlich bedenklichen Zustand Helgas Kenntnis hatte. Sie hat aber nicht dafür gesorgt, dass Helga tatsächlich von einem Arzt untersucht wurde, sondern der Ehefrau nur den Rat gegeben, Helga bei der Mütterberatung vorzustellen.

Indessen lag ein Verschulden des Angeklagten schon darin, dass er seinerseits überhaupt nichts unternommen hat, um dem Kind ärztliche Hilfe zu verschaffen.

2. Der im Urteil wiedergegebene vormundschaftsgerichtliche Beschluss vom 21. August 1959 steht ebenfalls nicht im Widerspruch zu irgendwelchen Feststellungen des Urteils. Wenn damals das Vormundschaftsgericht die Ansicht vertrat, offenbar seien die Eltern nicht fähig, ihre Kinder ordentlich zu versorgen und zu erziehen, so steht das nicht im Widerspruch zu den Darlegungen des Urteils, dass der Angeklagte im Sommer und Herbst 1961 erkennen konnte, dass Helga bessere Ernährung und ärztliche Hilfe brauche, und dass er für ärztliche Betreuung sorgen müsse, auch wenn er nicht krankenversichert war.

3. Die sonstigen Darlegungen der Revision liegen neben der Sache. Das Urteil stellt ausdrücklich fest, dass der Angeklagte soviel Geld abgegeben hat, wie er konnte. Ihm wird zum Vorwurf gemacht, dass er keine ärztliche und behördliche Hilfe in Anspruch genommen hat, um Helga zu helfen.

4. Da die Fürsorgerinnen nicht angeklagt waren, konnte das Gericht sie auch nicht verurteilen. Von einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch das Gericht kann daher keine Rede sein.

5. Der Zusammenhang des Urteils ergibt die Überzeugung des Schwurgerichts, dass der durch mangelhafte Ernährung und fehlende ärztliche Hilfe geschwächte Körperzustand Helgas ihren Tod infolge der Lungenentzündung mitverursacht hat.

6. Soweit die Revision die Verurteilung wegen Aussetzung angreift, ist sie offensichtlich unbegründet.

7. Auch gegen den Strafausspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

KoffkaSarstedtSchmitt
SiemerKersting