Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlender Feststellungen zur Sachherrschaft beim Heroinbesitz

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 47/80
Datum
12.02.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Vergehens nach dem Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Feststellungen keinen bewussten Sachherrschaftswillen über das in Pkw und Wohnung gefundene Heroin ergaben. Vielmehr kamen nur Anhaltspunkte für Beihilfe in Betracht; die Voraussetzungen des § 35 StGB für eine Strafmilderung lagen nicht vor. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Besitz von Betäubungsmitteln setzt ein bewusstes tatsächliches Herrschaftsverhältnis (Sachherrschaft) voraus; bloßes Lenken eines fremden Fahrzeugs oder bloße Anwesenheit begründet dieses Herrschaftsverhältnis nicht.

2

Die Feststellung von Sachherrschaft kann entfallen oder fraglich werden, wenn der Beschuldigte sich von der Aufbewahrungsörtlichkeit fernhielt und erst unter Einfluss von Drohungen zum Zugriff zurückkehrte; Drohungen können den Herrschaftswillen beeinträchtigen.

3

Sind die tatsächlichen Feststellungen nicht ausreichend, um Besitz zu begründen, kann allenfalls Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Betracht kommen und ist die Schuldform entsprechend neu zu würdigen.

4

Eine Strafmilderung nach § 35 StGB kommt nicht in Betracht, wenn die aus Drohungen resultierende Gefahr für den Beschuldigten erkennbar durch anderweitig zumutbare Maßnahmen abwendbar gewesen wäre.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 30. Mai 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Tischler Basri ███████ aus B[REDACTED], geboren am ████████████ in [REDACTED] (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. Februar 1980 gemäß § 349 Absatz 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Mai 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag, das Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO durch Beschluss aufzuheben, u. a. ausgeführt:

"Die Strafkammer hat festgestellt: Am 23.12.1978 wurde in der Wohnung des Angeklagten von dem Mitbeschuldigten O[REDACTED] ein Koffer abgestellt. Dieser enthielt, ohne dass der Angeklagte das wusste, Heroin in erheblicher Menge. Am 26.12.1978 erfuhr er, dass O[REDACTED] und der weitere Mitbeschuldigte A[REDACTED] rund 1 kg Heroin umsetzen wollten, wenig später, während er ███ im Wagen des A[REDACTED] auf dessen Bitte zu verschiedenen Lokalen fuhr, dass sich jedenfalls der wesentliche Teil des Heroins in seiner Wohnung befand und zur Durchführung des Umsatzes noch in derselben Nacht abgeholt werden sollte. ██████ machte ihm dabei unter Drohungen deutlich, dass er bis zur Abholung des Heroins bei dem Mitbeschuldigten zu bleiben habe. Der Beschwerdeführer fuhr danach mit O[REDACTED] zu einem Lokal, wo sie A[REDACTED] trafen. Er hatte inzwischen wahrgenommen, dass in dem PKW Heroin befördert wurde. In dem Lokal bemerkte er, dass O[REDACTED] und A[REDACTED] Heroin umsetzten. Danach fuhr er mit O[REDACTED] und A[REDACTED] zu einer Pension, nach deren Verlassen sie festgenommen wurden. Im PKW wurden rund 110 Gramm Heroin gefunden, bei der Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers wurden 7 Plastikbeutel mit insgesamt 627,29 Gramm Heroin sichergestellt, die unter dem Ofen versteckt worden waren.

Die Annahme, der Beschwerdeführer habe das Heroin in dem PKW und das Heroin in der Wohnung besessen, wird von diesen Feststellungen nicht getragen. Sie ergeben nicht, dass der Beschwerdeführer bewusst ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis (BGHSt 26, 117 ff.) gehabt hatte. Da er den ihm nicht gehörenden PKW in der maßgeblichen Zeit lediglich im Beisein und auf Weisung der Mitbeschuldigten zu lenken hatte, ist nicht ersichtlich, dass er auf das, was mit dem in dem Wagen verborgenen Heroin geschehen sollte, Einfluss nehmen konnte und wollte. Eine Sachherrschaft über das Heroin in seiner Wohnung stand entgegen, dass der Beschwerdeführer seit der allgemeinen Unterrichtung über den Aufbewahrungsort sich in Gegenwart der Mitbeschuldigten fern von seiner Wohnung aufgehalten hatte und erst zum Abtransport des Heroins mit diesem die Wohnung wieder aufsuchen sollte und – unwiderlegt – unter dem Eindruck von Drohungen stand. Bei dieser Sachlage war jedenfalls sein Herrschaftswille fraglich. Nach den bisherigen Feststellungen kam deshalb lediglich Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Betracht. Die Voraussetzungen des § 35 StGB waren nicht gegeben, weil die sich aus den behaupteten Drohungen ergebende Gefahr auch für den Angeklagten erkennbar anders abwendbar war."

Der Senat tritt dem bei.

FuhrmannHerrmannHorstkotte
SchusterRebitzki