Revisionen wegen Verfahrens- und Sachrügen bei schwerem Diebstahl als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 479/64
- Datum
- 08.12.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO liegt nicht vor, wenn der Angeklagte während der betreffenden Verhandlungszeit von einem vertretungsweise auftretenden Rechtsanwalt mit Einverständnis des Angeklagten und Billigung des Gerichts verteidigt wird.
Der Vorsitzende ist nicht verpflichtet, jeden Verteidiger über Verhandlungsinhalte zu unterrichten, wenn ersichtlich ist, dass die Verteidiger sich gegenseitig hinreichend unterrichten werden.
Eine Verwertung eines Sachverständigengutachtens gegen bestimmte Angeklagte setzt voraus, dass das Gutachten Bestandteil des gegen diese Angeklagten geführten Verfahrens war; dies ist nicht schon wegen bloßer Verfügbarkeit des Gutachtens anzunehmen.
Bei behauptetem Bedarf an sachverständiger Entscheidung hätten die Verteidiger entsprechende Beweisanträge stellen müssen; das Unterlassen solcher Anträge schließt eine spätere erfolgreiche Sachrüge insoweit aus.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 15. November 1963
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. den ███████ ████ geboren am ██, zur Zeit ██ ██████████████████
2. den ███████ ██████ aus ███, geboren am ██████ ████ ██ ███
3. den Tischlergesellen Arthur █ geboren am 1928 in W[REDACTED]
4. die Sekretärin Ingrid █████████ geborene ███████ aus [REDACTED], geboren am ██████ 1941 in ███████████████ (Thüringen)
wegen schweren Diebstahls i. R. u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten ██ ██ ██, ████████ und Ingrid ██ gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 15. November 1963 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Dem Angeklagten █████ wird die nach dem 15. November 1963 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
A.
Die Revision des Angeklagten █████ rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie ist ohne Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
1. Der Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO liegt nicht vor.
Die Pflichtverteidigerin des Angeklagten ███, Rechtsanwältin W. █, war zwar am 14. Oktober 1963, dem 4. Tage der Hauptverhandlung, ausweislich der Sitzungsniederschrift bei Beginn der Verhandlung nicht erschienen. Es war aber Rechtsanwalt Bach erschienen, der solange blieb, bis die Rechtsanwältin ███████ kam. Die Sitzungsniederschrift sagt hierzu wörtlich: „Rechtsanwalt Hans-Jürgen Bach erklärt, daß er vorläufig die Pflichtverteidigung des Angeklagten Kurt ███ übernehme, solange Rechtsanwältin ████████████ abwesend sei, und zwar unter Verzicht auf Gebühren. Der Angeklagte Kurt █████ erklärte sein Einverständnis.“
Der Angeklagte war hiernach in der Hauptverhandlung am 14. Oktober 1963 auch während derjenigen Zeit, in der die Rechtsanwältin █████████ abwesend war, nicht ohne Verteidiger, wurde vielmehr mit seinem Einverständnis und mit Billigung des Gerichts von einem von der Pflichtverteidigerin beauftragten Rechtsanwalt verteidigt. Das schließt den Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO ohne weiteres aus.
2. Erfolglos ist auch die Rüge, das Gesetz sei verletzt worden, weil der Vorsitzende der Strafkammer weder Rechtsanwalt Bach über das vor seinem Auftreten Verhandelte noch die Rechtsanwältin █████████ über das während ihrer Abwesenheit Verhandelte unterrichtet habe.
Zu einer solchen Unterrichtung war der Vorsitzende nicht verpflichtet. Er konnte davon ausgehen, daß die Verteidiger sich gegenseitig hinreichend unterrichtet hatten.
II. Die Sachrüge greift gleichfalls nicht durch.
Was die Revision zur Rechtfertigung dieser Rüge vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.
Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil, soweit der Angeklagte █████ verurteilt worden ist, in vollem Umfange geprüft. Die Prüfung ergibt keinen sachlich-rechtlichen Mangel.
B.
Die Revisionen der Angeklagten ███, ████████ und Ingrid ████ rügen ebenfalls Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Auch diese Rechtsmittel sind ohne Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Zu Unrecht beanstanden die Revisionen der Angeklagten ███ und Ingrid ████, daß der Sachverständige Dr. Freisleben in ihrer und ihrer Verteidiger Abwesenheit gehört wurde.
Die Strafkammer hat den Sachverständigen Dr. Freisleben in der Hauptverhandlung am 4. November 1963 vernommen. Zur Zeit seiner Vernehmung war das Verfahren gegen die Angeklagten ███, █████ und Ingrid ██ ausweislich der Sitzungsniederschrift abgetrennt. Sie und ihre Verteidiger gehörten daher zu dieser Zeit nicht zu denjenigen Personen, deren Abwesenheit nach § 338 Nr. 5 StPO Revisionsgrund ist.
Der Senat entnimmt indessen den Revisionsbegründungen die weitere Rüge, die Strafkammer habe das Gutachten des Sachverständigen Dr. Freisleben zum Gegenstande der die Angeklagten █████, ██████ und Ingrid █████ betreffenden Urteilsfindung gemacht, obwohl es nicht Gegenstand des gegen sie durchgeführten Verfahrens gewesen sei (Verletzung des § 261 StPO). Auch dies kann jedoch den Revisionen nicht zum Erfolge verhelfen, weil der gerügte Verstoß nicht erwiesen ist.
Das Urteil legt eingehend dar, daß und aus welchen Gründen die Strafkammer den die Angeklagten ████, ███, ████████ und Ingrid ███ belastenden Angaben des Angeklagten ███ geglaubt hat. Die Strafkammer konnte und durfte diese Entscheidung sehr wohl auf Grund eigener Sachkunde treffen. Daß sie sich hierbei trotzdem des Sachverständigen Dr. Freisleben bedient hätte, ist weder aus den Urteilsgründen noch sonst ersichtlich. Das Urteil enthält vielmehr in denjenigen Teilen der Urteilsgründe, der sich mit den erwähnten Angaben des Angeklagten ███ befaßt, überhaupt keinen Hinweis auf das Gutachten des Sachverständigen, während es in denjenigen Teilen, in denen es die Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB sowie die Anwendung der §§ 20a, 42e StGB auf ███ ███████████ betrifft, das Gutachten wiederholt erwähnt. Wenn die Angeklagten ██, ██ und Ingrid ██ oder ihre Verteidiger glaubten, daß es zur Beurteilung der Frage, ob die die Angeklagten ███, ██ und Ingrid ██ belastenden Angaben ███ glaubhaft seien oder nicht, der Anhörung eines Sachverständigen bedurfte, hätten sie entsprechende Beweisanträge stellen sollen. Das haben sie ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht getan.
Im übrigen ist auch den Revisionsbegründungen nicht zu entnehmen, inwiefern denn eigentlich die Strafkammer bei der Entscheidung, daß die erwähnten Angaben ██████ glaubhaft sind, irgend eine besondere Sachkunde verwertet hätte, die ihr erst durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. Freisleben vermittelt wurde.
2. Die bloße Tatsache, daß der Angeklagte ██████████ in der Hauptverhandlung am 9. Oktober 1963 ohne Verteidiger war, als bei Beginn der Verhandlung zunächst beschlossen wurde, das Verfahren gegen ihn wieder mit dem zur Verhandlung anstehenden Verfahren zu verbinden, und im unmittelbaren Anschluß daran beschlossen wurde, das Verfahren gegen ihn vorläufig wieder abzutrennen, ergibt keine Gesetzesverletzung, insbesondere keinen Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO. Das gleiche gilt für die Tatsache, daß ██ ███ der Hauptverhandlung am 15. Oktober 1963 ohne Verteidiger war, als bei Beginn der Verhandlung nach Anhörung der Beteiligten beschlossen wurde, das Verfahren gegen ihn wieder abzutrennen. In keinem der beiden Fälle ist gegen den Angeklagten ██████████ im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO verhandelt worden. Dies beweist im übrigen auch die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 23. Juni 1964.
3. Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
II. Die Sachrügen haben ebenfalls keinen Erfolg.
Was in den Revisionsbegründungen zur Rechtfertigung dieser Rügen im einzelnen vorgetragen wird, ist offensichtlich unbegründet.
Auf die allgemeinen Sachrügen hin hat der Senat das Urteil, soweit die Angeklagten █████ und Ingrid ███████ verurteilt worden sind, in vollem Umfange geprüft. Die Prüfung ergibt keinen sachlich-rechtlichen Mangel.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Schmitt | |||
| Koffka | Borker |