Treffer
BGH Urteil

Revision: Schuldspruchänderung von Mord zu Totschlag, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 479/68
Datum
15.10.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen Mordes ein. Der BGH änderte den Schuldspruch zu Totschlag und hob den Strafausspruch auf, weil das Landgericht nicht ausreichend geprüft hatte, ob die Tötungsabsicht bereits beim Nachlaufen bestanden habe. Ohne konkrete Feststellungen zur Entstehung und zum Beweggrund der Tötungsabsicht ist zugunsten des Angeklagten die günstigere Rechtsfolge anzunehmen. Die Sache wurde zur Entscheidung über die Strafe an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei unklaren oder widersprüchlichen tatrichterlichen Feststellungen zum Zeitpunkt oder Motiv einer Tötungsabsicht ist zugunsten des Angeklagten die für ihn günstigere Tatsachenvariante zu unterstellen (in dubio pro reo).

2

Die Annahme, eine Tötung sei zur Verdeckung einer anderen Straftat erfolgt (§ 211 Abs. 2 StGB), setzt konkrete Feststellungen zum Tatentschluss und zum Zusammenhang voraus; sie darf nicht ohne weitere Begründung zugerechnet werden.

3

Fehlen die erforderlichen Feststellungen zur Entstehung der Tötungsabsicht, begründet dies einen Rechtsfehler, der eine Änderung des Schuldspruchs oder die Zurückverweisung an die Vorinstanz für die Entscheidung über die Strafe rechtfertigt.

4

Kann der wirkliche Beweggrund nach mehreren unvereinbaren tatrichterlichen Entscheidungen nicht mehr einwandfrei festgestellt werden, ist die günstigere Rechtsfolgenqualifikation (z.B. Totschlag statt Mord) in Betracht zu ziehen.

Rubrum

im Namen des Volkes

URTEIL

in der Strafsache gegen den Steinsetzerlehrling Willi M. aus ████, dort geboren ████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

Gründe

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███ in ███ ████████████, Staatsanwalt ███ ███ ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████ Jaus ██ als Verteidiger,

Justizhauptsekretär ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. April 1968

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Totschlags verurteilt wird,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Zur Entscheidung über die Strafe wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Von Rechts wegen.

Was die schriftliche Revisionsbegründung im einzelnen ausführt, ist abwegig. Jedoch deckt die Prüfung auf die allgemeine Sachrüge einen Rechtsfehler auf:

Als der Angeklagte seinem Opfer nachlief, holte er das spätere Tatwerkzeug, einen Schraubenzieher, aus seiner Tasche, „sei es“ – so sagt das Landgericht – „dass er ihn beim Laufen behinderte oder dass er Christa ███ █████ bedrohen wollte“. Dem lässt sich nicht entnehmen, dass das Landgericht überzeugt war, dies seien die beiden einzigen möglichen Beweggründe gewesen. Es fehlt an einer Erörterung, ob der Angeklagte nicht schon jetzt die Absicht hatte, Christa mit dem Schraubenzieher zu töten. Das lag nicht fern und ist mindestens nicht widerlegt. Die Strafkammer scheint dem nicht nachgegangen zu sein, weil sie übersehen hat, dass es zugunsten des Angeklagten wirken könnte, wenn er schon beim Nachlaufen entschlossen war, Christa zu töten. Hierauf können auch die Darlegungen beruhen, wonach der Angeklagte den Entschluss zur Tötung erst später gefasst habe (S. 33). Denn dann wäre möglicherweise sein einziger Beweggrund gewesen und geblieben, sein Onanieren nicht bekannt werden zu lassen. Dieser Beweggrund durfte dem Angeklagten aber, wie der Senat in seinem Beschluss vom 7. November 1967 dargelegt hat, nicht ohne weitere Feststellungen als Absicht der Verdeckung einer Straftat gemäß § 211 Abs. 2 StGB zugerechnet werden. Konnten und können die im Beschluss vom 7. November 1967 vermissten Feststellungen nicht getroffen werden (das jetzt angefochtene Urteil versucht es gar nicht), so ist die Annahme, der Angeklagte habe die Tötungsabsicht schon bei der Verfolgung Christas gehabt, für ihn günstiger als die Annahme, er habe erst später Beweggründe gefunden, die seine Tat als Mord erscheinen lassen. Von jener günstigeren Annahme hätte der Tatrichter also im Zweifel ausgehen müssen.

Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass der wirkliche Beweggrund des Angeklagten jetzt, fast zweieinhalb Jahre nach der Tat und nach zwei Hauptverhandlungen, noch einwandfrei festgestellt werden kann, nachdem zwei Strafkammern darüber zu völlig unvereinbaren Ergebnissen gekommen sind. Er ändert deshalb den Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte wegen Totschlags bestraft wird. Auf diese Möglichkeit ist bereits in der letzten tatrichterlichen Verhandlung gemäß § 265 StPO hingewiesen worden.

Über die Strafe muss eine andere Strafkammer entscheiden.

Die Bundesanwaltschaft hat beantragt, die Revision zu verwerfen.

SarstedtSiemerHerrmann
SchmidtSchmitt