Aufhebung der Verurteilung wegen unzureichender Feststellungen zu Täuschung; Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 478/66
- Datum
- 20.12.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Betrugs nach § 263 StGB erfordert eine Täuschungshandlung, die beim Adressaten einen Irrtum hervorrufen muss; bloße Weisungen eines Vorgesetzten, eine bestimmte Tatsache nicht zu prüfen, begründen für sich genommen keine Täuschung.
Bei der Würdigung einer Täuschung ist die tatsächliche und rechtliche Stellung des eingeschalteten Mitarbeiters zu ermitteln; nur wenn dieser zur Prüfung befugt oder verpflichtet war und sich dadurch in einem Irrtum befand, liegt ein Täuschungstatbestand vor.
Bankinterne Gepflogenheiten und Anordnungen (z. B. sofortige Gutschrift von Postschecks) können dazu führen, dass eine Gutschrift nicht auf einer vorausgegangenen Deckungsprüfung beruht, wodurch das Vorliegen eines Irrtums bzw. einer Täuschung zu verneinen sein kann.
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn die Revision die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderliche Angabe der konkret in Betracht kommenden Beweismittel unterlässt; bei Rechtsfehlern in den Feststellungen sind Verurteilungen aufzuheben und die Sache gegebenenfalls nach § 357 StPO zurückzuverweisen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
den Sparkassendirektor Alfred ██ aus █, geboren am █████ 1910 in ██████, den Filialleiter Eberhard ███ aus ███████ i. Br., geboren am ████████ 1915 in █████████, wegen fortgesetzter Untreue u. a.
Gründe
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Dezember 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in ████████████ vom 26. Mai 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten und den Mitangeklagten ██ verurteilt hat.
In diesem Umfang wird die Sache an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten ████ wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetztem gemeinschaftlichen Betrug und den Mitangeklagten ███ wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges verurteilt.
Die Revision des Angeklagten ███ rügt Verletzung des Verfahrens (Verstoß gegen die Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO) und des sachlichen Strafrechts.
Die Verfahrensrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden, weil die Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Beweismittel nicht angibt, deren sich der Tatrichter nach ihrer Auffassung zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen müssen.
Die Sachrüge greift schon aus folgendem Grunde durch:
Die Strafkammer ist der Auffassung, der Angeklagte habe sich des Betruges nach § 263 StGB dadurch schuldig gemacht, dass er in der Zeit von Ende 1961 bis November 1962 als Leiter der Stadtsparkasse ██ deren Vermögen durch Täuschung bis zu einer Höhe von ca. 20.000 DM gefährdet und in Höhe von rd. 310.000 DM geschädigt habe.
Dabei hat sie die Täuschungshandlung des Angeklagten darin gesehen, dass er den „für die Buchung von Gutschriften zuständigen Beamten“ der Stadtsparkasse darüber täuschte, dass für vom Mitangeklagten █████ eingereichte Papiere (Postschecks, Eigenschecks, Wechselakzepte) Deckung vorhanden sei (so UA S. 43), dass er in dem „für die Entgegennahme der Papiere und die Anweisung der Gutschriften zuständigen Beamten“ einen Irrtum darüber erweckte, dass für die Papiere echte Deckung vorhanden sei (vgl. UA S. 5, AA).
Die Feststellungen des Urteils erlauben es dem Senat nicht zu prüfen, ob dies auf rechtsfehlerfreien Erwägungen beruht. Hierfür bedarf es näherer Feststellungen über die tatsächliche und rechtliche Stellung des genannten Beamten.
Das Urteil sagt auf UA S. 43, 44, der Angeklagte habe als Direktor der Stadtsparkasse allein auf Grund seiner Stellung als Dienstvorgesetzter erreicht, dass die Papiere des Mitangeklagten ███ entgegengenommen wurden, und dadurch, dass er die Einzahlungsscheine bei einem Teil der Schecks (Postschecks) selbst abzeichnete, zum Ausdruck gebracht, dass er, der Direktor, keine Bedenken gegen die Bevorschussung der Schecks hatte. Dies lässt zumindest die Möglichkeit offen, dass es gar nicht Aufgabe des genannten Beamten war, zu prüfen und zu entscheiden, ob Deckung vorhanden sei, und dass der Beamte sich demgemäß auch gar keine Gedanken hierüber gemacht, sich also auch nicht geirrt hat.
Hinzu kommt, dass das Urteil auf UA S. [REDACTED] feststellt, es sei nicht ungewöhnlich, dass bei der Einreichung von Postschecks die Beträge dem Konto des Bankkunden sofort gutgeschrieben würden. Banken pflegten aus Gründen der Kulanz guten Kunden gegenüber so zu verfahren. Aus diesem Grunde habe auch der Vorstand der Stadtsparkasse █████████████ bereits am 4. Dezember 1958 angeordnet:
„Vom Aussteller eingereichte Postschecks dürfen in jeder Höhe dem laufenden Kundenkonto gutgeschrieben und auch vergütet werden.“
Hiernach kam es nicht darauf an, ob bei der Einreichung der Postschecks und ihrer Gutschrift Deckung vorhanden war, sondern allein darauf, ob der Mitangeklagte ███ fähig und willens war, für rechtzeitige Deckung zu sorgen. Dass der Angeklagte den für die Entgegennahme der Papiere und die Gutschriften zuständigen Beamten der Stadtsparkasse hierüber getäuscht hätte, stellt das Urteil nicht fest. Die Anordnung des Angeklagten, die Postschecks erst mit Verzögerung einzuziehen, war dem Beamten wahrscheinlich bekannt. Das Urteil schließt dies zumindest nicht aus. Insoweit irrte er also nicht. Die bloße Tatsache, dass ein Teil der Postschecks erst bei der zweiten Vorlage eingelöst wurde, ergibt nicht ohne Weiteres, dass der Angeklagte einen Beamten über die oben erwähnten Umstände getäuscht hatte.
Das Urteil sagt weiterhin auf UA S. 27, dass bei den Eigenschecks auf Anweisung des Angeklagten in keinem Falle bei dem bezogenen Kreditinstitut angefragt wurde, ob Deckung vorhanden sei. Diese Anweisung des Angeklagten enthielt weder die Vorspiegelung einer falschen noch die Entstellung oder Unterdrückung einer wahren Tatsache, erschöpfte sich vielmehr in dem Verbot eines Vorgesetzten an den Untergebenen, eine bestimmte Tatsache zu prüfen. Das war keine Täuschung, wie der Tatbestand des Betruges sie voraussetzt.
Soweit die Strafkammer weitere Teilakte des fortgesetzten Betruges zum Nachteile der Stadtsparkasse █████ darin gesehen hat, dass dem Mitangeklagten ███ verdeckte Kredite durch die buchungstechnische Handhabung der über die Landeszentralbank verrechneten Schecks und Wechsel (LZB-Verrechnung) sowie durch Ausnutzung der Respekttage für die Wechseleinlösung gewährt wurden, kommt es auf die Frage, ob beim Postscheckamt oder irgendeinem anderen Kreditinstitut als der Stadtsparkasse █████████████ Deckung vorhanden war, überhaupt nicht an. Dass bei der Stadtsparkasse █████████████ keine Deckung bestand, ergab sich ohne Weiteres aus deren Unterlagen. Inwieweit der Angeklagte irgendjemand hierüber getäuscht haben soll, ist nicht ersichtlich.
Da die Strafkammer insoweit ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen ist, dass der vermeintliche fortgesetzte gemeinschaftliche Betrug und die fortgesetzte Untreue in Tateinheit verübt wurden, muss die Verurteilung des Angeklagten in vollem Umfang aufgehoben werden.
Auf der dargelegten Gesetzesverletzung kann auch die Verurteilung des Mitangeklagten ██ wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges beruhen. Gemäß § 357 StPO muss daher auch diese Verurteilung aufgehoben werden.
| Sarstedt | Schmidt | Kersting | |||
| Koffka | Schmitt |