Revision verworfen: Schlussvortrag, letztes Wort und Aufklärungsrügen im Strafverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 476/92
- Datum
- 13.10.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Vorsitzende darf den Schlussvortrag des Verteidigers unterbrechen, um auf für die Beweiswürdigung bedeutsame Gesichtspunkte hinzuweisen; dies kann Teil seiner Sachleitungspflicht sein.
Die vom Urkundsbeamten unterschriebene Sitzungsniederschrift genießt nach § 274 StPO volle Beweiskraft und kann durch sonstige dienstliche Äußerungen grundsätzlich nicht ohne weiteres entkräftet werden.
Dem Angeklagten ist bei jedem tatsächlichen Wiedereintritt in die Verhandlung ausdrücklich erneut das letzte Wort zu erteilen; ein bloßes Ablehnen eines Unterbrechungs- oder Pausenantrags begründet keinen Wiedereintritt, sofern keine für die Unterbrechung vorgesehenen Beweiserhebungen angekündigt wurden.
Eine Aufklärungsrüge ist nur statthaft, wenn sich aus dem Urteil ergibt, dass der Tatrichter gebotene Aufklärungen unterlassen hat; zudem muss die Revision konkret und inhaltlich bestimmt darlegen, welches Ergebnis die unterbliebene Ermittlung erbracht hätte.
Der Verteidiger hat Anspruch auf hinreichende Gelegenheit zum Schlussvortrag, benötigt aber keinen besonderen gerichtlichen Hinweis auf ein Recht zum erneuten Schlussvortrag nach Ablehnung eines Wiedereintritts.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 27. September 1991
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
5 StR 476/92 vom 13. Oktober 1992 in der Strafsache gegen ██ Detlef aus ████████, geboren am █████ 1961 in ██████████████████, wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Oktober 1992, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richter am Bundesgerichtshof Harms, Schäfer, Dr. Hager, Basdorf als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Richter am Amtsgericht █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████████████ als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. September 1991 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
A.
I. Die Revision behauptet Rechtsverstöße im Zusammenhang mit dem Schlussvortrag des Verteidigers und dem letzten Wort des Angeklagten.
1. Dem liegt nach dem Inhalt des Protokolls folgender Sachverhalt zugrunde:
a) Am ersten Sitzungstag, dem 26. September 1991, erging auf Veranlassung des Vertreters der Staatsanwaltschaft der rechtliche Hinweis, dass der Angeklagte auch wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr schuldig sein könne.
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hielt sein Plädoyer und beantragte, den Angeklagten wegen der in dem rechtlichen Hinweis genannten Tatbestände zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zu verurteilen, deren Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen sei. Als der Verteidiger sein Plädoyer hielt, unterbrach ihn der Vorsitzende und wies darauf hin, dass aus dem auf Wunsch des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft gegebenen rechtlichen Hinweis keine Schlüsse darauf gezogen werden durften, wie die Kammer die Beweisaufnahme bewerten werde. Der Verteidiger setzte seine Ausführungen fort und beantragte wie der Staatsanwalt eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen sei.
Der Angeklagte hatte das letzte Wort. Danach wurde die Verhandlung auf Anordnung des Vorsitzenden bis zum 27. September 1991 unterbrochen.
b) Am 27. September 1991 stellte der Verteidiger nach Feststellung der Präsenz durch den Vorsitzenden den Antrag, zur Stellung weiterer Hilfsbeweisanträge wieder in die Beweisaufnahme einzutreten. Auf Aufforderung des Vorsitzenden erläuterte er den Inhalt der Beweisanträge, die er nach seiner Mitteilung zu stellen beabsichtigte, ohne sie zu verlesen.
Der Staatsanwalt nahm zur Frage des Wiedereintritts in die Beweisaufnahme Stellung; er hielt den Wiedereintritt nicht für notwendig. Nach einer kurzen Verhandlungspause lehnte der Vorsitzende ab, wieder in die Beweisaufnahme einzutreten. Danach hatte der Angeklagte das letzte Wort. Der Verteidiger beantragte nun eine Pause, um in Beratung mit seinem Mandanten die Stellung eines eventuellen weiteren Antrags vorzubereiten. Der Vorsitzende lehnte diesen Antrag ab; anschließend wurde das Urteil verkündet.
2. Der Verteidiger macht dazu geltend:
a) Während seines Schlussvortrags am 26. September 1991 sei er zu Unrecht vom Vorsitzenden unterbrochen worden. Anlass für die Unterbrechung sei allein gewesen, dass er seine Zuversicht darüber ausgedrückt habe, dass nach dem rechtlichen Hinweis des Vorsitzenden gemäß § 265 StPO auch das Gericht zu einer anderen rechtlichen Einschätzung des Tatvorwurfs gelangt sei. Dies sei kein hinreichender Grund für eine Unterbrechung seiner Ausführungen gewesen.
b) Am 27. September 1991 sei dem Angeklagten nicht in ausreichender Form das letzte Wort erteilt worden.
aa) Der Vorsitzende habe den Angeklagten, einen Sonderschüler mit problematischer Kindheit und Jugend und schwierigem Lebenslauf, nach Ablehnung des Antrags auf Wiedereintritt in die Beweisaufnahme lediglich befragt, ob er „hierzu“ noch etwas zu erklären habe. Der Angeklagte sei nicht in der Lage gewesen zu begreifen, dass in dieser Aufforderung die Erteilung des letzten Wortes gelegen habe. Zur Richtigkeit seiner Darstellung beruft sich der Verteidiger auf die dienstliche Äußerung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft.
bb) Die Verteidigung ist außerdem der Ansicht, dass dem Angeklagten nach Ablehnung des Antrags auf eine Sitzungspause erneut das letzte Wort hätte erteilt werden müssen. Zu dem Antrag auf eine Sitzungspause habe der Staatsanwalt ablehnend Stellung genommen. Im Anschluss daran habe der Vorsitzende den Antrag abgelehnt und in einem einzigen ununterbrochenen Satz das Urteil verkündet.
c) Die Verteidigung ist des Weiteren der Ansicht, dass das Gericht am 27. September 1991 nach Wiedereintritt in die Verhandlung den Verfahrensbeteiligten erneut hätte das Wort erteilen müssen. Es habe durch die völlig überraschende Urteilsverkündung der Verteidigung unmöglich gemacht, den Schlussvortrag zu wiederholen oder zu ergänzen.
3. Die Rügen sind unbegründet.
a) In der Unterbrechung des Schlussvortrags des Verteidigers durch den Vorsitzenden liegt kein Rechtsfehler. Es steht dem Vorsitzenden frei, kann unter Umständen sogar zu seiner Sachleitungspflicht gehören, auf eine zweckdienliche Ergänzung des Schlussvortrags hinzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1956 – 5 StR 550/55; Gollwitzer in LR § 258 Rdn. 40). Der Vorsitzende durfte hier durchaus für sachgemäß erachten, den Verteidiger darauf aufmerksam zu machen, dass das Gericht zu einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme gelangen könnte. Dadurch gab er dem Verteidiger Gelegenheit, auch einer abweichenden Bewertung in seinem Schlussvortrag entgegenzutreten.
b) Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Verteidigung im Zusammenhang mit der Erteilung des letzten Wortes.
aa) Der Verteidiger kann mit seinem Vortrag nicht gehört werden, dass der Protokollinhalt vom 27. September 1991, wonach der Angeklagte das letzte Wort gehabt habe, unrichtig sei. Der behauptete Verfahrensverstoß liegt nach der Sitzungsniederschrift nicht vor. Der beanstandete Protokollteil ist von beiden Urkundspersonen unterschrieben und beweist nach § 274 StPO das Gegenteil der Revisionsbehauptung. Durch andere Beweismittel, insbesondere durch dienstliche Äußerungen der Gerichtsmitglieder oder der sonstigen Prozessbeteiligten oder selbst durch das Urteil, kann der Protokollinhalt grundsätzlich nicht widerlegt werden (BGHSt 2, 125, 126; 13, 53, 59; 22, 278, 280).
bb) Unbegründet ist auch die Rüge, dass dem Angeklagten nach der Ablehnung des Antrags auf eine Sitzungspause erneut das letzte Wort hätte erteilt werden müssen. Zwar muss einem Angeklagten nach jedem Wiedereintritt in die Verhandlung erneut ausdrücklich das letzte Wort erteilt werden (ständige Rechtsprechung; vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 27. August 1992 – 4 StR 314/92 –). Ein Wiedereintritt kann auch in der Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung oder Unterbrechung der Verhandlung liegen, wenn damit zugleich weitere, für die Zeit der Unterbrechung vom Antragsteller in Aussicht genommene Beweiserhebungen abgelehnt werden (BGH bei Pfeiffer NStZ 1982, 190; vgl. zum Antrag auf Abtrennung von Verfahrensteilen RG HRR 1938, Nr. 193; BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 4 m. w. N.).
Das ist hier nicht der Fall. Der Verteidiger hatte nicht angekündigt, in der erbetenen Verhandlungspause bestimmte Beweisanträge vorzubereiten; auch die Revision trägt hierzu nichts vor; sie macht nicht geltend, dass die vorher mündlich erläuterten Anträge weiter erwogen worden seien. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, wenn der Staatsanwalt, wie die Verteidigung vorträgt, zu dem Antrag auf eine Sitzungspause eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat. Die Revision behauptet nicht, dass er hierbei Ausführungen gemacht habe, die die Schuld- oder Straffrage beeinflussen könnten.
Im Übrigen wäre hier aber auch deshalb eine erneute Erteilung des letzten Wortes nicht notwendig gewesen, weil nach dem Revisionsvortrag nach dem letzten Wort des Angeklagten keine Vorgänge zur Sprache gekommen sind, die auf die gerichtliche Entscheidung hätten Einfluss haben können (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 2 und 6 jeweils m. w. N.; BGH bei Miebach NStZ 1990, 228; Gollwitzer in LR § 258 Rdn. 5).
c) Die Auffassung der Revision, dass das Gericht nach der Erläuterung der vorbereiteten, aber dann nicht gestellten Beweisanträge den Verfahrensbeteiligten erneut hätte das Wort erteilen müssen, trifft nicht zu. Zwar muss dem Verteidiger hinreichende Gelegenheit zum Schlussvortrag gegeben werden (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 1 Schlussvortrag 1). Auf das Recht zu einem gegebenenfalls erneuten Schlussvortrag braucht er aber vom Gericht nicht besonders hingewiesen zu werden (BGHSt 20, 273, 274; Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 258 Rdn. 27).
Nach dem Verfahrensablauf hatte der Verteidiger hier auch tatsächlich genügende Gelegenheit, nach dem erneuten Schluss der Verhandlung für den Angeklagten das Wort zu ergreifen. Nachdem der Vorsitzende den Wiedereintritt in die Beweisaufnahme abgelehnt hatte, hatte der Angeklagte das letzte Wort. Der Verteidiger trägt selbst vor, dass er danach um eine Pause gebeten habe. Die Ablehnung dieses Antrags durch den Vorsitzenden könnte der Revision allenfalls dann zum Erfolg verhelfen, wenn er gegen diese Entscheidung das Gericht nach § 238 Abs. 2 StPO angerufen hätte (BGHR StPO § 238 Abs. 2 Beweisantrag 1). Dass er dies versucht hätte und dass dieser Versuch vom Vorsitzenden vereitelt worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 1992 – 5 StR 673/91), wird vom Verteidiger nicht in zureichender Form gerügt.
II. Die von der Revision erhobenen Aufklärungsrügen sind unzulässig.
Die Revision macht geltend, dass eine weitere Befragung des Angeklagten zu einer weiteren Aufklärung darüber geführt hätte, „ob der Angeklagte bei Fahrtantritt zunächst ein festes Fahrziel hatte“ und „ob es andere, objektive Anzeichen für eine Drogensucht gibt, und ob diese Krankheitswert haben, sprich: Die Voraussetzungen zumindest des § 21 StGB rechtfertigen können“.
Eine solche Beanstandung wäre allenfalls dann statthaft, wenn sich aus dem Urteil ausdrücklich ergeben würde, dass der Tatrichter bestimmte Vorhalte, die sich aufdrängten, unterlassen hat (vgl. BGHSt 4, 126; 125, 17, 352; BGH, Urteil vom 28. April 1992 – 1 StR 102/92 –). Das ist hier nicht der Fall.
Darüber hinaus wird das zu erwartende Ergebnis der vermissten Befragung nicht mit der erforderlichen inhaltlichen Bestimmtheit behauptet (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 1 und 4). Die Revision äußert lediglich die Vermutung, dass sich bei weiterer Beweiserhebung die tatsächlichen Voraussetzungen für eine andere rechtliche Beurteilung der Schuld- oder Straffrage ergeben könnten. Nach ihrem Vortrag hätten sich bei weiterer Aufklärung „möglicherweise Beweise für eine gezielte Taxifahrt des Angeklagten zu einem bestimmten Zielort sowie entscheidende Beweise für eine mögliche Drogensucht des Angeklagten von Krankheitswert gefunden“.
B.
Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die vom Verteidiger in der Revisionshauptverhandlung geltend gemachte Beanstandung, die Beweiswürdigung sei lückenhaft, trifft nicht zu.
| Laufhütte | Schäfer | Basdorf | |||
| Harms | Hager |
Zitiert (1)
Zitiert von (3)
- BGH · 5 StR 236/20 · 21.07.2020Befangenheitsantrag in der HV: „Unverzüglich“ erlaubt kurze Überlegungs- und Beratungszeit
- BGH · 1 StR 391/16 · 20.09.2017Wiedereintritt nach letztem Wort verletzt § 258 StPO – Teilaufhebung und Zurückverweisung
- BGH · 3 StR 202/21 · 24.02.2022§ 258 StPO: Verkündung eines Befangenheitsbeschlusses als Wiedereintritt in die Hauptverhandlung