Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung von Verurteilungen wegen Betrug (Rückfall) und Unterschlagung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 479/58
Datum
16.12.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen fortgesetzten Betrugs (Rückfall) und Unterschlagung ein. Die Revision wird verworfen; verspätet vorgebrachte Verfahrensrügen sind unzulässig (§ 345 StPO). Sachdienliche Prüfung ergibt, dass die Feststellungen widerspruchsfrei, mit der Lebenserfahrung vereinbar und rechtlich nicht zu beanstanden sind. Eine erneute Beweiswürdigung im Revisionsverfahren ist unzulässig (§ 337 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die nachträgliche Erhebung von Verfahrensrügen außerhalb der in § 345 StPO bestimmten Begründungsfrist macht die Revision unzulässig.

2

Im Revisionsverfahren ist eine erneute Beweiswürdigung und das Ersetzen der tatrichterlichen Beurteilung durch eigene Würdigung unzulässig (§ 337 StPO).

3

Tatrichterliche Feststellungen sind bindend, wenn sie innerlich widerspruchsfrei, mit der allgemeinen Lebenserfahrung vereinbar und auf denkgesetzlich möglichen Schlüssen beruhen.

4

Eine Unterschlagung liegt auch vor, wenn ein Handelsvertreter ein der Firma gehörendes Gerät ohne Benachrichtigung und ohne Berechtigung für eigene Rechnung veräußert und sich der fehlenden Befugnis bewusst ist.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 28. März 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Werner ███ aus ████, geboren █████████████████████ in ██ ███ ████, wegen Betruges i. R. d. §§,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim ██████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 28. März 1958 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen —

Gründe

Das Schöffengericht hatte den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall und wegen Unterschlagung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt. Die Strafkammer hat auf die Berufung des Angeklagten das Urteil des Schöffengerichts aufgehoben und den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Betruges im Rückfall in vier Fällen und wegen Unterschlagung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Gegenstand dieser Verurteilung sind Taten, die nach dem Urteil des Schöffengerichts zeitlich gesehen in rechtlich einwandfreier Weise in das Verfahren eingeführt worden sind.

Die Revision des Angeklagten greift das Urteil der Strafkammer nur an, soweit diese den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall in vier Fällen (Fälle ███ KO, ███ ma KO) und wegen Unterschlagung in einem Fall (Fall █████) verurteilt hat. Sie rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Soweit die am 4. August 1958 beim Landgericht eingegangene weitere Revisionsbegründung vom 2. August 1958 Verfahrensrügen enthält, ist die Revision unzulässig, weil diese Rügen nicht innerhalb der in § 345 StPO bestimmten Begründungsfrist erhoben worden sind.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1.) Die Verurteilung wegen Betruges im Rückfall in vier Fällen ist frei von Rechtsirrtum. Was die Revision demgegenüber vorträgt, geht fehl.

Die Feststellungen, die die Strafkammer zu den einzelnen Fällen getroffen hat, sind ohne inneren Widerspruch und mit der allgemeinen Lebenserfahrung vereinbar. Sie beruhen auf Schlussfolgerungen, die denkgesetzlich möglich sind. Auf die Behauptung, dass die Beweiswürdigung des Tatrichters nicht überzeuge und seine Schlussfolgerungen nicht zwingend oder die von ihm getroffenen Feststellungen unwahrscheinlich seien, kann eine Sachrüge nicht gestützt werden.

Was die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch vorbringt, erschöpft sich in der Behauptung von Tatsachen, die in den Feststellungen des Urteils keine Stütze finden, sowie in dem Versuch, die Beweiswürdigung der Strafkammer durch eine eigene Beweiswürdigung zu ersetzen. Einwendungen dieser Art sind im Revisionsverfahren nicht zulässig (§ 337 StPO).

2. Die Verurteilung wegen Unterschlagung im Fall Klimke ist gleichfalls frei von Rechtsirrtum. Was die Revision demgegenüber vorträgt, greift nicht durch.

Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum angenommen, dass der Angeklagte rechtswidrig gehandelt hat, als er das Heizgerät, das der Firma ███ KG gehörte, für eigene Rechnung verkaufte. Dem widerspricht nicht, dass der Angeklagte, der für die Firma ███ KG als Generalvertreter auf Provisionsbasis tätig war, auch sogenannte Direktgeschäfte durchführen durfte. Die sogenannten Direktgeschäfte wurden in der Weise abgewickelt, dass der Angeklagte bei der Firma für eigene Rechnung Geräte kaufte und sein Konto mit dem Rechnungsbetrag abzüglich seiner Provision belastet wurde. Die auf diese Weise erworbenen Geräte durfte der Angeklagte dann für eigene Rechnung verkaufen. Um ein solches Geschäft handelt es sich im vorliegenden Fall nicht. Die Firma ██ KG hatte an Frau K. J., die Schwiegermutter des ████████████, ein Heizgerät gegen Teilzahlung verkauft, das unter Eigentumsvorbehalt geliefert werden sollte und das gegen Nachnahme eines Teilbetrages an Frau K. abgesandt wurde. Der Angeklagte brachte dieses Gerät dadurch an sich, dass er das Nachnahmepaket einlöste. Er verkaufte das Heizgerät alsdann für eigene Rechnung, ohne die Firma ███ KG zu benachrichtigen. Hierzu war er nicht berechtigt. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte bei der Firma ███ KG gegen Einsendung von 732 DM 10 Heizgeräte für eigene Rechnung bestellt hatte, die nicht geliefert wurden, weil der Angeklagte bei der Firma Schulden hatte und der Betrag von 732 DM hiermit verrechnet wurde. Das berechtigte den Angeklagten nicht, das hier in Rede stehende Gerät für eigene Rechnung zu veräußern.

Dem Angeklagten war nach den Feststellungen des Urteils auch bewusst, dass er hierzu nicht berechtigt war. Diese Feststellung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Strafkammer den Angeklagten in dem ähnlich liegenden Fall ████████ freigesprochen hat. Die unterschiedliche Beurteilung beider Fälle ist dadurch gerechtfertigt, dass der Angeklagte im Fall ███████ der Firma ███████ KG mitteilte, er habe das Gerät auf eigene Rechnung übernommen, während er in dem hier in Rede stehenden Fall das Gerät hinter dem Rücken der Firma veräußerte.

Was die Revision zu diesem Fall sonst noch vorträgt, sind bloße Angriffe gegen die Feststellungen des Urteils und die tatrichterliche Beweiswürdigung sowie Tatsachenbehauptungen, die in den Feststellungen des Urteils keine Stütze finden. Auf Einwendungen dieser Art kann eine Revision nicht gestützt werden (§ 337 StPO).

3. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil, soweit es angefochten ist, in vollem Umfange geprüft. Die Prüfung hat keinen Mangel sachlich-rechtlicher Art ergeben, durch den der Angeklagte beschwert ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Dr. KoffkaSiemerHoepner
SarstedtSchmitt