Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben: Unzureichende Beweiswürdigung bei Beihilfe zu Betäubungsmittelhandel

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 479/99
Datum
20.10.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob auf Revision die Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht Tiergarten. Streitfrage war, ob die Indizien (Überlassung der Wohnung, Fundorte von Rauschgift, Verhaltensbeobachtungen) Kenntnis und Teilnahme des Angeklagten belegen. Der Senat befand die Beweiswürdigung des Landgerichts für unzureichend, weil die Einzel- und Gesamtschau der Indizien keinen sicheren Tatnachweis ergab.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln setzt einen tragfähigen Beweis dafür voraus, dass der Angeklagte Kenntnis von der Lagerung des Rauschgifts oder sonst konkrete Anknüpfungstatsachen für eine Teilnahme hatte.

2

Die bloße vorübergehende Überlassung einer Wohnung und gelegentliches Verweilen dort rechtfertigt ohne weitere belastende Indizien nicht den Schluss auf Kenntnis von dort gelagertem Rauschgift.

3

Bei der Indizienwürdigung ist zu berücksichtigen, ob Versteckmaßnahmen der Täter gerade darauf gerichtet gewesen sein könnten, die Entdeckung durch den Wohnungsinhaber zu verhindern; allgemeine Erfahrungsgrundsätze genügen nicht, wenn konkrete Umstände dagegen sprechen.

4

Reicht die vom Tatrichter aufgezeigte Indizienkette nicht zum sicheren Nachweis einer Tatbeteiligung aus, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache gegebenenfalls nach § 354 Abs. 3 StPO zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 11. Mai 1999

Rubrum

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 1999

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten B wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Mai 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Tiergarten in Berlin – Strafrichter – zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Verurteilung beruht auf einer unzureichenden Beweisgrundlage.

1. Nach den Feststellungen überließ der Angeklagte dem Mitangeklagten K zeitweise seine Wohnung, während er selbst bei seinen Eltern übernachtete, wo er sich in der Folgezeit auch überwiegend aufhielt. Gelegentlich suchte er seine Wohnung noch auf, um die Kleider zu wechseln. Ein- oder zweimal – er war jeweils erheblich angetrunken – übernachtete er auch dort. K und der gesondert verfolgte T benutzten die Wohnung des Angeklagten zur Lagerung von Rauschgift, das sie gewinnbringend weiterverkauften. Bei einer Durchsuchung wurden in der Wohnung 81,3 Gramm Heroingemisch, Verpackungsmaterial und Streckmittel gefunden. Das in Socken versteckte Rauschgift befand sich in dem unteren Fach eines Einbauschrankes, ein Plastikbeutel mit insgesamt 18,5 Gramm Streckmittel lag im Bettkasten im Schlafzimmer, in der Küche wurden Alufolie mit Anhaftungen sowie weiteres Streckmaterial (18,15 Gramm) sichergestellt.

2. Der nicht vorbestrafte Angeklagte bestreitet, von der Lagerung des Rauschgiftes in seiner Wohnung gewusst zu haben. Er hat sich dahin eingelassen, dass er seinem Landsmann K die Wohnung mehrere Wochen aus Gefälligkeit überlassen habe, weil dieser dringend eine Unterkunft benötigt habe und er – der Angeklagte – während dieser Zeit problemlos bei seinen Eltern habe wohnen können. K hat diese Einlassung des Angeklagten bestätigt und hierzu angegeben, dass der Angeklagte von den Rauschgiftgeschäften nichts habe wissen sollen, weil er wegen seiner Neigung zum Alkohol unzuverlässig gewesen sei.

3. Das Landgericht hält diese Einlassung für widerlegt und die Angaben von K für einen Versuch, den Landsmann nicht zu belasten und eine Bestrafung des Helfers zu vereiteln.

Es entnimmt die Kenntnis des Angeklagten von der Lagerung des Heroins in seiner Wohnung im Wesentlichen den Auffindeorten von Streckmittel und Alufolie im Bettkasten und in der Küche. „An beiden Orten waren die Utensilien von dem Besitzer der Wohnung bei einem gelegentlichen Aufenthalt unschwer zu entdecken gewesen.“ Das Urteil teilt allerdings nicht mit, ob das in der Küche sichergestellte Streckmittel und die Alufolie dort offen oder etwa in Schubladen oder Schränken aufgefunden worden sind.

In diesem Zusammenhang wäre zu bedenken gewesen, ob K und sein Mittäter das Rauschgift und die zugehörigen Utensilien zum Teil deshalb so sorgfältig, z. B. in der Befeuerungsstelle des Kachelofens, in Socken oder Schubladen, versteckt hatten, um hiermit gerade die Entdeckung durch den Angeklagten zu verhindern. Bei dieser Sachlage ist die offenbar auf Erfahrungswissen gestützte Erwägung des Landgerichts, dass eine Kenntnis des Angeklagten schon deshalb nahegelegen habe, weil mit der Lagerung von Rauschgift in der Wohnung einer nicht eingeweihten Person generell ein erhöhtes Entdeckungs- und Verlustrisiko verbunden sei, nicht tragfähig. Vor diesem Hintergrund hätte möglicherweise auch die Einlassung des K, dass der Angeklagte wegen seiner alkoholbedingten Unzuverlässigkeit in die Rauschgiftgeschäfte nicht eingeweiht worden sei, anders bewertet werden müssen.

Ein letztes Indiz für eine Tatbeteiligung des Angeklagten sieht die Kammer darin, dass K während eines Restaurantbesuchs in Gegenwart des stark angetrunkenen Angeklagten seinen Rauschgiftlieferanten anrief und fragte, „wo er bleibe“, und dieser mehrfach zurückrief, um seine jeweilige Position durchzugeben. Auch habe der Angeklagte nach Verlassen der Gaststätte gemeinsam mit K auf den Mercedes mit der Rauschgiftlieferung gewartet, wenngleich nur K in den Mercedes, der Angeklagte in eine Taxe eingestiegen sei. Diese Umstände vermögen allenfalls – das Urteil teilt nicht mit, ob und gegebenenfalls welche Gesprächsinhalt der Angeklagte überhaupt mitgehört hat oder mithören konnte – eine Kenntnis des Angeklagten von der Verstrickung des K in Rauschgiftgeschäfte zu belegen, nicht aber auch die Kenntnis, dass in seiner – des Angeklagten – Wohnung Rauschgift gelagert wurde.

Nach allem reichen die vom Landgericht aufgezeigten Indizien weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit zum Nachweis einer Tatbeteiligung des Angeklagten aus. Das angefochtene Urteil hat daher keinen Bestand, und die Sache war nach § 354 Abs. 3 StPO an den Strafrichter, dessen Strafgewalt ausreicht, zurückzuverweisen.

HarmsBasdorfRaum
HagerGerhardt