BGH: Plastikrohr keine Scheinwaffe – keine schwere räuberische Erpressung nach § 250 Abs.1 Nr.2 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 477/91
- Datum
- 13.11.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Scheinwaffen können den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllen, wenn der Täter darauf vertraut, durch die Drohung den Widerstand auszuschalten, den Einsatz im Bedarfsfall beabsichtigt und das Opfer nach dem Tatplan glauben soll, es handele sich um eine echte Waffe.
Für die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist neben der subjektiven Vorstellung des Täters auch die objektive Eignung des mitgeführten Gegenstands maßgeblich; das äußere Erscheinungsbild kann entscheidend dazu beitragen, beim Opfer den Eindruck einer gefährlichen Waffe hervorzurufen.
Erzeugt die Einschüchterung beim Opfer erst durch die bloße Behauptung des Täters, bewaffnet zu sein, ohne dass der Gegenstand seiner äußeren Erscheinung nach als Waffe erkennbar ist, ist der Gegenstand kein "Werkzeug oder Mittel" im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
Die Auslegung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist einschränkend vorzunehmen, damit der hohe Strafrahmen des schweren Raubes nicht auf Fälle ausgedehnt wird, in denen die Täuschung hauptsächlich durch die erklärende Äußerung des Täters und nicht durch die objektive Erscheinung des Gegenstands bewirkt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 22. Mai 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
5 StR 477/91
in der Strafsache gegen ██ aus [REDACTED], Thomas, dort geboren am ███████ 1969, zur Zeit in Haft, wegen räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 12. November 1991 in der Sitzung vom 13. November 1991, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Harms, Hager, Nack als beisitzende Richter, Richterin am Amtsgericht Dr. [REDACTED] als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] aus ███ als Verteidiger in der Verhandlung, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Mai 1991 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, wobei für jede Tat eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt wurde.
Der drogenabhängige Angeklagte hat innerhalb von zwei Monaten vier Sparkassenfilialen überfallen, um sich Geld für Drogenerwerb zu beschaffen. Er legte jeweils einen Zettel vor, auf dem stand: "Überfall, bin bewaffnet". Dabei hielt er ein kurzes, gebogenes Plastikrohr von ca. 5 cm Durchmesser unter seiner Jacke, so dass diese ausbeulte und so der von ihm gewollte Eindruck entstand, es handele sich um eine Schusswaffe. Die Kassiererinnen nahmen die Drohung ernst und händigten ihm jeweils ca. 5.000 bis 7.000 DM aus, insgesamt 25.570 DM.
Das Landgericht hat eine schwere räuberische Erpressung gemäß §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB mit der Begründung verneint, das Plastikrohr sei keine Scheinwaffe im Sinne dieser Bestimmung, da es äußerlich keinerlei Ähnlichkeit mit einer echten Schusswaffe aufweise und aufgrund seiner verdeckten Verwendung nicht anders zu bewerten sei als der bloße Zeigefinger. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht jeweils den Normalstrafrahmen der räuberischen Erpressung gemäß §§ 253, 255, 249 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt und einen minder schweren Fall nach § 249 Abs. 2 StGB verneint. Wegen der infolge Drogenkonsums erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit hat es die Strafe nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Sie ist der Ansicht, die Verwendung des Plastikrohrs erfülle den Tatbestand einer schweren räuberischen Erpressung gemäß §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
II.
Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, die Tat sei keine schwere räuberische Erpressung im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
Der Senat hält an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest, dass auch Scheinwaffen die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllen können. Diese Rechtsprechung findet ihre Grundlage darin, dass die Neufassung der Vorschrift, die vom EGStGB (Art. 19 Nr. 127) an den Wortlaut des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Fassung durch das 1. StRAG – Art. 1 Nr. 66 –) angeglichen worden ist, den Gesichtspunkt der objektiven besonderen Gefahrlichkeit zurücktreten lässt. Die Neufassung hat den Schwerpunkt der Tatbestandsbeschreibung zu den subjektiven Voraussetzungen hin verlagert. Deswegen kommt es maßgeblich darauf an, dass der Täter angenommen hat, er könne durch die Drohung mit der Scheinwaffe Widerstand ausschalten, dass er ferner den Einsatz im Bedarfsfalle beabsichtigt hat und dass schließlich der Angegriffene nach dem Tatplan glauben sollte, es handele sich um eine echte Waffe (BGH NJW 1976, 248; BGH NStZ 1981, 436; vgl. ferner BGHR StGB § 250 Abs. 2 Gesamtbetrachtung 3; BGH bei Holtz MDR 1983, 2549 und 1990, 91 und 1990, 97).
2. Gleichwohl dürfen objektive Gesichtspunkte bei der Auslegung der Merkmale "Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel" nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Der Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird nicht allein durch eine Täuschung und die Erzeugung eines Irrtums erfüllt. Der Tatbestand setzt vielmehr voraus, dass der Angeklagte einen bestimmten, als Waffe, Werkzeug oder Mittel aufzufassenden Gegenstand bei sich führt, mag dieser auch objektiv ungefahrlich sein (BGH StV 1985, 456). Deswegen ist die objektive Erscheinung des Gegenstandes nicht bedeutungslos. In der Entscheidung BGHSt 24, 339, die die neuere Rechtsprechung zu den Scheinwaffen begründet hat, ist darauf abgestellt worden, dass sich der Gegenstand "seiner Art nach ... dazu eignet, bei dem anderen den Eindruck hervorzurufen, er könne zur Gewaltanwendung verwendet werden und deshalb für ihn gefährlich sein" (S. 341). Diese Entscheidung betraf zwar den Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB; an sie hat sich jedoch der Bundesgerichtshof bei der Auslegung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB unmittelbar angeschlossen (NJW 1976, 248). Der Bundesgerichtshof hat in der Folgezeit keine Veranlassung gesehen, das genannte Kriterium aufzugeben.
In der hohen Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 250 Abs. 1 StGB) kommt zum Ausdruck, dass der schwere Raub einen Unrechtsgehalt hat, der den des einfachen Raubes erheblich übersteigt. Diese Erwägung setzt der Anwendung des § 250 Abs. 1 Satz 2 StGB auf Scheinwaffen Grenzen: Waffe, sonstiges Werkzeug oder Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist nur ein Gegenstand, den konkreten Umständen seiner geplanten Anwendung aus der Sicht des Täters ohne weiteres geeignet ist, bei dem Opfer den Eindruck hervorzurufen, der Gegenstand könne zur Gewaltanwendung verwendet werden und deshalb gefährlich sein. In der Mehrzahl der Fälle wird es auf das äußere Erscheinungsbild des Gegenstandes ankommen, wie es der andere mit seinen Augen wahrnehmen kann. Vergleichbar sind die Fälle, in denen der Täter die Wahrnehmbarkeit durch andere Sinnesorgane zur Drohung ausnutzt oder ausnutzen will, etwa indem er einen metallischen Gegenstand, der sich wie der Lauf einer Schusswaffe anfühlen soll, in das Genick des Opfers setzt.
Anders verhält es sich, wenn erst die Erklärung des Täters – "ich bin bewaffnet" – oder ein entsprechender Hinweis die Vorstellung des Opfers auszulösen vermag, ein Gegenstand könne zur Gewaltanwendung verwendet werden und deshalb gefährlich sein. In diesem Fall ist der Gegenstand nicht "seiner Art nach" (BGHSt 24, 339, 341) geeignet, vom Opfer als Bedrohung wahrgenommen zu werden. Er kann dann nicht als Waffe, Werkzeug oder Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aufgefasst werden. Vielmehr wird die Einschüchterung hier maßgeblich durch die Äußerung des Täters bewirkt (vgl. BGH StV 1985, 456).
3. So hat es sich im vorliegenden Fall verhalten: Das Plastikrohr sah einer Waffe nicht ähnlich. Der Umstand, dass es die Jacke "etwas ausbeulte", war für sich allein nicht geeignet, von den Kassiererinnen als Bedrohung mit einer Waffe verstanden zu werden. Für dieses Verständnis bedurfte es vielmehr, auch nach der Vorstellung des Angeklagten, des ausdrücklichen Hinweises "bin bewaffnet". Erst dieser Hinweis hat den Kassiererinnen den Eindruck vermittelt, dass ihnen von einer Waffe Gefahr drohe. Hätte der Angeklagte sich darauf beschränkt, das Mitführen einer Waffe zu behaupten, so wäre die Anwendung des § 250 StGB zweifelsfrei nicht in Betracht gekommen. Dass er hier seine Behauptung durch die Wölbung unter der Jacke unterstrichen hat, vermag den Bewertungsunterschied, wie er sich aus dem Vergleich der Mindeststrafen für einfachen und schweren Raub ergibt, nicht zu begründen.
4. Eine einschränkende Auslegung, wie sie hiermit zugrunde gelegt wird, ist auch aus folgendem Grund erforderlich: Gegenstände, die nicht schon durch ihre äußere Erscheinung den Eindruck einer echten Waffe hervorrufen, aber eine drohende Äußerung zu unterstreichen vermögen, kommen in einer unübersehbaren, die Tatbestandskonturen auflösenden Vielfalt in Betracht. So hätte der Hinweis des Angeklagten "bin bewaffnet" auch dadurch unterstrichen werden können, dass ein zusammengerolltes Taschentuch seine Jacke vorwölbte. In solchen und ähnlichen Fällen steht die täuschende Erklärung des Täters, er sei bewaffnet, so sehr im Vordergrund, dass eine Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB den Wortsinn des Gesetzes verfehlen würde. Darin entspricht der vorliegende Fall dem Geschehen, das der in StV 1985, 456 abgedruckten Entscheidung des 4. Strafsenats zugrunde lag. Indem die Rechtsprechung ungeladene Waffen und Gegenstände, die gefährlichen Waffen, Werkzeugen und Mitteln ähnlich sehen, wozu unter Umständen Spielzeugpistolen gehören können, in den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB einbezogen hat, hat sie im Wesentlichen die Grenzen erreicht, die der Gesetzesauslegung unter Berücksichtigung des Wortsinnes gezogen sind. Für die hiernach nicht unter § 250 StGB fallenden Handlungen sieht das Gesetz in § 249 StGB einen Regelstrafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor.
III.
Auch im Übrigen hält das Urteil sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.
Formlose Berichtigung
Das obige Entscheidungsdatum ist unzutreffend; es muss richtig lauten: 13. November 1991.
BUNDESGERICHTSHOF (Berliner) Strafsenat 5 Witzlebenstraße 4–5 1000 Berlin 19, den 18. März 1992
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| Horstkotte | Hager |