Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben wegen fehlerhafter Tatzeitanahme

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 479/91
Datum
29.10.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Berlin wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes ein. Die Verfahrensrüge war nach §344 Abs.2 StPO unzulässig, die Sachrüge hatte jedoch teilweisen Erfolg. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil falsche Tatzeitangaben die Strafzumessung und die Bildung einer Gesamtstrafe (§55 StGB) beeinflusst haben könnten. Zur erneuten Entscheidung wurde an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht den formellen Anforderungen des § 344 Abs. 2 entspricht.

2

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch nach § 349 Abs. 2 StPO für unbegründet erklären, wenn das Urteil rechtlich nicht tragfähig ist.

3

Der Strafausspruch ist aufzuheben, wenn Fehler in der Feststellung tatzeitlicher Umstände nicht ausgeschlossen lassen, dass diese die Strafzumessung beeinflusst haben.

4

Bei Vorliegen einer früheren Verurteilung ist gemäß § 55 StGB eine einheitliche Gesamtstrafe zu bilden; dies ist bei der erneuten Strafzumessung zu beachten.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 27. Mai 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 479/91

in der Strafsache gegen den Berufskraftfahrer ██ aus BC, Hans-Jürgen dort geboren am ███████ 1952, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. Oktober 1991 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Mai 1991 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge und mit einer Verfahrensrüge.

Die Verfahrensrüge ist nicht im Sinne des § 344 Abs. 2 StPO ordnungsgemäß erhoben und damit unzulässig.

Das Rechtsmittel hat aber mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Es ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, hingegen hat der Strafausspruch keinen

Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 9. Oktober 1991 zum Strafausspruch ausgeführt hat:

„Das Landgericht geht davon aus, dass die hier abgeurteilten Taten (seien) nur sieben Monate nach der Verurteilung vom 12. Juni 1990 begangen worden (UA S. 15). Das trifft nicht zu. Die Tatzeiten sind vielmehr der 13. Januar 1990 und der 27./28. Januar 1990 (UA S. 6/7).

Dass dieser Mangel die Höhe der Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat, lässt sich vom Revisionsgericht nicht mit Sicherheit ausschließen; es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das Landgericht nur die Warnfunktion des letzten Strafverfahrens, nicht aber auch noch die der abschließenden Verurteilung vom 12. Juni 1990 berücksichtigt hat.

Dieser Mangel deckt zugleich eine Verletzung des § 55 StGB auf; mit der Strafe aus der Verurteilung vom 12. Juni 1990 ist eine einheitliche Gesamtstrafe zu bilden. Das wird der erneut zur Entscheidung berufene Tatrichter zu beachten haben.“

Bestand.HarmsNack
SchaferHorstkotteHager