Revision verworfen: Abgrenzung von Grausamkeit, Heimtücke und §213 StGB bei Totschlag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 477/52
- Datum
- 03.07.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Grausamkeit im Sinne des § 211 StGB liegt vor, wenn der Täter bei der Tötung aus gefühlloser oder unbarmherziger Gesinnung dem Opfer über die Vernichtung des Lebens hinaus besonderes Leid bewusst zufügt.
Heimtücke erfordert, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt; äußere Anhaltspunkte können hierfür sprechen, die Überzeugung hierüber obliegt jedoch der tatrichterlichen Würdigung.
Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend; eine Abweichung setzt konkrete Anhaltspunkte für fehlerhafte oder willkürliche Würdigung voraus.
Eine Milderung nach § 213 StGB wegen affektiver Erregung kommt nur in Betracht, wenn eine unerwartete, heftige Provokation den Täter unmittelbar zur Tat hingerissen hat; lang andauernde Konflikte oder frühere Beleidigungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Schwurgericht Stade, 15. Dezember 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Korbmacher und Fischer Ferdinand ██ ████, geboren ███████████ 1898 in ████████, Kreis ████, wohnhaft in ██████, ██, bei █████, zur Zeit in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis ██████, wegen Totschlags,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär █████
Tenor
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft und die des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Stade vom 15. Dezember 1951 werden verworfen.
II. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Landeskasse, die der Revision des Angeklagten fallen diesem zur Last.
Gründe
Der 1898 geborene Angeklagte war früher Fischer und Korbmacher und ist seit 1950 arbeitslos. Im Herbst 1949 lernte er die 23 Jahre jüngere Elly █████████ kennen, sorgte für sie und ihr uneheliches Kind und unterhielt mit ihr ein Liebesverhältnis. Da die █████████ auch zu anderen Männern Beziehungen unterhielt, kam es wiederholt zu Streitigkeiten und zur Lösungsversuchen des Liebesverhältnisses. Der Angeklagte knüpfte die Beziehungen zur █████████ wieder an und versprach ihr, sie zu heiraten; er sorgte weiterhin wie bisher für ihren Unterhalt. Als die █████████ sich mit dem Zeugen ███████ verlobte, erreichte der Angeklagte durch Bitten, dass die █████████ den ███████ aufgab und sich dann mit ihm verlobte. In wochenlangen Streitigkeiten, in deren Verlauf der Angeklagte der █████████ androhte, er werde ihr die Kehle durchschneiden, kam es wiederholt zur Aussöhnung und zu neuem Streit, da die █████████ wieder Beziehungen zu ███ unterhielt. Aus Ärger hierüber sagte der Angeklagte auch, er werde die █████████ und ███ zum Essen einladen und beide sowie sich dabei vergiften. Die Bedrohten vernahmen diese Drohung.
Als der Angeklagte der █████████, die zu einem Treffen mit ████████ ging, vorhielt, was er in den zwei Jahren ihrer Bekanntschaft alles für sie und ihr Kind getan habe, hat diese nach seiner Angabe in schnippischem Ton erwidert: „Wenn du das nicht gemacht hättest, hätte ich dich nicht gebraucht.“ Der Angeklagte hat angegeben, „diese zynischen Worte hätten ihm den Rest gegeben; er sei sich von diesem Augenblick an darüber im Klaren gewesen, mit der █████████ Schluss zu machen und sie umzubringen.“ Er ist dann auch zielbewusst vorgegangen, verkaufte sein gesamtes Eigentum weit unter dem Wert, „um noch einmal gut zu leben“. Bei einem Besuch in der Wohnung der █████████ drohte er erneut, sie umzubringen, bot ihr dann aber Zigaretten und Geld an, was diese mit dem Bemerkten ablehnte, sie wolle mit dem Angeklagten nichts mehr zu tun haben, da sie seine Gemeinheiten nicht mehr ertragen könne.
Der Angeklagte zechte nun in den nächsten zwei Tagen in verschiedenen Lokalen und kaufte sich ein Filetiermesser. Mehreren Zeugen erklärte er, er werde die █████████ umbringen.
Als der Angeklagte am Spätnachmittag des 3. September 1951 die █████████ von dem Fenster seines Zimmers aus heimkommen sah, will er ihr zugewinkt haben, worauf die █████████ mit ihrem Finger an den Kopf getippt habe. Dieses Verhalten habe ihn in seinem Entschluss bestärkt, die █████████ umzubringen. Er begab sich gegen 20 Uhr nach der Wohnung der █████████. Diese lag zu Bett und hatte die Zimmertür verschlossen. Auf seine Worte: „Elly, bist du da? Mach auf, ich tue dir nichts!“ wurde die Zimmertür geöffnet. Der Angeklagte betrat nun das Zimmer der █████████, begrüßte sie und setzte sich zu ihr auf den Bettrand. Er will nun nach seiner Angabe geschwiegen und auf ein versöhnliches Wort der █████████ gewartet haben. Als dieses nicht fiel, will er aufgestanden sein und gesagt haben: „Elly, deine Stunde hat geschlagen.“ Die █████████ habe darauf aufgeschrien. Der Angeklagte schlug dann die █████████ mehrfach ins Gesicht. Diese konnte infolge Dazwischentretens ihrer Vermieterin auf den Korridor fliehen. Der Angeklagte folgte ihr, ergriff sie an den Haaren und wollte ihr die Kehle durchschneiden. Infolge von Abwehrbewegungen der █████████ klemmte sich das Messer zwischen Brust und rechtem Arm der █████████ fest. Der Angeklagte zog das Messer mit Gewalt heraus, wobei die █████████ eine schwere Wunde erhielt. Er schnitt ihr sodann die Kehle bis zur Wirbelsäule durch. Nachdem er kurze Zeit in der Wohnung geweilt hatte, begab er sich in ein Lokal und veranlasste die fernmündliche Benachrichtigung der Polizei.
Der Angeklagte ist wegen Totschlags (§ 212 StGB) zu einer Zuchthausstrafe von 15 Jahren verurteilt.
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des § 211 StGB mit der Begründung, die Tat des Angeklagten stelle sich, wie in der Anklage hervorgehoben, als eine „grausame“ dar. Dies hat das Schwurgericht mit einer im Ergebnis rechtlich zutreffenden Begründung verneint. Grausam handelt der Täter, der bei der Tatausführung oder in Ansehung der Tatumstände mit der Vernichtung des Lebens aus gefühlloser oder unbarmherziger Gesinnung ein darüber hinausgehendes Übel verbindet. Dies kann in einem für den erstrebten Todeserfolg nicht notwendigen Quälen bestehen. Das zusätzliche Übel, das die unbarmherzige oder gefühllose Gesinnung erkennen lässt, kann aber auch in anderen Besonderheiten der Tötungsweise oder der Tatumstände liegen, die dem Opfer nicht oder nicht in vollem Umfang bewusst zu werden brauchen. Grausamkeit im Sinne des § 211 StGB ist die verwerfliche, jeder menschlichen Regung bare Gesinnung, die in der Art der Ausführung zum Ausdruck kommt. Dies kann freilich dadurch geschehen, dass dem Opfer ganz besonders schwere, zur Tötung nicht erforderliche Leiden durch die Stärke oder die Dauer oder die Wiederholung der Schmerzverursachung zugefügt werden.
Das Schwurgericht stellt rechtlich einwandfrei fest, die Getötete habe körperliche Qualen von einer gewissen Erheblichkeit und Dauer kaum empfinden können, weil sie in wenigen Sekunden durch die Blutleere im Gehirn bewusstlos geworden sei. Die Revision weist besonders auf die seelischen Qualen der Getöteten bei dem aussichtslosen Kampf um ihr Leben hin. Indessen hat der ganze Vorgang nach den Feststellungen des Urteils höchstens 2 Minuten gedauert, und die Todesangst des Opfers während eines kurzen Zeitraums ist kaum je zu vermeiden, wenn der Täter dem Opfer offen gegenübertritt und es nicht hinterrücks oder unerwartet in einer auf der Stelle wirksamen Weise tötet. Die Todesangst der █████████ war daher kein über die Vernichtung des Lebens hinausgehendes Übel. Vor allem aber müsste der Angeklagte seinem Opfer ein solches zusätzliches Leiden bewusst und aus gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung zugefügt haben. Dies ist vom Schwurgericht verneint mit der Begründung, der Angeklagte sei bei seiner großen seelischen Erregung sich der grausigen Durchführung der Tat nicht bewusst gewesen.
Es unterliegt der tatrichterlichen Beweiswürdigung, ob dieser Feststellung die sorgfältige Vorbereitung und die Ausführung der Tat sowie das Verhalten des Angeklagten alsbald danach entgegenstand. Das Urteil bietet auch keinen Anhalt für die Annahme, das Schwurgericht habe verkannt, dass auch ein sonst weicher Mensch bei der Tat grausam handeln könne. Es verwertet vielmehr die allgemeine Wesensart des Angeklagten nur in rechtlich zulässiger Weise als Beweisanzeichen für seine Gesinnung bei der Tat.
Ob im vorliegenden Fall ein über die Vernichtung des Lebens hinausgehendes Übel unabhängig von den Empfindungen des Opfers allein in der äußeren Art der Tatausführung, dem blutigen Abschlachten, gesehen werden müsste, kann dahingestellt bleiben, weil das Schwurgericht nicht hat feststellen können, dass der Angeklagte sich im Augenblick der Tat der grausigen Durchführung derselben bewusst gewesen sei.
Weiter macht die Revision der Staatsanwaltschaft geltend, das Schwurgericht habe die Prüfung unterlassen, ob die Tötung nicht heimtückisch begangen ist. Der Angeklagte habe sich zu dem verschlossenen Zimmer der █████████ Zutritt durch die Worte: „Elly, mach auf, ich tue dir nichts!“ verschafft, obwohl er zur Tötung entschlossen das Messer bei sich trug. Er habe also seinem Opfer friedliche Absichten vorgespiegelt, um es in Sicherheit zu wiegen und es zu veranlassen, den wirksamen Schutz, den die verschlossene Tür darstellte, preiszugeben und sich ihm wehrlos auszuliefern. Seine Äußerung sei dazu auch geeignet gewesen. Er habe zwar die █████████ wiederholt in der letzten Zeit am Leben bedroht und sie sogar dazu veranlasst, ihn am 30. August 1951 bei der Polizei diesbezüglich anzuzeigen. Er sei ihr aber immer wieder nachgelaufen und habe sich, wie schon früher, anhänglich und versöhnungsbereit gezeigt. Bei dieser Wesensart habe die █████████ Versprechen, ihr nichts zu tun, vertrauen und dadurch auch mit Rücksicht auf das frühere engere Verhältnis veranlasst werden können, ihm durch arg- und ahnungsloses Öffnen der Tür den Weg zu seiner geplanten Tat freizugeben. Daher lägen die äußeren Merkmale der Heimtücke vor.
Der Revision ist zuzugeben, dass diese äußeren Umstände für eine heimtückische Tötung sprechen könnten. Indessen hat das Schwurgericht offenbar nach eingehender Prüfung auf Grund der schwankenden Haltung des Angeklagten nicht die Überzeugung erlangen können, dass seiner Äußerung: „Elly! Mach auf! Ich tue dir nichts“ die Auffassung entnommen werden konnte, der Angeklagte sei sich der Arglosigkeit des Opfers im Augenblick der Tat bewusst gewesen.
II. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des § 213 StGB durch Nichtanwendung; indes zu Unrecht.
Das Schwurgericht hat die Anwendbarkeit des § 213 StGB zwar nur mit kurzer Begründung, aber zutreffend verneint. Soweit nun die Revision vorbringt, der Angeklagte sei durch die bereits zwei Tage vor der Tat gemachte zynische Äußerung der █████████, wenn der Angeklagte nicht so für sie gesorgt hätte, hätte sie ihn nicht gebraucht, zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden, übersieht sie, dass der Angeklagte nach Betreten des Zimmers der █████████ zunächst auf ein versöhnliches Wort von ihr gewartet hat. Er wollte sie also erneut für sich zurückgewinnen, wie sich auch daraus ergibt, dass er ihr noch kurz vorher von seinem Fenster aus zugewinkt hat. Nicht Zorn wegen der zynischen Äußerung der █████████ hat also den Angeklagten zur Tat veranlasst, sondern die mangelnde Versöhnungsbereitschaft, die an sich nicht beleidigend war.
Der Angeklagte hat sich auch schon vor der Äußerung der █████████ mit Mordgedanken getragen, ohne ersichtlich durch solche Äußerungen zum Zorn gereizt worden zu sein. So hat der Angeklagte sowohl der █████████ als auch den Zeugen ███████ und ███ gegenüber bereits am 29. August 1951, also vor der Äußerung der █████████, Drohungen ausgestoßen, er werde die █████████ in Kürze umbringen. Die █████████ hat daraufhin Strafanzeige bei der Polizei erstattet, und der Angeklagte hat sie hiernach wieder gebeten, nicht den ███, sondern ihn zu heiraten. Auch hieraus ergibt sich, dass der Angeklagte nicht durch die Äußerung der █████████ zum Zorn gereizt und zur Tat hingerissen worden sein kann.
| Dr. Neumann | Sarstedt | Siemer | |||
| Dr. Waschow | Dr. Koffka |