Revision verworfen: Verteidiger als Zeuge und Verurteilung wegen Zuhälterei bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 477/66
- Datum
- 18.10.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Wahlverteidiger verliert seine Stellung nicht bloß dadurch, dass er beantragt und als Zeuge vernommen wird; eine ausdrückliche Niederlegung oder ein gerichtlicher Ausschluss ist erforderlich, damit er für die Zeit der Vernehmung nicht mehr Verteidiger ist.
Liegt durch die Zeugeneigenschaft eine tatsächliche Interessenkollision oder praktische Verhinderung der Verteidigung vor, muss der Verteidiger aus Standesgründen niederlegen oder das Gericht ihn ausschließen; eine bloße Vernehmung begründet dies nicht automatisch.
Eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Gerichts oder eine vorübergehende Beschränkung der Verteidigung begründet nicht bereits den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO; Voraussetzung ist, dass das Urteil auf dieser Verletzung beruht oder diese entscheidungserheblich ist.
§ 247 Abs. 1 Satz 3 StPO ist auf kommissarische (außergerichtliche) Vernehmungen nicht entsprechend anwendbar; der Angeklagte ist zu solchen Vernehmungen nicht verpflichtet und kann wirksam auf seine Anwesenheit verzichten.
Für den Tatbestand der Zuhälterei (§ 181a StGB) ist die Fortdauer der persönlichen, auf Ausbeutung gerichteten Beziehung auch bei zeitweiliger räumlicher Trennung gewahrt, wenn der Täter Maßnahmen trifft, die Beziehung aufrechtzuerhalten und Zahlungen zu erzwingen.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 24. Mai 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen 1. den Pächter Peter M. aus ██, geboren am ████ in ██, 2. die Pächterin Lieselotte █████, verwitwete ██, aus ██, geboren am ██ 1913 in █████, wegen Zuhälterei.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Oktober 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███ der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt ████ als Verteidiger, Justizangestellte █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 24. Mai 1966 werden verworfen.
Jeder der beiden Angeklagten trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die von beiden Revisionen gemeinschaftlich erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet.
1. Die Revisionen sehen eine Verletzung der §§ 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO, 338 Nr. 5 StPO darin, dass der Verteidiger der Angeklagten zum Schluss der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden ist, ohne dass für die Zeit seiner Zeugenvernehmung ein anderer Verteidiger bestellt worden wäre, obwohl ein Fall der notwendigen Verteidigung vorlag.
Es trifft nicht zu, dass die Angeklagten während der Vernehmung ihres Verteidigers ohne Verteidiger waren. Rechtsanwalt █████████████ hat seine Stellung als Verteidiger nicht dadurch verloren, dass er einen Antrag gestellt hat, als Zeuge vernommen zu werden, und dass diesem Antrag stattgegeben worden ist. Er war während dieser Zeit nicht gesetzlich als Verteidiger ausgeschlossen.
Eine dem § 22 StPO entsprechende Vorschrift enthält das Gesetz für die Verteidigung nicht. Vielmehr hätte Rechtsanwalt █████████, wenn er während der Zeit seiner Zeugenvernehmung praktisch an der Ausübung seiner Verteidigerpflichten gehindert war, also eine Interessenkollision vorlag, aus Standesgründen die Verteidigung niederlegen müssen. Auch das Gericht hätte, wenn eine solche Interessenkollision vorlag, von Amts wegen Rechtsanwalt █████████ für die Zeit seiner Zeugenvernehmung als Verteidiger ausschließen können. Nur dadurch hätte er seine Stellung als Verteidiger verloren. In dem bloßen Antrag, ihn als Zeugen zu vernehmen, kann nicht die Erklärung des Rechtsanwalts █████████ gesehen werden, dass er für die Zeit seiner Zeugenvernehmung seine Verteidigung niederlege.
Rechtsanwalt ████████ war Wahlverteidiger. Es wäre seine selbstverständliche Pflicht gewesen, für anderweitige Verteidigung zu sorgen, wenn er für die Zeit seiner Zeugenvernehmung die Verteidigung niedergelegt hätte. Er hat in dieser Beziehung nichts getan. Daraus schließt das Gericht, dass auch er seinen bloßen Antrag, ihn als Zeugen zu vernehmen, nicht gleichzeitig als Niederlegung der Verteidigung für den Zeitraum seiner Zeugenvernehmung aufgefasst hat. Dass auch die Strafkammer nicht etwa durch den bloßen Beschluss, Rechtsanwalt █████████ als Zeugen zu vernehmen, stillschweigend ausgesprochen hat, dass sie ihn für diese Zeit als Verteidiger ausschließe, ergeben ihre Darlegungen UA 8.33a. Es konnte in der Tat auch in dem besonderen Fall zweifelhaft sein, ob nicht Rechtsanwalt ███████████ gleichzeitig die Stellung als Verteidiger und als Zeuge einnehmen konnte. Darüber, dass für die gesamte Zeit außerhalb seiner Zeugenvernehmung keine Interessenkollision zwischen beiden Ämtern vorlag, kann bei der Sachlage kein Zweifel bestehen. Aber auch für die Zeit während seiner Vernehmung lässt sich die Ansicht vertreten, dass Rechtsanwalt █████████ beide Funktionen gleichzeitig ausüben konnte. Er ist, nachdem die Beweisaufnahme im Übrigen abgeschlossen war, als letzter Zeuge vernommen worden. Auch ein anderer Verteidiger hätte während seiner Vernehmung seine Verteidigerpflichten kaum anders ausüben können, als dass er bei der Vernehmung dabei war. Die Aussage des Rechtsanwalts █████████ betraf Punkte, die vielleicht gegen die Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin Edith ██ hätten sprechen können. Edith ██ war in der Hauptverhandlung nicht zugegen; sie war kommissarisch vernommen worden. Es kam also nicht in Frage, während der Vernehmung des Rechtsanwalts █████████ als Zeugen Anträge auf eine Gegenüberstellung zwischen ihm und Edith ██ zu stellen. Von der Verteidigung her noch besondere Fragen an Rechtsanwalt ████████ als Zeugen zu stellen, der selbst den Antrag auf seine Vernehmung gestellt hatte, der bei der Vernehmung der Edith ██ zugegen gewesen war und dessen Aussage der Entlastung des Angeklagten dienen sollte, kam bei der Sachlage nicht in Betracht. Die ihm als Verteidiger obliegende Anwesenheitspflicht erfüllte Rechtsanwalt █████████ auch während seiner Zeugenvernehmung. All dies spricht dagegen, den Beweisantrag des Rechtsanwalts █████████ und den Gerichtsbeschluss auf seine Vernehmung in eine gleichzeitige Niederlegung der Verteidigung oder den Ausschluss des Verteidigers umzudeuten.
Lag aber weder eine solche Niederlegung noch ein Ausschluss vor, so blieb Rechtsanwalt █████████ Verteidiger. Selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellen sollte, dass auch in Fällen wie im vorliegenden das Gericht zum vorübergehenden Ausschluss des Verteidigers verpflichtet war, so könnte in einer Verletzung dieser Verpflichtung höchstens ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Gerichts oder eine Beschränkung der Verteidigung liegen. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO würde bei einer Verletzung dieser Verpflichtung nicht vorliegen. Auf einer etwaigen Verletzung dieser Verpflichtung könnte das Urteil keinesfalls beruhen. Der Senat ist überzeugt, dass das Gericht zu keinen anderen Feststellungen gekommen wäre, wenn es Rechtsanwalt ████████ für die Zeit seiner Vernehmung als Verteidiger ausgeschlossen und einen anderen Verteidiger bestellt hätte.
2. Die für beide Angeklagten erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des § 247 Abs. 1 Satz 3 StPO bezieht sich in Wahrheit nur auf den Angeklagten ██.
Edith ██ ist mit Rücksicht auf ihren Gesundheitszustand vor einem auswärtigen Gericht durch einen beauftragten Richter der erkennenden Strafkammer vernommen worden. Zu dieser Vernehmung waren sowohl der Angeklagte ██ als auch der Verteidiger erschienen. Nach Erörterung des für Edith ██ vorliegenden Attestes und ihrer Erklärung, dass sie bei ihrem Nervenzustand nicht in Gegenwart des Angeklagten aussagen könne, hat der Angeklagte auf seine Teilnahme an der Vernehmung der Edith ██ ausdrücklich verzichtet. Nach Schluss der Vernehmung hat sein Verteidiger erklärt, dass Anträge, den Angeklagten noch Fragen an Edith ██ stellen zu lassen, nicht gestellt würden.
In diesem Verfahren liegt kein Fall des § 247 Abs. 1 StPO vor. Der Angeklagte ist nicht vom Gericht für die Dauer der Vernehmung der Edith ██ aus dem Gerichtssaal gewiesen worden, sondern hat freiwillig auf seine Teilnahme verzichtet. Dieser freiwillige Verzicht beruhte allerdings auf denselben Gründen, die das Gericht berechtigt hätten, ihn für die Dauer der Vernehmung aus dem Sitzungssaal zu entfernen. Trotzdem lässt sich § 247 Abs. 1 Satz 3 StPO hier auch nicht entsprechend anwenden. Die kommissarische Vernehmung der Edith ██ war nicht Teil der Hauptverhandlung, an der der Angeklagte ununterbrochen teilnehmen muss. Teil der Hauptverhandlung war vielmehr nur die Verlesung des Protokolls über die kommissarische Vernehmung. Der Angeklagte ist zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet, bei der kommissarischen Vernehmung anwesend zu sein. Zwischen der kommissarischen Vernehmung und der Hauptverhandlung liegt ein Zeitraum, in dem der Verteidiger ohne weiteres in der Lage ist, den Angeklagten im Einzelnen genau über den Inhalt der kommissarischen Vernehmung zu informieren. Es besteht deshalb kein vernünftiges Bedürfnis, die für die Hauptverhandlung aufgestellte Vorschrift des § 247 Abs. 1 Satz 3 StPO auf Fälle wie den vorliegenden auszudehnen.
3. Ohne besonderen Antrag brauchte es sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, nach der Vernehmung des Verteidigers als Zeugen eine Gegenüberstellung zwischen ihm und Edith ██ zwecks Klärung von Widersprüchen vor dem Prozessgericht vorzunehmen. Das Landgericht legt rechtsirrtumsfrei dar (UA S. 33b), aus welchem Grunde es trotz der Aussage des Verteidigers der Edith ██ geglaubt hat.
II.
Die Sachrügen beider Angeklagten sind ebenfalls unbegründet.
§ 181a StGB ist richtig angewendet worden. Durch die zeitweilige räumliche Trennung der Beteiligten wurde die für den Tatbestand des § 181a StGB erforderliche eigenartige persönliche Beziehung des Zuhälters zu der Dirne nicht unterbrochen. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte alles getan, um diese Beziehungen aufrechtzuerhalten, und es ist ihm auch nach verhältnismäßig kurzer Zeit gelungen, Edith ██ zur Weiterzahlung von Beträgen aus ihrem unzüchtigen Gewerbe und alsdann zur Rückkehr zu ihm zu bewegen.
Der Angeklagte ist auch nicht dadurch beschwert, dass die Strafkammer eine fortgesetzte Zuhälterei angenommen hat und nicht zwei selbständige Verbrechen nach § 181a StGB. Aus den erwähnten Gründen würde die strafschärfend angerechnete Gesamtdauer der zuhälterischen Tätigkeit bei ihrer Aufspaltung in zwei Tatabschnitte nicht geringer sein.
2. Die weiteren Revisionsangriffe beider Angeklagten gegen die Schuldsprüche erschöpfen sich überwiegend in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung.
3. Auch die Strafzumessung ist gegenüber beiden Angeklagten rechtsfehlerfrei. Für die Besorgnis der Revision, die Strafkammer könnte hinsichtlich der Angeklagten ███ rechtswidrig von einer falschen Mindestgrenze des gesetzlichen Strafrahmens ausgegangen sein, fehlt jeder Anhalt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmidt | Kersting | |||
| Koffka | Siemer |