Revision gegen Verurteilung wegen Rauschvergehens (§ 330a StGB) verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 478/58
- Datum
- 14.11.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrensrügen, die in der Hauptverhandlung nicht erhoben wurden, können in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden, insbesondere wenn die Vernehmungsniederschrift verlesen wurde und kein Einwand erfolgte.
Ein schriftliches psychiatrisches Gutachten, das das Vorliegen epileptischer Erkrankungen oder sonstiger krankhafter Störungen ausschließt, macht die Anordnung einer zeitweiligen Beobachtung nach § 244 Abs. 2 StPO entbehrlich.
Persönlichkeitsstörungen oder Verwahrlosung infolge längeren Alkoholmissbrauchs schließen nicht aus, dass eine unmittelbar zuvor durch hohen Alkoholkonsum herbeigeführte Rauschlage allein die Zurechnungsunfähigkeit zur Tat begründen kann.
Die Prüfung der Strafzumessung durch das Revisionsgericht ist auf die Rechtsfehlerkontrolle der tatrichterlichen Ermessensausübung beschränkt; Beanstandungen der Strafhöhe greifen nur bei Ermessensfehlern durch.
Eine unklare Angabe der Schuldform (z.B. 'vorsätzlich, zumindest aber fahrlässig') rechtfertigt nur dann einen Revisionsgrund, wenn hierdurch zuungunsten des Angeklagten eine fehlerhafte Strafbemessung erfolgt ist.
Vorinstanzen
Landgericht, 22. April 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Dekorationsmaler Wolfgang █████████ aus ██████, dort geboren ████████ 1936, - Sachbezeichnung: RC_Ju.A. - wegen Rauschvergehens (§ 330a StGB)
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. November 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten W__ in Berlin gegen das Urteil des Landgerichts vom 22. April 1958 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens nach § 330a StGB zu acht Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revisionsbegründung erhebt „die Prozeßrüge“ und macht „ferner die Verletzung der Verfahrensvorschriften (§§ 224, 244 Abs. 2 StPO)“ geltend. Sie ist rechtzeitig durch einen Schriftsatz vom 2. Juli 1958 ergänzt worden, der Ausführungen gegen den Strafausspruch enthält.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.
1. Dass das Kreisgericht in Bischofswerda den Verteidiger nicht von dem Termin zur Vernehmung des Zeugen Hentschel benachrichtigt hatte, kann mit der Revision nicht mehr gerügt werden; denn in der Hauptverhandlung haben weder der Angeklagte noch sein Verteidiger Einwendungen dagegen erhoben, dass die Vernehmungsniederschrift verlesen wurde (vgl. BGH NJW 1952, 1426; BGHSt 9, 24, 28).
2. Die Strafkammer hat sich durch das Gutachten des Professors ████████ überzeugen lassen, dass bei dem Angeklagten „keinerlei Anzeichen einer epileptischen Erkrankung oder Veranlagung“ bestehen und eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit ebenso sicher wie eine Geistesschwäche ausgeschlossen ist (UA S. 9). Es brauchte sich dem Landgericht daher entgegen der Meinung der Revision nicht mit Rücksicht auf § 244 Abs. 2 StPO aufzudrängen, den Angeklagten zeitweilig in einer Heilanstalt beobachten zu lassen.
II.
1. Lässt sich der Revision die sachlichrechtliche Rüge entnehmen, der festgestellte Sachverhalt rechtfertige nicht die Anwendung des § 330a StGB, erscheint zweifelhaft. Selbst wenn das Wort „Prozeßrüge“ als offensichtlicher Schreibfehler behandelt und als Sachbeschwerde verstanden wird, ist diese jedenfalls unbegründet.
Nach den Feststellungen des Urteils sind die Zügellosigkeit und Haltlosigkeit des Angeklagten, seine innere Verwahrlosung und ähnliche charakterliche Mängel „nicht zuletzt eine Folge des seit längerer Zeit getriebenen Alkoholmissbrauchs und der dadurch ausgelösten Schädigung seines Persönlichkeitsgefüges“ (UA S. 9). Das steht nicht der Annahme der Strafkammer entgegen, dass die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten bei der Tat allein auf den kurz vorher in größeren Mengen genossenen Alkohol zurückzuführen ist.
Auch der folgende Gesichtspunkt, den die Revision nicht vorbringt, der aber auf eine Sachrüge von Amts wegen zu beachten wäre, führt nicht zu durchgreifenden Bedenken gegen den Schuldspruch. Das Landgericht sagt zwar nicht ausdrücklich, dass der Angeklagte nicht nur den äußeren, sondern auch den inneren Tatbestand der schweren räuberischen Erpressung (§§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 und 3 StGB) erfüllt hat, sich insbesondere das Geld Hentschels zueignen wollte. Diese Feststellung geht aber aus den Ausführungen hervor, mit denen die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten widerlegt, er habe nur einen Scherz treiben und das Geld an Hentschel zurückgeben wollen (UA S. 6).
2. Die Einwendungen der Revision gegen den Strafausspruch gehen fehl.
Das Landgericht durfte bei der Strafzumessung berücksichtigen, dass die mit Strafe bedrohte Handlung, die der Angeklagte im Rausch ausgeführt hat, ihrer Art nach „eines jener Gewaltdelikte“ ist, „die sich gerade in letzter Zeit in erschreckendem Maße häufen und die Sicherheit der Berliner Bevölkerung bedrohen“.
Die Ausführungen, mit denen die Revision die Strafe als „unertraglich hoch“ beanstandet, richten sich unzulässig gegen das tatrichterliche Ermessen.
Auf die Sachrüge, die die Revision jedenfalls gegen den Strafausspruch erhebt, ist noch folgender Punkt von Amts wegen zu erörtern: Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe sich „vorsätzlich, zumindest aber fahrlässig“ bis zur Zurechnungsunfähigkeit betrunken (UA S. 10). Sie äußert sich also nicht eindeutig über die Schuldform. Dadurch kann jedoch im vorliegenden Falle die Strafe von acht Monaten Gefängnis nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst sein.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
| Siemer | Sarstedt | Dr. Borker | |||
| Dr. Koffka | Hoepner |