Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Zuhälterei (§181a StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 477/54
Datum
26.10.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen fortgesetzter Zuhälterei verurteilt worden; die Revision rügt Sachrügen und hat Erfolg. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Feststellungen zum Tätertypus des Zuhälters und zum Umfang der Zuwendungen unzureichend sind. Zurückverwiesen wird zur neuen Verhandlung mit Hinweis auf erforderliche Feststellungen und Indizienprüfung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zuhälterei (§181a StGB) setzt voraus, dass der Täter in einer persönlichen, auf gewisse Dauer berechneten Beziehung zu der Dirne steht und ihr unzüchtiges Gewerbe für sich schmarotzerhaft ausnutzt.

2

Die von der Dirne erbrachten Zuwendungen müssen sich als eigentlicher Zweck der Verbindung darstellen; bloße gemeinsame Kassenführung oder gemeinsame Lebensführung begründen Zuhälterei nicht zwangsläufig.

3

Besteht gemeinsame Kasse und eigene Erwerbstätigkeit des Angeklagten, erfordert die Annahme von Zuhälterei eine besonders eingehende Prüfung des Charakters der persönlichen Beziehungen und des Umfangs der Zuwendungen.

4

Bei der Abgrenzung sind Indizien wie Zeitpunkt des Zustandekommens der Beziehung, Verhalten des Angeklagten gegenüber der Prostitution (Fördern, Duldung, Ablösungsversuch) sowie die Art der Aufwendungen (persönlicher Unterhalt vs. gemeinsame Zwecke/Geschenke) wesentlich.

5

Ein einmalig gewährtes Darlehen oder Zuwendungen zugunsten gemeinsamer Zwecke können gegen die Annahme einer schmarotzerhaften Ausbeutung sprechen und sind würdigungserheblich.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 9. April 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Hermann ███ aus █, geboren am ██ in █, wegen fortgesetzter Zuhälterei hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 9. April 1954 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Zuhälterei zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

Die Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung, weil die Sachrüge durchgreift.

Der Tatbestand der Zuhälterei (§ 181a StGB) setzt einen Tätertyp des Zuhälters voraus. Der Täter muss zu der Dirne in einer persönlichen, auf gewisse Dauer berechneten Beziehung stehen, aus der erkennbar wird, dass er in ihrem unzüchtigen Gewerbe zu ihr hält oder es für sich schmarotzerhaft ausnutzt. Die ihm von der Dirne gemachten Zuwendungen müssen sich als eigentlicher Zweck der Verbindung darstellen (vgl. BGH NJW 1953, 1923).

Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt seien, sagt das Urteil nicht ausdrücklich. Es kann auch nicht ohne weiteres aus dem Urteilszusammenhang entnommen werden.

Das Urteil nimmt Zuhälterei offenbar nur an für die Zeit der gemeinsamen Kassenführung des Angeklagten und der Prostituierten Jutta █████████ (Juni 1951 bis Oktober 1953), mit der er vom 24. Dezember 1951 bis zum 24. Juni 1952 auch verheiratet war. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte während der gemeinsamen Kassenführung in nicht unerheblichem Umfange Einkünfte aus eigener Arbeit gehabt. Er gehört hiernach offensichtlich nicht zu der Gruppe der Zuhälter, die aus Arbeitsscheu ihren Lebensunterhalt ausschließlich dadurch bestreiten, dass sie den unsittlichen Erwerb einer Dirne ausbeuten. Das schließt allerdings Zuhälterei nicht unbedingt aus. Auch dann, wenn, wie im vorliegenden Falle, beide verdienen und aus einer gemeinsamen Kasse leben, kann sich der Mann der Zuhälterei schuldig machen. Er tut es, wenn seine Beiträge zu der gemeinsamen Kasse den wirtschaftlichen Wert des von ihm aus ihr bezogenen Unterhalts nicht erreichen und seine Verbindung mit der Dirne die oben erwähnten Merkmale aufweist (vgl. BGHSt 4, 316). In Fällen dieser Art bedarf es aber besonders eingehender Prüfung und Erörterung des Charakters der persönlichen Beziehungen des Täters zu dem unzüchtigen Treiben der Dirne. Dem genügt das angefochtene Urteil nicht. Es muss daher aufgehoben werden.

Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:

Ein Anzeichen dafür, dass der Angeklagte das unzüchtige Gewerbe der Jutta █████ für sich schmarotzerhaft ausgenutzt hat und dass die Zuwendungen, die er über die gemeinsame Kasse von ihr erhielt, für ihn eigentlicher Inhalt der Verbindung waren, können Dauer und Umfang der Zuwendungen sein. Das Urteil stellt hinsichtlich des Umfanges der Zuwendungen aber nur fest, dass der Angeklagte eine „kostspielige Lebensführung“ hatte, die er aus seinen eigenen Einkünften nicht finanzieren konnte. Hieraus lässt sich über den Umfang, in dem der Angeklagte seinen Lebensunterhalt aus dem unsittlichen Erwerb der Jutta █████ bezog, nichts Genaueres entnehmen. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass dies nur in einem Umfang geschehen ist, der nicht ohne weiteres erkennen lässt, dass der Angeklagte Jutta █████ für sich schmarotzerhaft ausgebeutet hat und dass die ihm gemachten Zuwendungen eigentlicher Inhalt der Verbindung waren. Hinzu kommt, dass das Urteil keine hinreichenden Angaben darüber enthält, welcher Art die „kostspielige Lebensführung“ des Angeklagten war, für die er auch Mittel aus dem unsittlichen Erwerb der Jutta ████ ████████████ Es ist insbesondere nicht ersichtlich, ob und in welchem Umfange die Aufwendungen, die die „kostspielige Lebensführung“ erforderte, Aufwendungen für die Person des Angeklagten waren, an denen er interessiert war, oder Aufwendungen für gemeinsame Zwecke, wie z. B. gemeinsame Vergnügungen, gemeinsame Reisen und dgl. oder für Geschenke an Jutta █████, die deren Interessen und Wünschen entsprachen. Wer ein zur Pflege geschlechtlicher Beziehungen begründetes Liebesverhältnis mit einer Dirne unterhält und dabei deren unsittlichen Erwerb nur in Anspruch nimmt, um mit ihr gemeinsam ein von ihr gewünschtes kostspieliges Leben zu führen oder ihr Geschenke zu machen, nutzt ihr unzüchtiges Gewerbe nicht im Sinne des § 181a StGB für sich schmarotzerhaft aus. Ihm werden solchenfalls auch keine Zuwendungen gemacht, die eigentlicher Inhalt einer ausbeuterischen Verbindung sein könnten. Insoweit bedarf der Sachverhalt weiterer Aufklärung.

Die Strafkammer wird weiterhin auch prüfen müssen, ob sonstige Umstände in den Beziehungen des Angeklagten zu Jutta █████ vorgelegen haben, die erkennbar machen, dass er ihr unzüchtiges Gewerbe für sich schmarotzerhaft ausgenutzt hat und dass die ihm gemachten Zuwendungen eigentlicher Inhalt der Verbindung waren. Hierfür kann von Bedeutung sein, ob der Angeklagte in engere Beziehungen zu Jutta █████ getreten ist, bevor er erfahren hatte, dass sie Prostituierte ist, oder ob das erst nachher geschehen ist. Hierfür kann weiterhin von Bedeutung sein, ob der Angeklagte während des Zusammenlebens mit Jutta ███ irgendwie zu erkennen gegeben hat, er lege Wert darauf, dass sie ihr unzüchtiges Gewerbe weiter ausübe, oder ob er dieses nur geduldet hat. Dabei wird die Strafkammer auch versuchen müssen, zu klären, ob der einmalige Versuch des Angeklagten, Jutta █████ aus dem Bordell herauszuholen, in dem Bestreben erfolgte, sie von dem unzüchtigen Gewerbe schlechthin abzubringen, oder ob er nur darauf abzielte, sie zu veranlassen, die Tätigkeit als Bordelldirne mit der einer Straßendirne zu vertauschen. Von Bedeutung können ferner die Umstände sein, die dazu führten, dass das Verhältnis des Angeklagten zu Jutta █████ „endgültig in die Brüche ging“. Das Urteil sagt hierüber nichts. Ein Anzeichen dafür, dass der Angeklagte der Tatertyp eines Zuhälters im oben dargelegten Sinne ist und sich als solcher auch in seinen Beziehungen zu Jutta ███████ betätigt hat, kann ferner sein späteres Verhalten der Prostituierten Jirck gegenüber sein. Insoweit bedarf aber noch besonderer Würdigung durch den Tatrichter der Umstand, dass der Angeklagte der ████ 700 DM lieh. Diese Tatsache braucht zwar nicht, kann aber dagegen sprechen, dass der Angeklagte ein Mann ist, der darauf ausgeht, die Dirne, zu der er in Beziehungen steht, schmarotzerhaft auszubeuten.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. KoffkaDr. RotbergDr. Börker
SchmidtSchmitt