Verwerfen des Antrags auf Entscheidung wegen unzulässiger Revision (Frist/Unterschrift)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 4/79
- Datum
- 16.01.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionsanträge müssen innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Frist von einem Monat seit Zustellung des Urteils angebracht werden.
Nach § 345 Abs. 2 StPO kann die Revision nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet werden.
Werden die Fristvorschrift des § 345 Abs. 1 StPO oder die Formvorschrift des § 345 Abs. 2 StPO nicht erfüllt, ist die Revision unzulässig.
Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen die Zurückweisung der Revision ist zu verwerfen, wenn die maßgeblichen Frist- und Formvoraussetzungen nicht eingehalten sind.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 23. November 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Kurt M. aus S., geboren am █████ 1946 in █████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Urkundenfälschung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. Januar 1979
Tenor
Der Antrag des Verurteilten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 23. November 1978 wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 10. Februar 1978 mit Recht als unzulässig verworfen. Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Frist von einem Monat seit dem Tage der Zustellung des Urteils am 9. Oktober 1978 angebracht worden.
Gemäß § 345 Abs. 2 StPO kann der Angeklagte die Revision nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle begründen. Das ist nicht geschehen.
| Schuster | Herrmann | Fuhrmann | |||
| Fleischmann | Ulsamer |