Revisionen wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung; Teilaufhebung des Strafausspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 478/72
- Datum
- 09.03.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision nach § 338 Nr. 5 StPO ist nicht begründet, wenn der Angeklagte während der gesamten Hauptverhandlung einen Verteidiger hat und dieser nicht rechtzeitig sein Recht auf Unterbrechung/ Aussetzung nach § 145 Abs. 3 StPO geltend macht.
Wird ein neuer Verteidiger bestellt, darf das Gericht die Verhandlung grundsätzlich mit ihm fortsetzen; ein unterlassener Antrag auf Aussetzung durch den Verteidiger begründet nicht ohne Weiteres einen Verfahrensfehler.
Mittäterschaft bei gemeinschaftlicher Körperverletzung liegt vor, wenn die Beteiligten das gemeinsame Vorgehen gefördert und die Tatbeiträge der anderen als eigene gewollt haben; es genügt, dass nur einer die tatsächliche Körperverletzung ausführt.
Die Strafzumessung darf nicht auf bloßem Ruf, der Meinung Dritter oder auf nach dem Bundeszentralregistergesetz als nicht zu verwertenden Vorstrafen beruhen; Strafschärfende Umstände müssen auf vom Gericht festgestellten und zulässigen Tatsachen beruhen.
Vorinstanzen
Landgericht Verden, 9. März 1972
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen 1. █, 2. ██, 3. Wilfried ███, wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Sarstedt und die Richter Siemer, Herrmann, Fleischmann und Schuster in der Sitzung vom 24. Oktober 1972, an der ferner teilgenommen haben: Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ aus ███████ als Verteidiger des Angeklagten Rainer █████████, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Die Revisionen der Angeklagten Gustav und Rainer ██████████ gegen das Urteil des Landgerichts in Verden vom 9. März 1972 werden verworfen. Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die Revision des Angeklagten Wilfried ███ wird das Urteil im Strafausspruch gegen ihn mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.
3. Die weitergehende Revision dieses Beschwerdeführers wird verworfen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Verden zurückverwiesen, die auch über die Kosten dieses Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Nötigung verurteilt. Alle drei Angeklagten rügen Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte Gustav ███████████ beanstandet auch das Verfahren. Die Revisionen der Angeklagten Rainer ████████████ und Gustav ███████████ sind ohne Erfolg. Die Revision des Angeklagten Wilfried ███ führt nur zur Aufhebung des Strafausspruchs.
I. Die Verfahrensbeschwerde des Angeklagten Gustav ███████████ ist unbegründet. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO liegt nicht vor. Gustav ███████████ hatte während der ganzen Hauptverhandlung einen Verteidiger. Zwar wurde der zunächst bestellte Verteidiger Rechtsanwalt ███████ am zweiten Verhandlungstag auf seinen Antrag entlassen. Jedoch wurde sogleich Rechtsanwalt ██ zum neuen Verteidiger bestellt. Das Gericht durfte die Verhandlung grundsätzlich mit ihm fortsetzen (BGHSt 13, 337, 340). Dass er nach Meinung des Beschwerdeführers über den Gang und den Inhalt der bisherigen Verhandlung nicht ausreichend unterrichtet wurde, kann die Revision nicht rechtfertigen. Rechtsanwalt ██ hätte in der Hauptverhandlung erklären können, „dass ihm die zur Vorbereitung der Verteidigung erforderliche Zeit nicht verbleiben würde“. Dann hätte das Gericht die Verhandlung unterbrechen oder aussetzen und ihm damit Gelegenheit geben müssen, sich besser auf die Verteidigung vorzubereiten (§ 145 Abs. 3 StPO). Er hat von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht. Das Gericht durfte hieraus schließen, dass er als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) zu einer sachgemäßen Verteidigung imstande war, nachdem der Vorsitzende ihm die zugelassene Anklage und die Einlassung des Beschwerdeführers bekanntgegeben hatte. Es brauchte die Verhandlung nicht von Amts wegen zu unterbrechen oder auszusetzen.
II. Die Sachrügen
1. Die Schuldsprüche halten der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand. Das Verhalten der Angeklagten erfüllt den Tatbestand der gemeinschaftlichen Körperverletzung (§ 223a StGB). Für die Annahme der Gemeinschaftlichkeit reicht es aus, dass die Angeklagten als Mittäter (§ 47 StGB) gehandelt haben, auch wenn nur einer die Körperverletzung ausgeführt hat.
Die Mittäterschaft ist sowohl für die Körperverletzung als auch für die Nötigung einwandfrei dargetan. Die Feststellungen ergeben nämlich, dass jeder der Angeklagten das gemeinsame Vorgehen gegen die in der Gastwirtschaft anwesenden Personen gefördert und die Tatbeiträge der anderen als eigene gewollt hat.
2. a) Die Strafzumessungsgründe für die Angeklagten Rainer ████████████ und Gustav ███████████ lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Beschwerdeführer erkennen.
b) Dagegen kann der Strafausspruch gegen Wilfried ███ nicht aufrechterhalten werden. Dieser Beschwerdeführer „gilt nach dem Bundeszentralregistergesetz als unbestraft“ (UA S. 13). Die Strafkammer berücksichtigt jedoch straferschwerend, „dass auch dieser Angeklagte zu den in ██ ███ gefürchteten Brüdern █████████████ gehört“ und „dass auch er als Schläger allgemein bekannt ist“ (UA S. 31). Beides sind keine zulässigen Strafschärfungsgründe. Der Umstand, dass Wilfried ███ ein Bruder von Rainer und Gustav ██████████ ist, hat mit seiner Schuld nichts zu tun. Dass er „als Schläger allgemein bekannt ist“, bedeutet nur, dass andere ihn für einen solchen halten. Die Strafzumessung darf aber nicht auf die Urteile anderer, sondern nur auf Tatsachen gestützt werden, die das Gericht selbst festgestellt hat. Entweder hat die Strafkammer hiergegen verstoßen und den „nach ihrer Ansicht zweifelhaften Ruf“ dieses Angeklagten (UA S. 13) gegen ihn verwertet oder sie hat im Widerspruch zu ihrer ausdrücklichen Erklärung (UA S. 31) seine früheren Taten und Verurteilungen, die ihr aus dem Verfahren bekannt geworden sind, zur Strafschärfung herangezogen und damit die §§ 45, 61 BZRG verletzt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Herrmann | Siemer | Fleischmann | |||
| Sarstedt | Schuster |