BGH: Anstiftung nur zum versuchten gemeinschaftlichen Diebstahl bei Wegnahme anderer Sachen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 476/75
- Datum
- 25.11.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Beurteilung der Anstiftung ist auf den konkreten Vorsatz des Anstifters hinsichtlich der bezeichneten Tatobjekte und Handlungsweise abzustellen.
Wenn die Haupttäter aufgrund eines neuen, am Tatort gefassten Entschlusses andere Sachen entwenden als vom Anstifter bestimmt, erstreckt sich der Anstiftervorsatz regelmäßig nicht auf diese Wegnahmen, sodass nur Anstiftung zum versuchten Diebstahl vorliegen kann, es sei denn, die Abweichung ist unerheblich.
Ein Revisionsgericht kann den Schuldspruch gemäß § 354 Abs.1 StPO von sich aus ändern, wenn die Änderung sich aus der Sachlage ergibt und dadurch keine Verteidigungsrechtsverletzung des Angeklagten eintritt.
Die Änderung des Schuldspruchs kann die Aufhebung des Strafausspruchs für die betroffenen Fälle und gegebenenfalls die Rückverweisung an die Vorinstanz zur erneuten Strafzumessung erforderlich machen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 29. Januar 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ aus ████, den Kaufmann Albert, geboren am ███ 1938 in ████, - Sachbezeichnung: ███ u.a. - wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und – zu 2 – auf Antrag des Generalbundesanwalts am 25. November 1975 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 29. Januar 1975 gemäß §§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 1 StPO a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die dort mit „2“ angegebene Zahl der Anstiftungen zum versuchten gemeinschaftlichen Diebstahl durch „4“ ersetzt wird, b) im Strafausspruch zu den Fällen II 7 und 17 der Urteilsgründe ███████ und █████ und im Gesamtstrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO 2. als offensichtlich unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine 3. andere Strafkammer des Landgerichts in Hannover zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
In den Fällen II 7 und 17 der Urteilsgründe tragen die Feststellungen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Anstiftung zum gemeinschaftlichen vollendeten Diebstahl nicht.
Der Beschwerdeführer hatte es im Fall II 7 ███████ nur auf den im Tresor aufbewahrten Schmuck und im Fall II 17 ████ nur auf die auf dem Dachboden gelagerten Felle abgesehen und die Diebe nur zum Stehlen dieser Sachen angestiftet. Die Haupttäter sind zwar in beide Häuser eingedrungen. Es ist ihnen aber nicht gelungen, die ihnen vom Beschwerdeführer genannten Gegenstände zu entwenden. Sie haben jeweils auf Grund eines neuen, erst am Tatort gefassten Entschlusses andere Sachen gestohlen, auf die sich der Anstiftervorsatz des Beschwerdeführers nicht erstreckte.
Dieser Sachverhalt stellt – unabhängig von der rechtlichen Würdigung des Tatverhaltens der Haupttäter – bei dem Beschwerdeführer jeweils nur eine Anstiftung zum gemeinschaftlichen versuchten Diebstahl dar. Der Umstand, dass die Diebe anstelle des Tresors (Fall ████████) und der Felle (Fall ████) andere Sachen wegnahmen, bedeutet unter den hier gegebenen Umständen keine nur unerhebliche Abweichung von den ihnen durch den Beschwerdeführer angesonnenen Taten.
Der Senat kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch von sich aus ändern. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen. Es ist nach der Sachlage ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer sich gegen den weniger schwerwiegenden Vorwurf der Anstiftung zum versuchten Diebstahl anders und wirksamer hätte verteidigen können, als er es gegen die Beschuldigung der Anstiftung zum vollendeten Diebstahl getan hat.
Die Änderung des Schuldspruchs nötigt dazu, den Strafausspruch in den Fällen II 7 und 17 und den gesamten Strafausspruch aufzuheben. Die übrigen Einzelstrafen werden hierdurch nicht berührt.
| Fleischmann | Sarstedt | Schuster | |||
| Herrmann | Horstkotte |