Treffer
BGH Urteil

Revision: Abgrenzung von Untreue und Betrug — Mitbestrafte Nachtat; Fall II 25 aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 480/59
Datum
15.12.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Untreue und Betrug ein. Der BGH hob teilweise auf: In zahlreichen Fällen fehlte für den Betrug der Nachweis eines eigenen vermögensschädigenden Täuschungserfolgs, sodass der Betrug nur als mitbestrafte Nachtat anzusehen ist. Für den Fall II 25 mangelte es am Schädigungsvorsatz; dieser Fall wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die übrigen Angriffe wurden überwiegend zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Betrug setzt voraus, dass die Täuschung einen eigenen vermögensrechtlichen Schaden herbeiführt; dient die Täuschung nur der Sicherung eines bereits durch Untreue erreichten Vermögensvorteils, ist der Betrug regelmäßig eine mitbestrafte Nachtat und keine Tateinheit.

2

Besteht die Verletzung der Treuepflicht gerade in einer Täuschungshandlung, können Untreue und Betrug in Tateinheit zusammentreffen.

3

Der Schädigungsvorsatz für eine Betrugstat muss aus den Feststellungen des Tatrichters substanziiert hervorgehen; bloße Spekulationen oder nicht widerlegte Einlassungen genügen nicht.

4

Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs (Gesamtvorsatzes) erfordert den Nachweis eines einheitlichen Tatentschlusses; bloße räumliche oder zeitliche Nähe der Taten genügt nicht.

5

Bei der Strafzumessung dürfen Verschleierungsmaßnahmen des Täters strafschärfend berücksichtigt werden, auch wenn der Betrug als mitbestrafte Nachtat anzusehen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Verden an der Aller, 22. April 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landbautechniker Wolfram R. ██████ aus ████, Kreis ██, geboren ███████████████ in ███, wegen Untreue, Betruges und Unterschlagung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden an der Aller vom 22. April 1959

1. im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte in 15 Fällen nicht wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug, sondern nur wegen Untreue verurteilt ist,

2. im Schuld- und Strafausspruch wegen des Falles II 25 des Eröffnungsbeschlusses (UA S. 10) und im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Fall II 25 des Eröffnungsbeschlusses und zur Festsetzung einer neuen Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu befinden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Die Revision beanstandet mit Recht die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue zum Nachteil des Genossen Johann ██████ im Falle II 25 des Eröffnungsbeschlusses (UA S. 10).

Dem Zusammenhang der Urteilsgründe mag zwar die Feststellung zu entnehmen sein, dass der Angeklagte in Wahrheit nicht versehentlich zweimal 80,65 DM an ██████ ausgezahlt hatte. Aus dem Urteil geht aber nicht hervor, dass die Strafkammer seine Einlassung, er habe an ein solches Versehen geglaubt, als widerlegt ansieht. Sein Schädigungsvorsatz ist daher nicht genügend dargetan, auch nicht als bedingter Vorsatz. Aus diesem Grunde muss der Schuldspruch in diesem Falle aufgehoben werden. Dasselbe gilt für den Strafausspruch von einem Monat Gefängnis und 100 DM Geldstrafe, ersatzweise fünf Tagen Gefängnis.

Soweit die Revision sich dagegen wendet, dass das Landgericht einen Fortsetzungszusammenhang verneint, ist sie offensichtlich unbegründet. Sie verkennt die Anforderungen, die an den sogenannten Gesamtvorsatz gestellt werden müssen (BGHSt 1, 313, 315).

Mit ihren übrigen Angriffen gegen den Schuldspruch will die Revision die rechtlich mögliche Beweiswürdigung des Tatrichters unzulässig durch eine andere ersetzen. Das gilt auch insoweit, als sie erklärt, eine Verletzung des § 261 StPO rügen zu wollen.

Die Einwendungen der Revision, bestimmte Einzelstrafen stünden zueinander in einem Missverhältnis und seien zu hart, richten sich unzulässig gegen das tatrichterliche Ermessen.

Die sonstige sachlich-rechtliche Prüfung deckt nur folgenden Fehler auf:

In zahlreichen Fällen nimmt das Landgericht in Tateinheit mit der Untreue einen Betrug deshalb an, weil der Angeklagte Buchungen, die er zu seinem eigenen Vorteil und zu Ungunsten bestimmter Genossen vorgenommen hatte, vor diesen verheimlichte. Hier war jedoch der Vermögensnachteil schon durch die Untreue entstanden. Die Täuschung verursachte keinen neuen Schaden, sondern sicherte nur den Vermögensvorteil, den der Angeklagte erstrebt und bereits erlangt hatte. Der Betrug ist daher eine sogenannte mitbestrafte Nachtat.

Nur soweit die Verletzung der Treupflicht gerade in einer Täuschungshandlung bestand, treffen Untreue und Betrug in Tateinheit zusammen. So liegt es in den Fällen II 16 (UA S. 8), II 17 (UA S. 9), II 27 aa und bb (UA S. 10/11).

Der Schuldspruch muss daher in den fünf Fällen II 19 (UA S. 28–31), in den zwei Fällen II 20 b und c (UA S. 33/34), in den beiden Fällen II 21 (UA S. 9/10) und in den Fällen II 22 (UA S. 35), II 24 (UA S. 37/38), II 26 (UA S. 10), II 27 bd (UA S. 39/40), II 28 (UA S. 11) und II 32 (UA S. 12) dahin berichtigt werden, dass der Angeklagte nicht wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug, sondern nur wegen Untreue verurteilt ist.

Davon werden jedoch die Strafen in diesen Fällen nicht betroffen. Das Landgericht hat sie dem § 266 StGB entnommen (UA S. 65). Sollte es dabei die Verschleierungsmaßnahmen des Angeklagten strafschärfend berücksichtigt haben, so wäre das nicht deshalb unzulässig, weil der Betrug eine mitbestrafte Nachtat ist. Ebensowenig werden die übrigen Einzelstrafen und das rechtlich einwandfrei begründete Berufsverbot davon berührt, dass der Schuld- und Strafausspruch wegen des Falles II 25 (UA S. 10) aufgehoben werden muss.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

Die Strafkammer kann das Verfahren wegen des zuletzt genannten Falles nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig einstellen, wenn ihr dies angezeigt erscheint und die Staatsanwaltschaft zustimmt. Dann wäre in der neuen Verhandlung nur noch die Gesamtstrafe festzusetzen.

SchmidtSarstedtSiemer
KoffkaDr. Börker