Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verurteilung wegen Geldwäsche aufgehoben und Angeklagter freigesprochen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 476/99
Datum
10.11.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilung des Angeklagten wegen Geldwäsche sowie die damit verbundene Einzelstrafe und die Einziehungsanordnung über 46.900 DM auf und sprach ihn vom Vorwurf der Geldwäsche frei. Die übrige Revision blieb unbegründet. Grund für die Aufhebung war das Fehlen tragfähiger Feststellungen zur Herkunft des Geldes; bloße Vermutungen genügten nicht. Die übrigen Verurteilungen bleiben anhängig und die Sache wird zur Neuverhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Geldwäsche bedarf es tragfähiger Feststellungen, dass die Mittel aus einer tauglichen Vortat stammen; bloße Vermutungen zur Herkunft des Geldes genügen nicht.

2

Reichen die Feststellungen nicht aus, ist der Angeklagte nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen; das Gericht darf nicht aufgrund unbegründeter Annahmen verurteilen.

3

Die Aufhebung einer Verurteilung wegen Geldwäsche führt zur Aufhebung der hierfür verhängten Einzelstrafe und der nach § 261 Abs. 7 StGB angeordneten Einziehung des sichergestellten Betrags.

4

Wegfall einer Einsatzstrafe wegen Aufhebung einer Verurteilung macht eine Neuermittlung der Gesamtstrafe erforderlich; die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Leipzig, 14. Juni 1999

Rubrum

in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 1999

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 14. Juni 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben

a) soweit der Angeklagte wegen Geldwäsche verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen,

c) in der Anordnung der Einziehung des sichergestellten Geldbetrages in Höhe von 46.900 DM.

Der Angeklagte wird vom Vorwurf der Geldwäsche freigesprochen.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache, soweit der Angeklagte nicht freigesprochen worden ist, zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei, Geldwäsche, unerlaubter Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt sowie Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Geldwäsche sowie der Gesamtstrafe und der Einziehung des sichergestellten Geldbetrages; der Angeklagte wird vom Tatvorwurf der Geldwäsche freigesprochen; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Verurteilung wegen Geldwäsche hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Urteil des Landgerichts beruht insoweit nicht auf einer tragfähigen Grundlage (vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26 m.w.N.). Die vom Landgericht für die Herkunft des Geldes aus gewerbsmäßiger Steuerhehlerei angeführten Tatsachen sind allenfalls eine Vermutung. Es kann, auch wenn man eine legale Erlangung des Geldes ausschließt, nicht ohne vernünftige Zweifel ausgeschlossen werden, dass der Geldbetrag aus einer Nichtkatalogtat stammt, die keine taugliche Vortat für Geldwäsche darstellt.

Der Senat schließt insoweit aus, dass konkretere Feststellungen noch getroffen werden können. Der Angeklagte war daher nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ vom Vorwurf der Geldwäsche freizusprechen.

Die Aufhebung der Verurteilung wegen Geldwäsche bedingt zugleich die Aufhebung der hierfür verhängten Einzelstrafe sowie der nach § 261 Abs. 7 StGB angeordneten Einziehung des sichergestellten Geldbetrages. Aufgrund des Wegfalls der Einsatzstrafe muss die Gesamtstrafe vom Tatrichter neu bestimmt werden. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der Wegfall der Einziehungsanordnung zwangsläufig auch zur Aufhebung der vorläufigen Sicherstellung führt (vgl. §§ 111b ff. StPO). Denkbar wären die selbständige Anordnung gemäß § 76a StGB oder ein Zugriff anderer Berechtigter oder Verletzter.

HarmsNackRaum
HagerTepperwien

Zitiert von (3)