Treffer
BGH Beschluss

Revisionen verworfen; §146 StPO nicht auf beratenden Anwalt eines Zeugen anwendbar

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 47/90
Datum
06.03.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Der Senat stellt ergänzend fest, dass § 146 StPO — auch im Licht des Prinzips fairer Verfahrensgestaltung — nicht auf einen Rechtsanwalt anwendbar ist, der einen Zeugen nicht verteidigt oder vertritt, sondern diesen lediglich bei der Ausübung seines Weigerungsrechts berät. Die Rügen blieben damit ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO ist als unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine aufhebungswürdigen Rechtsfehler darlegt.

2

§ 146 StPO findet keine Anwendung auf einen Rechtsanwalt, der einen Zeugen nicht verteidigt oder vertritt, sondern ihn lediglich bei der Wahrnehmung seiner Auskunfts- bzw. Weigerungsrechte berät.

3

Der Grundsatz einer fairen Verfahrensgestaltung rechtfertigt keine Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 146 StPO auf rein beratende Tätigkeiten eines Rechtsanwalts gegenüber einem Zeugen.

4

Die bloße anwaltliche Beratung eines Zeugen in Bezug auf Weigerungsrechte begründet nicht die Annahme einer Verteidigerstellung im Sinne prozessualer Ausschlussvorschriften.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 14. Juli 1989

Rubrum

Bundesgerichtshof in der Strafsache gegen

1. Luz Marina ███ aus H███, geboren in (Kolumbien) am ██, zur Zeit in Haft, ██ ██ (Niederlande),

2. Michael Francis ██ in ██ ███████, geboren am ██, zur Zeit in Haft,

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. März 1990 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ██ de FC und ██ gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Juli 1989 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Schriftsätze der Verteidiger der Angeklagten von 16. und 22. Februar 1990 haben dem Senat vorgelegen.

In der von beiden Angeklagten erhobenen Rüge einer Verletzung des § 146 StPO weist er ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 5. Februar 1990 darauf hin, dass diese Verfahrensvorschrift auch in Verbindung mit dem Grundsatz einer fairen Verfahrensgestaltung nicht auf einen Rechtsanwalt anzuwenden ist, der den Zeugen nicht verteidigt oder vertritt, sondern ihn lediglich bei der Wahrnehmung seiner Weigerungsrechte berät (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO, 39. Aufl., vor § 48 Rn. 11).

Schuster Fuhrmann Herrmann Horstkotte Hager

Le Haus, Mee 084 MU UO /8

SS