Treffer
BGH Urteil

Revision wegen verkanntem Ablehnungsgesuch: Befangenheit des Vorsitzenden bejaht

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 476/77
Datum
31.01.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügten die Zurückweisung ihres Ablehnungsgesuchs gegen den Verhandlungsvorsitzenden, der zuvor in zivil- und strafrechtlichen Verfahren denselben Sachverhalt behandelt hatte und einem Zeugen in der Hauptverhandlung gesagt hatte, er habe "endlich die Wahrheit" gesagt. Der BGH hält fest, dass frühere Mitwirkung nicht automatisch ausschließt, wohl aber in Verbindung mit der Äußerung die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen kann. Wegen dieser Verfahrensrüge hob der Senat die Verurteilungen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße frühere dienstliche Beschäftigung eines Richters mit demselben Sachverhalt begründet nicht schon ohne weiteres einen Ablehnungsgrund, wenn der Richter seine Unbefangenheit erklärt.

2

Ein Ablehnungsgesuch nach § 24 StPO ist begründet, wenn beim verständigen Angeklagten die Besorgnis entsteht, der Richter sei nicht unvoreingenommen.

3

Äußerungen des Richters in der Hauptverhandlung, die den Eindruck vermitteln, ein Zeuge habe "endlich die Wahrheit" gesagt, können in Verbindung mit früherer Mitwirkung des Richters die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen.

4

Bei der Revision ist die Rüge der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nach den vom Beschwerdeführer vorgetragenen und erwiesenen Tatsachen unabhängig von der Begründung der Vorinstanz zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 1. Februar 1977

Rubrum

URTEIL

in der Strafsache

gegen

1. den Soldaten Dieter R. aus H., geboren am █,

2. den Steuerbevollmächtigten Manfred R. aus ██, geboren am █,

u. a.

wegen Meineids u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Januar 1978, an der teilgenommen haben:

der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann

als beisitzende Richter,

der Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung,

der Richter am Landgericht ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

die Rechtsanwälte ███ für den Angeklagten Manfred R.,

die Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird

1. das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 1. Februar 1977, soweit die Beschwerdeführer verurteilt worden sind, aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revisionen dringen mit der Rüge durch, das Ablehnungsgesuch gegen den Verhandlungsvorsitzenden sei mit Unrecht verworfen worden (Verletzung der §§ 24, 275, 338 Nr. 3 StPO).

1. Der Vorsitzende Richter ██ war in einem – für den Angeklagten Manfred R. nachteiligen – Zivilverfahren tätig gewesen, das dieselben Fragen betraf, die auch Gegenstand des jetzigen Meineids- und Betrugsverfahrens sind; weiterhin hatte er am Strafverfahren gegen den zum Meineid angestifteten Zeugen Bäcker teilgenommen.

Wie die Revisionen im Anschluss an das Ablehnungsgesuch behaupten, hatten diese Umstände in Verbindung mit Äußerungen des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung den Beschwerdeführern das zwingende Gefühl vermittelt, der Richter sei ihnen gegenüber nicht unvoreingenommen. Dazu hatte insbesondere dessen Bemerkung beigetragen, der Zeuge Bäcker habe gegenüber dem Staatsanwalt und auch jetzt in der Hauptverhandlung „endlich die Wahrheit“ gesagt.

Das Landgericht hatte den Ablehnungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Mitwirkung des Richters ██ in den früheren Verfahren rechtfertige auch in Verbindung mit der angegebenen Äußerung gegenüber dem Zeugen Bäcker keine Besorgnis der Befangenheit; der Vorsitzende habe erkennbar zum Ausdruck bringen wollen, dass der Zeuge sich schließlich zu der Sachdarstellung entschlossen habe, die er heute als Wahrheit bezeichne.

2. a) Die Gründe des zurückweisenden Beschlusses werden dem Antrag, auch dem Sinn und Wortlaut der Äußerung des Verhandlungsvorsitzenden nicht gerecht. Darauf brauchte indes nicht näher eingegangen zu werden, weil der Senat nach Beschwerdegründen zu entscheiden, also unabhängig von den Erwägungen des Landgerichts auf Grund der vom Beschwerdeführer vorgetragenen und erwiesenen Tatsachen zu prüfen hatte, ob der Ablehnungsantrag hätte durchdringen müssen.

b) Nach geltendem Recht trägt die bloße Tatsache früherer dienstlicher Beschäftigung mit demselben Sachverhalt ein Ablehnungsgesuch noch nicht, wenn der Richter erklärt, er sei unbefangen. Anderenfalls käme der früheren Tätigkeit die Bedeutung eines Ausschließungsgrundes bei. Das aber hat der Gesetzgeber nicht gewollt (BGHSt 21, 334).

c) Jedoch ist nicht zu verkennen, dass ein Richter, der im Zivilprozess bei einer dem Angeklagten nachteiligen Entscheidung mitgewirkt hatte, diesem weniger unvoreingenommen erscheinen wird als andere Richter. Das bedingt notwendig besondere Behutsamkeit und Zurückhaltung, um in dem Angeklagten nicht die Besorgnis zu wecken oder zu verstärken, der Richter könne sich von der im früheren Verfahren gewonnenen Auffassung nicht frei machen.

Daran hat es der Verhandlungsvorsitzende fehlen lassen. Obwohl er nicht nur im Zivilverfahren tätig gewesen war, sondern auch im Strafverfahren gegen den Zeugen Bäcker denselben Sachverhalt hatte beurteilen müssen, erklärte er gerade diesem Zeugen gegenüber (nachdem dieser die Angeklagten belastet hatte), der Zeuge habe jetzt in der Hauptverhandlung „endlich die Wahrheit gesagt“.

Ob bei anderer Sachlage eine solche Äußerung allein schon die Besorgnis der Befangenheit bei einem vernünftigen Angeklagten zu begründen vermag, erscheint zweifelhaft. Da sich aber der früher wiederholt mit der Sache befasste Richter im Sinne des § 24 Abs. 2 StPO so geäußert hatte, war die Bemerkung geeignet, das Misstrauen der Angeklagten gegen die Unparteilichkeit dieses Richters zu rechtfertigen.

Das Ablehnungsgesuch ist demnach mit Unrecht zurückgewiesen worden.

Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts musste das Urteil in vollem Umfang aufgehoben werden, soweit beide Angeklagte verurteilt worden sind.