Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Fahrerlaubnissperre nach abgeschlossener Urteilsverkündung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 47/88
Datum
10.05.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht die nachträglich in das Urteil aufgenommene Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis in der Revision an. Das BGH stellte fest, dass das Gericht das Urteil nach vollständiger Verkündung der Urteilsgründe nicht mehr inhaltlich ändern durfte. Die Anordnung der Fahrerlaubnissperre wurde aufgehoben; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach vollständiger Verkündung der Urteilsformel und des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe ist eine inhaltliche Änderung oder Ergänzung des Urteils unzulässig.

2

Die fehlende Belehrung des Beschuldigten über Rechtsbehelfe und Fristen rechtfertigt nicht die nachträgliche Änderung des Urteilsinhalts.

3

Wird eine strafrechtliche Nebenfolge (z. B. Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis) erst nach Abschluss der Urteilsverkündung aufgenommen, ist diese mangels formeller Zulässigkeit aufzuheben.

4

Die Revision kann hinsichtlich einzelner Teile des Urteils stattgegeben werden, während übrige Rügen als offensichtlich unbegründet verworfen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 28. September 1987

Rubrum

BESCHLUSS in der Strafsache gegen ████ Heiner Johannes geboren am █████ in ██████ zur Zeit in Haft, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und – zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts – am 10. Mai 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 28. September 1987 im Maßregelausspruch aufgehoben. Die Anordnung einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Jedoch werden die Gebühr für das Revisionsverfahren um ein Viertel ermäßigt und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu einem Viertel der Landeskasse auferlegt.

Gründe

Gegen den Angeklagten wurde ein auf Strafe lautendes Urteil durch Verlesung der Urteilsformel und mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe verkündet.

Im Anschluss daran machte eine beisitzende Richterin darauf aufmerksam, dass die Anordnung einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis unterblieben sei. Das Gericht zog sich darauf nochmals zur Beratung zurück und verkündete sodann das Urteil in geänderter Fassung. Diese entspricht im Schuld- und Strafausspruch der zunächst verkündeten Urteilsformel.

Die Urteilsformel enthält aber außerdem den Satz: „Die Verwaltungsbehörde darf dem Angeklagten vor Ablauf von 3 Jahren keine Fahrerlaubnis erteilen.“

Die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und der Staatsanwältin bestätigen das Vorbringen der Revision, dass die Urteilsgründe bereits vollständig bekanntgegeben waren, als das Gericht das Fehlen des Maßregelausspruchs bemerkte und sich nochmals zur Beratung zurückzog. Das Urteil durfte in diesem Zeitpunkt nicht mehr geändert werden, auch wenn der Angeklagte noch nicht über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgesehenen Fristen und Formen belehrt war (BGH NJW 1953, 335/336; BGH NStZ 1984, 155; BGHSt 25, 333; wistra 1984, 148; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 268 Rn. 38; KK-Engelhardt 2. Aufl. § 268 Rn. 6).

Die Anordnung einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis muss daher entfallen.

HorstkotteHerrmannRebitzki
SchusterNiepel

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