Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Keine Lohnsteuerpflicht für Einkünfte aus gewerbsmäßiger Unzucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 477/81
Datum
06.04.1982
Rechtsgebiet
Steuerrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Umsatzsteuerhinterziehung und Förderung der Prostitution verurteilt; die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft waren erfolglos. Der BGH bestätigt den Freispruch von der Lohnsteuerhinterziehung. Er stellt fest, dass Einnahmen von Prostituierten in einem bordellartigen Betrieb keine nichtselbständige Arbeit i.S. des § 2 Abs.1 Nr.4 EStG sind und daher keine Lohnsteuerabzugsverpflichtung besteht. Merkmale strafbarer Abhängigkeit begründen kein Dienstverhältnis im Lohnsteuerrecht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Einkünfte aus gewerbsmäßiger Unzucht, die in einem bordellartigen Betrieb erzielt werden, sind keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG.

2

Der Inhaber eines bordellartigen Betriebs ist nicht verpflichtet, von den Einnahmen der dort tätigen Prostituierten Lohnsteuerbeträge einzubehalten und abzuführen.

3

Merkmale der bestimmenden Einflussnahme des Unternehmers, die zugleich Elemente strafbarer Abhängigkeitsverhältnisse darstellen, begründen kein Dienstverhältnis i.S. des Lohnsteuerrechts.

4

Eine strafbare Förderung der Prostitution kann nicht zum Tatbestand eines Steuergesetzes führen; die wirtschaftliche Betrachtungsweise nach § 40 AO kommt demgegenüber nicht zur Anwendung, wenn der Steuertatbestand fehlt.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 26. März 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Gastwirt Dieter ███ aus ███, geboren am ███ 1941 in [REDACTED], wegen Förderung der Prostitution u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. April 1982, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Schuster als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Richter am Amtsgericht ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ █████████ als Verteidiger, Justizamtsinspektor von ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 26. März 1981 werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch sie entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hinterziehung von Umsatzsteuern und wegen Förderung der Prostitution zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Von dem Vorwurf der Lohnsteuerhinterziehung hat es ihn freigesprochen. Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft haben gegen das Urteil Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel sind erfolglos.

I. Auf die von dem Angeklagten ausschließlich erhobene allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfang nachgeprüft. Rechtsfehler zu seinem Nachteil sind nicht hervorgetreten.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist ebenfalls ohne Erfolg. Zutreffend hat die Strafkammer den Angeklagten vom Vorwurf der Lohnsteuerhinterziehung freigesprochen. Die im Betrieb des Angeklagten beschäftigten „Bardamen“ gingen auf dessen Veranlassung und Weisung der Prostitution nach. Dazu hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch Beschluss vom 18. Juli 1980 – 2 StR 348/80 – (NJW 1980, 2591 = MDR 1980, 950 = JZ 1980, 817) und durch Urteil vom 20. Mai 1981 – 2 StR 784/80 – (NJW 1981, 2071 = MDR 1981, 863) entschieden, dass der Inhaber eines solchen Betriebes nicht verpflichtet ist, von den Einnahmen, welche die Prostituierten durch die Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht in seinem Lokal erzielen, Lohnsteuerbeträge einzubehalten und abzuführen. Dem schließt sich der erkennende Senat an. Die Prostitutionsausübung in einem bordellartigen Betrieb fällt nach der Verkehrsanschauung nicht unter den Begriff der nichtselbständigen Tätigkeit im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die „Bardamen“ wie in den vom 2. Strafsenat entschiedenen Fällen von den Gästen oder von dem Inhaber ein gesondertes Entgelt für die Vornahme der sexuellen Handlungen erhalten oder ob sie wie im vorliegenden Fall durch sogenannte „Trinkprozente“ an den Betriebseinnahmen beteiligt werden, wobei die Gäste von einem bestimmten Sektkonsum an zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs in Séparées „berechtigt“ sind. Die Umstände, die sonst ein Dienstverhältnis im Sinne des Lohnsteuerrechts kennzeichnen, zumal die bestimmende Einflussnahme des Unternehmers auf Zeit, Ort, Ausführung und Bezahlung abhängiger Tätigkeit, sind hier Merkmale gesetzlicher Straftatbestände (§ 180a Abs. 1, § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB). Die Beschäftigung der Prostituierten durch den Angeklagten verstieß also nicht nur gegen die guten Sitten; sie war gerade wegen der Abhängigkeit der Prostituierten von dem Angeklagten strafbar. Eine solche strafbare Verhaltensweise kann nicht als Begründung eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 2 LStDV verstanden werden. Sie erfüllt nicht den Tatbestand eines Steuergesetzes, so dass es auf die in § 40 AO vorgeschriebene wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht ankommt. Einkünfte aus gewerbsmäßiger Unzucht sind, auch wenn sie in einem bordellartigen Betrieb erzielt werden, keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG, sondern sonstige Einkünfte im Sinn des § 22 Nr. 3 EStG.

SchusterFuhrmannNiepel
SpiegelHorstkotte

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