Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Mangelhafte Zeugenidentifizierung und Beweiswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 477/93
Datum
18.08.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen schwerer räuberischer Erpressung ein. Streitpunkt war die Identifizierung durch eine Zeugin, die in Einzellichtbildvorlage und Gegenüberstellung nicht fachgerecht erfolgte. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da das Landgericht den verminderten Beweiswert berücksichtigt und die frühere Bekanntschaft der Zeugin gewürdigt hat. Die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nicht fachgerecht durchgeführte Identifizierung (z. B. Einzellichtbildvorlage oder Gegenüberstellung) hat grundsätzlich verminderten Beweiswert.

2

Gegenüberstellungen, bei denen sich der Beschuldigte allein durch ein wesentliches Merkmal (z. B. Kleidung) von den Vergleichspersonen unterscheidet, sind regelmäßig nicht geeignet, eine zweifelsfreie Täteridentifizierung zu gewährleisten.

3

Der verminderte Beweiswert einer fehlerhaften Identifizierung kann durch andere Umstände (insbesondere frühere Bekanntschaft zwischen Zeugin und Beschuldigtem oder weitere Beweismittel) ausgeglichen werden.

4

Die tatrichterliche Beweiswürdigung bleibt in der Revisionsprüfung verbindlich, sofern das Gericht die Beeinträchtigungen der Identifizierung erkannt und in seine Überzeugungsbildung einbezogen hat und die Würdigung sachlich-rechtlicher Nachprüfung standhält.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 22. April 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. August 1993 in der Strafsache gegen Rüdiger ██ aus ██, geboren am ███ 1962 in ██ (jetzt ██ █████), wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 1993

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 22. April 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zu der Identifizierung des Angeklagten durch die Zeugin ██ im Vorverfahren bemerkt der Senat:

Die Identifizierung wurde nicht fachgerecht durchgeführt; das gilt für die Einzellichtbildvorlage und vor allem für die Wahlgegenüberstellung. Der Angeklagte hatte dabei als Einziger solche Kleidungsstücke getragen, wie sie die Zeugin bei der Täterbeschreibung angegeben hatte, und sich dadurch von den anderen Personen in einem hier wesentlichen Vergleichsmerkmal unterschieden. Eine solche Gegenüberstellung ist regelmäßig nicht geeignet, den Täter zweifelsfrei zu identifizieren.

Gründe

Diesen verminderten Beweiswert hat das Landgericht aber gesehen und gewürdigt und dabei insbesondere bedacht, dass der Angeklagte der Zeugin aufgrund mehrerer früherer Zusammentreffen bekannt war. Wegen dieses besonderen Umstandes hält die Beweiswürdigung sachlichrechtlicher Nachprüfung stand.

LaufhütteHagerNack
HarmsBasdorf

Zitiert von (1)