Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen fehlerhafter Besetzung der Jugendkammer – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 47/77
Datum
01.02.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügten die Besetzung der Jugendkammer und beriefen sich auf einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO, weil die nach Geschäftsverteilungsplan berufene Richterin nicht mitwirkte. Der Generalbundesanwalt beantragte Aufhebung des Urteils, da keine wirksame Feststellung der Verhinderung durch den Präsidenten vorlag. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache an eine andere Strafkammer zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO liegt vor, wenn die Strafkammer bei der Hauptverhandlung nicht vorschriftsmäßig besetzt ist.

2

Die wirksame Vertretung eines ordentlichen Mitglieds nach dem Geschäftsverteilungsplan setzt eine rechtlich anerkannte Feststellung der Verhinderung voraus; bloße berufliche Vorbereitung anderer Verfahren begründet keine offensichtliche Verhinderung.

3

Fehlt eine förmliche Entscheidung des Präsidenten des Landgerichts oder ein sonstiger rechtswirksamer Verhinderungsgrund, ist die Nichtteilnahme der vorgesehenen Richterin rechtsunwirksam und beeinträchtigt die gesetzliche Besetzung der Kammer.

4

Liegt ein absoluter Revisionsgrund vor, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung an eine andere Strafkammer der Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 17. September 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 1. Februar 1977 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten [REDACTED], [REDACTED] und [REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 17. September 1976 mit den Feststellungen gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag wie folgt begründet:

„Der von allen drei Angeklagten mit im Wesentlichen übereinstimmender Begründung beanspruchte absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO ist gegeben.

Die Beschwerdeführer tragen vor, nach dem Geschäftsverteilungsplan sei zur Vertretung des im Urlaub befindlichen ordentlichen Mitgliedes der Großen Strafkammer 17, des Richters am Landgericht █, nicht der Richter von der Großen Strafkammer 4, am Landgericht █, sondern die Richterin █████ als dienstjüngeres Mitglied dieser Strafkammer berufen gewesen. Diese habe an der Hauptverhandlung gegen die Angeklagten jedoch nicht teilgenommen, obwohl sie weder erkrankt noch im Urlaub war und auch eine sonstige Verhinderung nicht ordnungsgemäß festgestellt worden sei.

Die Jugendkammer war in der Verhandlung gegen die Angeklagten nicht vorschriftsmäßig besetzt, weil die Richterin [REDACTED] nicht rechtlich wirksam verhindert war.

Frau [REDACTED] weist in ihrer zu den Revisionsbegründungen abgegebenen dienstlichen Äußerung vom 14. Dezember 1976 (Bd. III Bl. 510 d. A.) darauf hin, sie habe wegen der Vorbereitung einer umfangreichen in der Großen Strafkammer 4 am 21., 23. und 24. September 1976 zur Verhandlung anstehenden Strafsache, in der sie Berichterstatterin war, nicht an der vorliegenden Sache mitwirken können. Dies allein begründete ihre Verhinderung jedoch nicht, weil diese nicht ‚offensichtlich‘ war (vgl. BGHSt 12, 113, 114). Erforderlich wäre vielmehr eine diesbezügliche Entscheidung des Präsidenten des Landgerichts gewesen (BGH NJW 1973, 1291; BGH NJW 1974, 870). Dass eine solche nicht ergangen ist, ist erwiesen. Denn weder hat die Richterin [REDACTED] sich auf eine solche berufen, noch hat dies die Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenerklärung zu den Revisionsbegründungen getan.

Auf das übrige Vorbringen der Beschwerdeführer kommt es deshalb nicht mehr an.“

Dem tritt der Senat bei.

FleischmannHerrmannSchuster
SarstedtHorstkotte