Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Diebstahls und Beweiswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 479/67
Datum
08.02.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrens- und Sachfehler nach seiner Verurteilung wegen Diebstahls u. a.; die Revision wird vom BGH verworfen. Das Gericht prüft u. a. Bedeutung von Zeugenaussagen (§ 61 Nr. 3 StPO), die Aufklärungspflicht des Tatrichters (§ 244 Abs. 2 StPO) und die Zulässigkeit der Wahrunterstellung (§ 244 Abs. 3 S.2 StPO). Beweiserwägungen und Verwertung von BKA-Ergebnissen sind rechtsfehlerfrei. Die Verurteilung bleibt bestehen; Untersuchungshaft wird anteilig angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Frage, ob die Aussage eines benannten Zeugen im Sinn des § 61 Nr. 3 StPO keine wesentliche Bedeutung hat, kommt es auf die in der Hauptverhandlung tatsächlich getätigte Aussage an und nicht auf zuvor erwartete Äußerungen.

2

Das Revisionsgericht kann regelmäßig nicht überprüfen, ob der Tatrichter an einen bereits gehörten Zeugen bestimmte Fragen gestellt hat; solche Fragen müssen nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen werden.

3

Eine Wahrunterstellung nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO bezieht sich nur auf die behaupteten Tatsachen selbst; die aus ihnen zu ziehenden rechtlichen oder tatsächlichen Schlüsse obliegen dem Gericht.

4

Die Würdigung von Teilaussagen des Beschuldigten ist zulässig; die Berücksichtigung, dass sich der Angeklagte nur teilweise oder in Anpassung an vorgehaltene Ermittlungsergebnisse äußert, verletzt nicht das Aussageverweigerungsrecht (§ 136 Abs. 1, § 243 Abs. 4 StPO).

5

Das Ausblenden von Ermittlungsunterlagen (z. B. Erkenntnisse des BKA) als nicht beweiserheblich stellt keinen Verstoß gegen § 261 StPO dar, sofern keine rechtswidrige Verwertung zum Nachteil des Angeklagten erfolgt.

Vorinstanzen

Landgericht Itzehoe, 8. Februar 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ██ avs ██ den Arbeiter Heinz Kreis ██████ geboren ████████████ in ███ Kreis ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Oktober 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ aus █████ als Verteidiger, Justizobersekretär ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 8. Februar 1967 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die nach dem 8. Februar 1967 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1. Bei der Beantwortung der Frage, ob die Aussage eines Zeugen im Sinne des § 61 Nr. 3 StPO keine wesentliche Bedeutung hat, kommt es nicht auf die Aussage an, die der Angeklagte oder dessen Verteidiger von dem von ihnen benannten Zeugen (hier: dem Zeugen █████) erwartet haben, sondern auf die Aussage, die der Zeuge in der Hauptverhandlung vor dem Tatrichter gemacht hat. Sie war im vorliegenden Falle eindeutig ohne wesentliche Bedeutung. Darüber, ob auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten ist, hat gemäß § 61 Nr. 3 StPO der Tatrichter nach seiner Überzeugung zu entscheiden. Die Entscheidung, die er im vorliegenden Falle getroffen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

2. Die Rüge, der Tatrichter habe seine sich aus § 244 Abs. 2 StPO ergebende Aufklärungspflicht verletzt, darf in aller Regel nicht darauf gestützt werden, dass der Tatrichter es unterlassen habe, an einen Zeugen (hier den Zeugen █████), den er gehört hat, bestimmte Fragen zu stellen. Das Revisionsgericht kann regelmäßig nicht prüfen, ob er die Fragen nicht doch gestellt hat. So liegt es auch hier. Die Fragen müssen in die Sitzungsniederschrift nicht aufgenommen werden.

3. Die Strafkammer hat dem hilfsweise gestellten Antrag auf Vernehmung der Zeugen ██████, ███████ und ████████ laut Urteilsgründen nicht stattgegeben, weil die in dem Antrag behaupteten Tatsachen als wahr behandelt werden könnten. Die so begründete Entscheidung entspricht dem Gesetz (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO).

Die Ablehnung ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil, wie die Revision meint, die Strafkammer den Sinn des Antrages nicht verstanden hätte. Die Zeugen sollten nach dem Inhalt des Antrages nur bekunden, dass die in dem Antrag genannten Wege, insbesondere der „Bauernweg“, sich in der Tatnacht in dem in dem Antrag behaupteten Zustand befunden hatten. Ob und gegebenenfalls welche Schlüsse aus diesem Zustand zum Vor- oder Nachteil des Angeklagten zu ziehen seien, hatten nicht die Zeugen zu bekunden, sondern das Gericht zu entscheiden. Die Wahrunterstellung bezieht sich demgemäß nur auf den behaupteten Zustand der Wege.

Das Urteil bietet auch keinen Anhalt dafür, dass die Strafkammer sich zu dieser Wahrunterstellung in Widerspruch gesetzt hätte. Dass der „Bauernweg“ zur Tatzeit (Nacht vom 24. zum 25. Juli 1965) mit kleinen Steinen dicht bestreut war und daher auf ihm fahrende Fahrzeuge überhaupt nicht beschmutzt wurden, schließt nicht aus, dass der Angeklagte den „Bauernweg“ in der Tatnacht mit dem gestohlenen Damenfahrrad der Frau ████████ befahren hat, das bei seiner Entdeckung im Helser Fleet am 27. Juli 1965 laut den Feststellungen in den Gummiprofilen der Reifen noch beträchtliche Erdspuren aufwies. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen in der Tatnacht vor und nach seiner Fahrt durch den „Bauernweg“ andere (nicht im Beweisantrag genannte) Straßen und Wege befahren. Die am 27. Juli 1965 festgestellten beträchtlichen Erdspuren in den Gummiprofilen an den Reifen des gestohlenen Damenfahrrades können auf der Fahrt durch die anderen Straßen und Wege entstanden sein.

Dass die Strafkammer aus der Wahrunterstellung nicht diejenigen Schlüsse gezogen hat, auf die der Verteidiger mit seinem Antrag abzielte, ist kein Rechtsfehler.

4. Zu Unrecht sieht die Revision einen Verstoß gegen § 261 StPO darin, dass das Landgericht es abgelehnt hat, die Beweisaufnahme auf die Ergebnisse der Ermittlungen des Bundeskriminalamtes zu erstrecken, weil diese nichts Entscheidendes zutage gefördert hätten. Damit ist nicht ein Beweismittel unter Verletzung des § 261 StPO zum Nachteil des Angeklagten verwertet worden. Die entsprechende Urteilsstelle besagt nur, dass die Strafkammer bei der Sichtung des Beweisstoffes die Ermittlungsergebnisse des Bundeskriminalamtes als nicht beweiserheblich ausgeschieden hat. Das ist kein Rechtsfehler.

II. Sachrügen

1. Zu Unrecht meint die Revision, den Darlegungen auf UA S. 30 entnehmen zu dürfen, dass die Strafkammer die Täterschaft des Angeklagten u. a. daraus geschlossen habe, dass er bestrebt war, sich des Fahrrades, das er gestohlen hatte, vor der Aufdeckung des Brandes, den er gelegt hatte, zu entledigen. Aufbau und Inhalt der Urteilsgründe ergeben, dass die Strafkammer einem solchen rechtlich unzulässigen Kreisschluss nicht erlegen ist. Das Urteil teilt auf UA S. 30 nur äußere und innere Tatsachen mit, die die Strafkammer festgestellt hat. Die Beweiswürdigung, die den Feststellungen zugrunde liegt, wird auf UA S. 56 bis 105 wiedergegeben. Was das Urteil über sie sagt, bietet keinen Anhalt für den von der Revision behaupteten Kreisschluss.

2. Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass die Strafkammer bei der Beweiswürdigung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat, dass der Angeklagte sich im Laufe des Ermittlungsverfahrens immer nur teilweise und in ständiger Anpassung an vorgehaltene Ermittlungsergebnisse zur Sache geäußert hat.

Das Recht des Beschuldigten (Angeklagten), nicht zur Sache auszusagen (§§ 136 Abs. 1 Satz 2, 243 Abs. 4 Satz 1 StPO), wird im Gegenteil zur Meinung der Revision durch eine solche Beweiswürdigung nicht in rechtlich unzulässiger Weise beschränkt. Das Wesen jenes Rechts besteht darin, dass der Beschuldigte nicht gezwungen werden darf, durch eine Aussage ein Beweismittel gegen sich selbst zu liefern. Ein Beschuldigter, der von sich aus teilweise aussagt, wird nicht gezwungen, ein Beweismittel gegen sich selbst zu liefern; er stellt sich vielmehr freiwillig als Beweismittel zur Verfügung. Dem Richter, der dieses Beweismittel zu würdigen hat, darf nicht verwehrt werden, hierbei alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Beurteilung der Aussage von Bedeutung sind oder sein können. Dazu gehören bei mehreren Teilaussagen außer dem Inhalt der Aussagen, der Person des Aussagenden und der Art, in der er ausgesagt hat, auch die Tatsache, dass es sich um Teilaussagen handelt, und die Umstände, unter denen die einzelnen Teilaussagen gemacht worden sind.

3. Der Grundsatz, dass der Tatrichter bei unüberwindlichen Zweifeln im Bereich des Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten entscheiden muss (in dubio pro reo), ist nicht verletzt. Das Urteil ergibt, dass die Strafkammer an der Täterschaft des Angeklagten keine Zweifel mehr hatte.

4. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft. Es lässt keinen sachlich-rechtlichen Fehler erkennen, der der Revision zum Erfolge verhelfen könnte.

Sarstedt Siemer Schmitt Borker Kersting