Revision: Verurteilung wegen Geldwäsche aufgehoben und Angeklagter freigesprochen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 476/99
- Datum
- 10.11.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Geldwäsche bedarf es tragfähiger Feststellungen, dass die Mittel aus einer tauglichen Vortat stammen; bloße Vermutungen zur Herkunft des Geldes genügen nicht.
Reichen die Feststellungen nicht aus, ist der Angeklagte nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen; das Gericht darf nicht aufgrund unbegründeter Annahmen verurteilen.
Die Aufhebung einer Verurteilung wegen Geldwäsche führt zur Aufhebung der hierfür verhängten Einzelstrafe und der nach § 261 Abs. 7 StGB angeordneten Einziehung des sichergestellten Betrags.
Wegfall einer Einsatzstrafe wegen Aufhebung einer Verurteilung macht eine Neuermittlung der Gesamtstrafe erforderlich; die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Leipzig, 14. Juni 1999
Rubrum
in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 1999
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 14. Juni 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben
a) soweit der Angeklagte wegen Geldwäsche verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen,
c) in der Anordnung der Einziehung des sichergestellten Geldbetrages in Höhe von 46.900 DM.
Der Angeklagte wird vom Vorwurf der Geldwäsche freigesprochen.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache, soweit der Angeklagte nicht freigesprochen worden ist, zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei, Geldwäsche, unerlaubter Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt sowie Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Geldwäsche sowie der Gesamtstrafe und der Einziehung des sichergestellten Geldbetrages; der Angeklagte wird vom Tatvorwurf der Geldwäsche freigesprochen; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Verurteilung wegen Geldwäsche hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Urteil des Landgerichts beruht insoweit nicht auf einer tragfähigen Grundlage (vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26 m.w.N.). Die vom Landgericht für die Herkunft des Geldes aus gewerbsmäßiger Steuerhehlerei angeführten Tatsachen sind allenfalls eine Vermutung. Es kann, auch wenn man eine legale Erlangung des Geldes ausschließt, nicht ohne vernünftige Zweifel ausgeschlossen werden, dass der Geldbetrag aus einer Nichtkatalogtat stammt, die keine taugliche Vortat für Geldwäsche darstellt.
Der Senat schließt insoweit aus, dass konkretere Feststellungen noch getroffen werden können. Der Angeklagte war daher nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ vom Vorwurf der Geldwäsche freizusprechen.
Die Aufhebung der Verurteilung wegen Geldwäsche bedingt zugleich die Aufhebung der hierfür verhängten Einzelstrafe sowie der nach § 261 Abs. 7 StGB angeordneten Einziehung des sichergestellten Geldbetrages. Aufgrund des Wegfalls der Einsatzstrafe muss die Gesamtstrafe vom Tatrichter neu bestimmt werden. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der Wegfall der Einziehungsanordnung zwangsläufig auch zur Aufhebung der vorläufigen Sicherstellung führt (vgl. §§ 111b ff. StPO). Denkbar wären die selbständige Anordnung gemäß § 76a StGB oder ein Zugriff anderer Berechtigter oder Verletzter.
| Harms | Nack | Raum | |||
| Hager | Tepperwien |
Zitiert von (3)
- BGH · 4 StR 384/15 · 21.01.2016Revision gegen Verurteilung wegen Geldwäsche durch Bargeldtransporte verworfen
- BGH · 5 StR 185/14 · 26.08.2014Geldwäsche: Gewerbsmäßige Untreue als Vortat; Verschaffen bei Kontogutschrift trotz Sperre
- LG · 18 Qs 30/24 · 29.11.2024Vermögensarrest gegen Abholer von Schwarzlohn-Bargeld aufgehoben: kein „durch Tat Erlangtes“