§121 Abs.2 GVG: Vorlegung nicht gegeben zur Abgrenzung 'nicht geringe Menge' nach §11 Abs.4 Nr.5 BtMG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 479/74
- Datum
- 12.11.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorlegung nach §121 Abs.2 GVG setzt voraus, dass eine frühere obergerichtliche Entscheidung eine für den Vorfall verbindliche Rechtsfrage geklärt hat; über den Fall hinausgehende, verallgemeinernde Ausführungen begründen die Vorlegungspflicht nicht.
Äußerungen eines Oberlandesgerichts, die eine generelle Preisgrenze zur Bestimmung einer 'nicht geringen Menge' nennen, sind nicht schon deshalb als bindende Rechtsnorm anzusehen, wenn sie über den konkreten Entscheidungsgegenstand hinausgehen.
Die Frage, ob eine Betäubungsmittelmenge als 'nicht gering' i.S.v. §11 Abs.4 Nr.5 BtMG zu bewerten ist, kann einer umfassenden Würdigung unterliegen; eine ausschließliche Fixierung auf den Konsumentenpreis ist nicht zwingend vorgeschrieben.
Ist die Vorlegungsvoraussetzung des §121 Abs.2 GVG nicht erfüllt, hat der BGH die Sache an das vorlegende Oberlandesgericht zurückzugeben.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Portier Alfred K. ██████ aus ████, geboren am ██████████ 1946 in ███████, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. November 1974
Tenor
Die Sache wird an das Hanseatische Oberlandesgericht zu Hamburg zurückgegeben.
Gründe
Die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG sind nicht gegeben.
Zutreffend führt der Generalbundesanwalt hierzu aus:
„Das Hanseatische Oberlandesgericht zu Hamburg hat auf die Revision eines Angeklagten darüber zu befinden, ob der Tatrichter ohne Rechtsfehler von einer ‚nicht geringen Menge‘ i. S. des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG ausgegangen ist und deshalb zutreffend diese Strafschärfungsvorschrift angewandt hat.
Nach den tatrichterlichen Feststellungen war der Angeklagte im Besitz verschiedener Rauschmittel, die ausgereicht hatten, einen nicht süchtigen Menschen mindestens 32mal in einen Rauschzustand zu versetzen; die Zahl möglicher ‚Trips‘ läge noch höher, wenn die zum Teil in Tablettenform vorhandenen Betäubungsmittel aufgelöst und ‚gespritzt‘ worden wären. Der Angeklagte habe einen Teil der Betäubungsmittel für 150 DM veräußert; der ‚Konsumentenpreis‘ für die Gesamtmenge sei ‚wesentlich geringer‘ als 1000 DM. Das Oberlandesgericht will für die Beurteilung einer ‚nicht geringen Menge‘ nicht auf den ‚Konsumentenpreis‘ abheben, sondern auf den Vergleich der mit der Betäubungsmittelmenge ermöglichten Anzahl von Rauschzuständen (Trips) mit dem ‚Bedarf und Vorrat eines Durchschnittskonsumenten‘.
Daran sieht es sich jedoch durch das Urteil des BayObLG vom 23. November 1972 (NJW 1973, 669) gehindert und hat deshalb gemäß § 121 Abs. 2 GVG um Entscheidung gebeten, ob ‚Betäubungsmittel in nicht geringen Mengen‘ (§ 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG) erst dann gegeben sind, wenn der Konsumentenpreis mehr als 1000 DM beträgt.
Die Vorlegungsvoraussetzungen liegen indessen nicht vor. Das Urteil des BayObLG vom 23. November 1972 hindert das vorlegende Oberlandesgericht nicht, in dem von ihm gewünschten Sinne zu entscheiden.
Das BayObLG hatte die Anwendung des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG in einem Fall für gerechtfertigt erklärt, in dem der Täter ‚1 kg Haschisch‘ besessen hatte, das ‚erheblich mehr als 1000 DM wert‘ war. In diesem Zusammenhang hat es ausgeführt, dass ‚eine Abgrenzung der Mengenbegriffe ... am ehesten durch den Geldwert der Ware möglich‘ sei und dass es ‚angemessen‘ erscheine, eine ‚nicht geringe Menge‘ von Haschisch ‚wenn der Preis der Ware 1000 DM übersteigt‘, anzunehmen. Dem muss schon nicht entnommen werden, dass es nach Ansicht des BayObLG ausschließlich auf die Höhe des Konsumentenpreises ankomme und dass eine nach anderen Gesichtspunkten vorgenommene tatsächliche Wertung aus Rechtsgründen schon dann beanstandet werden müsste, wenn der Konsumentenpreis unter der genannten Grenze bleibt. Selbst wenn aber dieses Urteil dahin zu verstehen wäre, würde es mit solchen Formulierungen verallgemeinernd über das hinausgegriffen haben, was zu entscheiden war; vor der Frage, ob eine Betäubungsmittelmenge mit einem Konsumentenpreis unter 1000 DM nicht unter § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG fallen könne, stand das Gericht nicht. Solche über den damaligen Fall hinausgreifenden Wendungen binden aber nicht nach § 121 Abs. 2 GVG (BGHSt 18, 324, 325/326).“
Dem ist nichts hinzuzufügen.
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